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RBOG 1994 Nr. 14

Oeffentliche Aufforderung zu Gewalttätigkeit und Landfriedensbruch


Art. 259 Abs. 2 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB


1. In einer Menschenansammlung, in der die Stimmung bereits stark angeheizt war, rief Y den Leuten "gönd druff" zu.

2. Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit an Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 259 Abs. 2 StGB). Der Täter gefährdet den öffentlichen Frieden dadurch, dass er auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer Weise einwirkt, die geeignet ist, den Vorsatz der Begehung schwerer Straftaten oder Gewalttätigkeiten zu wecken. Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich dieser Beeinflussung nötig, nicht aber hinsichtlich der Verbrechen (oder Vergehen) selbst, zu denen aufgefordert wird (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 259 N 1 f.).

Bezüglich der rechtlichen Würdigung des "gönd druff" beschränkte sich Y auf den Hinweis, diese Wortwahl stelle keine Aufforderung im Sinn von Art. 259 StGB dar. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zutreffend auf BGE 111 IV 152 f. hin, wonach sich der Appell zu einem konkreten Delikt auch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben kann. An jenem Wochenende war die Stimmung derart angeheizt, dass ein Funke genügte, um das Pulverfass zur Explosion zu bringen. Mit dem Ruf "gönd druff" wurde daher die Menge unmissverständlich ermuntert, Gewalt gegen Sachen, d.h. die wegfahrenden Autos und die darin sitzenden Menschen, anzuwenden. Keinesfalls war erforderlich, dass Y das Gewaltdelikt rechtlich zutreffend subsumieren konnte; bei der öffentlichen Aufforderung zu Gewalttätigkeit muss es genügen, wenn eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" zeigt, dass die Grenze legaler Gewaltausübung überschritten ist. Der Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit ist damit begründet.

3. Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird nach Art. 260 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Y vertritt die Auffassung, er sei für den Beobachter nicht als Bestandteil der Menge, sondern als Medienvertreter erschienen. Damit verkennt er bereits den Grundansatz des Tatbestands des Landfriedensbruchs: Massgebend ist, dass eine Zusammenrottung von Menschen ganz anderen Gesetzen unterworfen ist als der Einzelne; dies begründet gerade das dem Tatbestand zugrundeliegende Gefahrenpotential. Daher wird denn auch die Anwesenheit als solche bestraft, weil sie zumindest die Psyche der Masse nachteilig beeinflussen und damit gefährlich wirken kann (BGE 70 IV 221; Trechsel, Art. 260 StGB N 6). Dass sich Y als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdete, was nach BGE 108 IV 36 den Vorwurf des Landfriedensbruchs ausschlösse, widerlegt bereits seine Einvernahme: Er führte aus, er habe in der Menschenmenge seine Ansichten zum aktuellen Geschehen kundgegeben. Damit hatte sich Y ebenfalls in den Mahlstrom der Menge begeben. Bereits dies sprengt wohl die Grenze blosser Passivität. Wird zudem berücksichtigt, dass Y "gönd druff" gerufen hatte, kann von blosser Passivität ohnehin keine Rede mehr sein. Damit ist auch der Vorwurf des Landfriedensbruchs begründet.

Obergericht, 10. Februar 1994, SB 93 26


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