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RBOG 1994 Nr. 16

Zuständigkeit für die Wiederherstellung einer Frist


§ 70 aZPO (TG), § 109 aZPO (TG)


1. a) Die Bezirksgerichtskanzlei expedierte das Scheidungsurteil am 22. Dezember 1993 im Sinne von § 109 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung per Post. In der Folge ging die vom Gesuchsteller nicht abgeholte Sendung wieder an die Gerichtskanzlei zurück, welche entsprechend den obergerichtlichen Weisungen auf dem Urteil den Vermerk anbrachte, dass die Frist zur Einholung einer schriftlichen Begründung des Urteils am 31. Dezember 1993 (Ende der postalischen Abholfrist) beginne und bis am 10. Januar 1994 dauere. Daraufhin beauftragte die Bezirksgerichtskanzlei am 4. Januar 1994 das Bezirksamt mit der Zustellung des Urteils an den Gesuchsteller, welcher Auftrag am 10. Januar 1994 durch die Kantonspolizei erledigt wurde.

b) Mit Eingabe vom 12. Januar 1994 wandte sich der Gesuchsteller an die Bezirksgerichtskanzlei und verlangte die Begründung des Urteils vom 13. Dezember 1993; eventuell wurde die Wiederherstellung der Frist beantragt. Gleichzeitig teilte er seine Absicht mit, gegen das Urteil Berufung zu führen. Zur Begründung führte er aus, das Urteilsdispositiv sei ihm erst am 10. Januar 1994 durch einen Polizeibeamten übergeben worden. Vor diesem Datum seien keine Zustellungsversuche erfolgt, insbesondere habe der Gesuchsteller von der PTT nie eine Abholungseinladung erhalten.

2. a) Zuständig zur Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen ist diejenige Instanz, welche die Säumnisfolgen angeordnet hat oder sie - zum Beispiel wegen unbenützten Ablaufs der Frist für die Einreichung einer Eingabe - anordnen müsste, und nicht der Richter, der die versäumte Frist angesetzt hat; mit andern Worten ist für den Entscheid über den Antrag auf Wiederherstellung das Gericht zuständig, das über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden haben würde, wenn die Frist nicht versäumt wäre (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., S. 779). Mithin ist ein Wiederherstellungsgesuch in aller Regel von dem Gericht zu behandeln, bei welchem der Prozess hängig ist.

b) Im Falle, wo ein erstinstanzliches Gericht in Anwendung von § 109 Abs. 1 ZPO lediglich das Urteilsdispositiv zustellt und die Fristwahrung bezüglich der 10tägigen Frist, innert welcher die Partei schriftlich eine Begründung verlangen kann, strittig ist, oder wenn bezüglich dieser Frist ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht wird, liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Fragen indessen nicht beim erstinstanzlichen Gericht: Zum einen ist der Fall bei diesem Gericht nicht mehr hängig, falls die Frist tatsächlich verpasst wurde, da alsdann die Rechtskraft des Entscheids eingetreten ist. Zum andern bildet die Wahrung dieser Frist letztlich Voraussetzung für die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid Berufung zu führen; faktisch geht es damit um die Wiederherstellung einer für das Berufungsverfahren wesentlichen Frist. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob diese Frist gewahrt ist bzw. ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch zu bewilligen ist, nur von der Berufungsinstanz entschieden werden. Im vorliegenden Fall ist demgemäss das Obergericht zuständig.

Obergericht, 8. März 1994, ZB 94 48


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