RBOG 1994 Nr. 20
Kautionspflicht im Ehrverletzungsverfahren
§ 171 aStPO (TG), § 77 aZPO (TG)
1. Im Rahmen eines Ehrverletzungsverfahrens ersuchte der Beklagte um Erlass einer Kautionsverfügung gegen die Klägerin. Die Bezirksgerichtliche Kommission wies das Kautionsbegehren ab.
2. Nach § 171 StPO gilt für Ehrverletzungsklagen mit Ausnahme der Zuständigkeit und der "nachfolgenden Einschränkungen" ‑ gemeint sind die strafprozessualen Besonderheiten gemäss §§ 172‑177 StPO ‑ das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung. Betreffend die Sicherstellung oder Kaution, wie sie in §§ 76‑79 ZPO geregelt wird, enthalten die erwähnten Bestimmungen der Strafprozessordnung keinen Vorbehalt einer besonderen Regelung. Dennoch bezweifelt die Vorinstanz die uneingeschränkte Anwendbarkeit der zivilprozessualen Kautionsbestimmungen auf das Ehrverletzungsverfahren.
a) Sie tut dies zunächst unter Hinweis auf Habscheid (Schweizerisches Zivilprozess‑ und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 467), wo ausgeführt wird, die Prozesskautionsregeln würden nur für vermögensrechtliche Klagen gelten und nicht für Verfahren, welche das Gesetz der Untersuchungsmaxime unterstelle.
Aus zwei Gründen ist diese Lehrmeinung nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Zum ersten untersteht das Ehrverletzungsverfahren nach thurgauischem Prozessrecht nicht der Untersuchungsmaxime, sondern grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (vgl. Schneider, Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Diss. Zürich 1977, S. 175 ff.). Zum zweiten möchte Habscheid, wie der zitierten Stelle seines Werks zu entnehmen ist, die Anwendung der Kautionsregeln offenbar dann nicht zulassen, wenn ein Statusprozess geführt wird, was die thurgauische Zivilprozessordnung bereits berücksichtigt, indem sie in § 77 Abs. 1 ZPO die Vaterschafts‑, Ehescheidungs‑ und Entmündigungsprozesse generell von der Kautionspflicht ausnimmt.
b) Ein weiterer Einwand der Vorinstanz geht dahin, das kantonale Prozessrecht dürfe einen bundesrechtlich normierten Rechtsanspruch nicht vereiteln. Es gebe Fälle, wo einem Kautionsgesuch nicht erfolgreich mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung begegnet werden könne, nämlich dann, wenn eine Prozesspartei nicht wegen fehlender Geldmittel, sondern aus anderen Gründen mit Kosten im Rückstand sei.
Diese Argumentation vermischt die Voraussetzungen der Kautionspflicht und deren Folgen miteinander. Ein allfälliger bundesrechtlicher Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung eines Ehrverletzungstäters könnte nämlich erst dann verletzt werden, wenn einer klagenden Partei, welche zufolge Bedürftigkeit eine Sicherheitsleistung nicht aufbringen könnte, gleichzeitig eine Kautionspflicht auferlegt und die unentgeltliche Prozessführung versagt würden. Eine solche Möglichkeit ist aber ‑ mit Ausnahme der von vornherein als aussichtslos erscheinenden Prozesse ‑ nach § 80 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen: Natürlichen Personen, denen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, wird auf Gesuch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und diese unentgeltliche Prozessführung befreit die Partei von der Leistung von Kautionen. Dies gilt unabhängig davon, welcher Kautionsgrund im Sinn von § 77 ZPO gegeben ist. Falls hingegen eine Partei mit der Bezahlung von Kosten aus einem früheren Verfahren in Rückstand ist, ohne dass dies im Zusammenhang mit einer Bedürftigkeit stünde, und daher zu einer Kautionsleistung im Rahmen des (neuen) Ehrverletzungsprozesses verpflichtet wird, steht eine solche Kautionspflicht einem bundesrechtlich normierten Rechtsanspruch nicht im Weg. Vielmehr hat es die nicht bedürftige Partei selbst in der Hand, durch Leistung der auferlegten Kaution das Ehrverletzungsverfahren voranzutreiben. Das Vorliegen eines Kautionsgrunds und dessen Berücksichtigung im Ehrverletzungsprozess hat somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Folge, dass die betreffende Person "ohne Straffolge beliebig beschimpft" werden könnte.
c) Sodann macht die Vorinstanz geltend, die Möglichkeit der Kautionsauflage sei einzig als Schutz der Gegenpartei vor finanziellem Schaden entstanden.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, denn die Regeln über die Kautionspflicht dienen nicht nur der Wahrung privater Interessen: Der Staat und die Gegenpartei sind gleichermassen davor zu schützen, dass die kautionspflichtige Partei Kosten und Schäden verursacht, die sie dann später nicht tragen kann oder will (Habscheid, N 467). So würde wohl jegliche Berechtigung für die Durchführung eines Ehrverletzungsprozesses fehlen, wenn damit zu rechnen wäre, dass die Gerichtskosten wegen Uneinbringlichkeit schliesslich vom Staat getragen werden müssten, obwohl dieser an der Beurteilung der Streitigkeit grundsätzlich kein Inter-esse hat (Schneider, S. 114).
d) Bereits unter der Herrschaft der Bürgerlichen Prozessordnung vom 1. Mai 1867 (BPO) wurden Ehrverletzungsklagen im Rahmen eines Zivilprozesses behandelt, obwohl die damals geltenden strafprozessualen Regelungen ‑ in erster Linie das Gesetz betreffend das bezirksamtliche Voruntersuchungsverfahren in Strafsachen und die gerichtliche Abwandlung der korrektionellen Straffälle sowie der an die Gerichte überwiesenen Polizeiübertretungen vom 26. November 1867 ‑ nicht auf das Zivilverfahren verwiesen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 75 Abs. 2 BPO, wo für das Verfahren vor dem Friedensrichter vorgeschrieben wurde, dass bei "Injurienstreitigkeiten" diejenigen Aeusserungen, welche der Beklagte mit seiner Unterschrift zugestehe, sowohl in das Protokoll als auch in die Weisung aufzunehmen seien (Thurgauisches Rechtsbuch, Gerichtliche Abteilung, 2.A., 1908, S. 294 f., mit den dort zu § 75 BPO zitierten Gerichtsentscheiden, die sich ausschliesslich auf Ehrverletzungsverfahren beziehen). Diese Injurienstreitigkeiten betrafen die Ehrverletzungsdelikte im Sinn der §§ 223 ff. des Strafgesetzes für den Kanton Thurgau vom 15. Juni 1841/ 23. März 1868. Auch mit der Einführung der Zivilprozessordnung vom 29. April 1928 (aZPO) änderte sich nichts daran, dass die gerichtliche Geltendmachung der Ehrverletzungstatbestände dem Zivilprozess zugewiesen waren. So bestimmte § 12 aZPO, für die Beurteilung von Ehrverletzungsklagen sei das Gericht zuständig, in dessen Gebiet die Ehrverletzung begangen worden sei oder der Beklagte wohne. Seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches am 1. Januar 1942 hatten solche Ehrverletzungsverfahren zwar neu die Tatbestände nach den Art. 173 ff. StGB zum Gegenstand, doch hatte dies keinen Einfluss auf die Zuweisung dieser Fälle in das Zivilverfahren.
Bei der Schaffung der thurgauischen Strafprozessordnung, angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971, wurde diese Zuweisung durch die Einführung einer ausdrücklichen Regelung in § 180 bestätigt. Die neue Bestimmung hielt fest, dass "für Ehrverletzungsklagen ... das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung mit den nachfolgenden Einschränkungen" gelte. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, wollte man an der bisherigen Lösung, die sich bewährt hatte, nichts ändern. So erklärte der Präsident der vorberatenden Kommission des Grossen Rates anlässlich der Detailberatung im Grossen Rat, man habe sich auch darüber unterhalten, ob das Strafverfahren in Ehrverletzungssachen dem Bezirksamt oder dem Gerichtspräsidenten als Instruktionsrichter übertragen werden sollte; mit Recht sei indessen darauf hingewiesen worden, dass sich die bisherige Ordnung bewährt habe und kein Anlass zu grundsätzlichen Aenderungen bestehe (Grossratsprotokoll Nr. 227 vom 26. Juni 1967, S. 11). In den Erläuterungen an die Stimmbürger zur Abstimmungsvorlage führte der Regierungsrat aus (S. 7), gewöhnliche Ehrverletzungsklagen seien wie bisher im Zivilprozessverfahren durchzuführen, während Amtsehrverletzungen im Strafverfahren verfolgt würden.
Anlässlich der letzten Revision der Strafprozessordnung, welche zur heute geltenden Fassung führte, erfuhren die Bestimmungen über das Ehrverletzungsverfahren (vorher §§ 180 ff., neu §§ 171 ff. StPO) eine inhaltliche Aenderung lediglich in bezug auf die Beweisabnahme (vorher § 184 Abs. 3, neu § 175 Abs. 3 StPO). Die übrigen Aenderungen waren redaktioneller Natur oder betrafen die neue Numerierung der Paragraphen. Die Zuweisung der Behandlung von Ehrverletzungsklagen in den Zivilprozess blieb unangefochten.
Dieser Ueberblick macht deutlich, dass die Anwendbarkeit der zivilprozessualen Vorschriften auf das Ehrverletzungsverfahren seit langem der herrschenden Rechtslage entspricht und zudem mit der Strafprozessordnung gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben wird. Vorbehalten werden lediglich die in der Strafprozessordnung festgehaltenen Ausnahmen nach §§ 172‑177 StPO. Die zivilprozessualen Bestimmungen über die Kautionsauflage gehören nicht zu diesen Ausnahmen; weder werden sie in der Strafprozessordnung erwähnt, noch enthält diese eigene Kautionsbestimmungen für das Ehrverletzungsverfahren.
e) In Uebereinstimmung mit Schneider (S. 113) ist somit festzuhalten, dass die Kautionsvorschriften der thurgauischen Zivilprozessordnung ohne Bedenken auch in Ehrverletzungsstreitigkeiten angewendet werden können. Dies dürfte denn auch der Grund dafür sein, dass anlässlich der letzten Revision der Zivilprozessordnung die Frage der Kautionsauflage im Ehrverletzungsprozess gar nicht aufgeworfen wurde. Jedenfalls kann aus dem Fehlen einer Diskussion zu diesem Punkt nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber hätte, wenn er sich dieser Problematik bewusst geworden wäre, eine andere Regelung getroffen, beispielsweise bestimmte Kautionsgründe für das Ehrverletzungsverfahren als nicht anwendbar erklärt.
Rekurskommission, 2. Mai 1994, ZR 94 44