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RBOG 1994 Nr. 27

Klagen auf Verwandtenunterstützung gehören ins ordentliche Verfahren


Art. 328 ZGB, § 150 ZPO


1. Das thurgauische Zivilprozessrecht unterscheidet grundsätzlich - nebst der hier nicht weiter zu verfolgenden Verfahrensart des Summariums - zwischen dem ordentlichen Verfahren und dem Untersuchungsverfahren nach §§ 152 ff. ZPO. Beim letztgenannten Verfahren handelt es sich um ein besonders geartetes, vom kantonalen Gesetzgeber geschaffenes Verfahren, welches zwar durchaus zur Verwirklichung bundesrechtlicher Vorgaben berufen ist, sich jedoch im wesentlichen durch ein Vorverfahren vor einem Instruktionsrichter und weitere Eigenheiten sekundärer Natur (beispielsweise Vorschusspflicht, § 76 Abs. 1 ZPO; Unzulässigkeit einer Klageschrift, § 157 ZPO; besondere Regelung der Säumnis und der persönlichen Befragung, § 154 ZPO) kennzeichnet. Es ist hingegen nicht mit allen Verfahren gleichzusetzen, in welchen das Bundesrecht die richterliche Sachverhaltsermittlung erzwingt. Soweit nicht das Untersuchungsverfahren zur Anwendung gelangt, gelten grundsätzlich die Regeln des ordentlichen Verfahrens, worauf das Untersuchungsverfahren ergänzend verweist.

Einen anderen Bereich beschlägt das beschleunigte Verfahren nach §§ 150 f. ZPO, welches sich von den beiden vorerwähnten Verfahrensarten nicht strukturell abhebt, sondern lediglich bestimmte, ausgewählte Streitgegenstände einer raschen Erledigung zuführen will. Die dazu vom Gesetzgeber angeordneten Massnahmen gemäss § 151 ZPO enthalten denn auch keinerlei Vorkehren zu besonders gearteter Tatsachenermittlung; vielmehr ist das prozessuale Instrumentarium einzig der zeitlichen Komponente der Raschheit verpflichtet. Es handelt sich beim beschleunigten Verfahren mithin nicht um eine dritte Verfahrensart, sondern um eine auf dringliche Behandlung ausgerichtete Sonderform des Prozesses. Ob diese Sonderform nicht nur, wie vom Gesetzgeber anvisiert, auf Prozesse im ordentlichen Verfahren Anwendung finden könnte, sondern auch mit solchen des Untersuchungsverfahrens kombinierbar wäre, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.

2. Für die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB, wie sie hier im Streit liegt und welche unbestrittenermassen auch bei Subrogation des Gemeinwesens dem Privatrecht untersteht (BGE 106 II 290), findet weder das Untersuchungsverfahren noch das ordentliche Verfahren in seiner besonderen Ausgestaltung als beschleunigtes Verfahren Anwendung.

Das Untersuchungsverfahren - im Zuge der parlamentarischen Beratung als "Perle der Justiz" gerühmt (Grossratsprotokoll Nr. 198 vom 21. März 1988, S. 7, Votum des Kommissionspräsidenten) - greift gemäss § 152 ZPO in allen vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten über das Ehe- und Kindesverhältnis (Ziff. 1) sowie bei Klagen auf Entmündigung bzw. Entzug der elterlichen Gewalt (Ziff. 2) Platz. Dabei erfuhr der Zugriff dieses Untersuchungsverfahrens eine Neugestaltung und wurde durch die in der Gesetzesrevision neugeschaffene Sonderform des beschleunigten Verfahrens namentlich von der Gewährleistung der bundesrechtlich in verschiedenen Fällen geforderten Raschheit entlastet, welche früher dem Untersuchungsverfahren angefallen waren (§§ 181 ff. aZPO), etwa im Bereich der betreibungsrechtlichen Behelfe. Die Aufzählung für den Anwendungsbereich des Untersuchungsverfahrens nach der neuen Zivilprozessordnung wurde denn auch neu gefasst. Die nach § 181 Ziff. 1 aZPO umschriebenen "Verlöbnis-, Ehe- und Vaterschaftssachen" wichen den "Streitigkeiten über das Ehe- und Kindesverhältnis" (§ 152 Ziff. 1 ZPO), ohne dass dem Untersuchungsverfahren damit ein verbreiterter Anwendungsbereich zugedacht worden wäre. Mit dem neuen Wortlaut sind dadurch nach historischer, systematischer und teleologischer Auslegung zwar der siebte und achte Titel der 2. Abteilung/2. Teil des ZGB erfasst (Entstehung des Kindesverhältnisses, Wirkungen des Kindesverhältnisses), nicht aber der neunte Titel (Familiengemeinschaft).

3. Die mit der neuen Zivilprozessordnung geschaffene Sonderform des beschleunigten Verfahrens (§§ 150 f. ZPO) übernahm gewisse, früher dem Untersuchungsverfahren zugewiesene Prozessgegenstände und stellte ihnen eine ganze Reihe weiterer zur Seite. Der Katalog der in § 150 Ziff. 1-14 ZPO aufgezählten Prozessthemen ist allerdings nicht nur abschliessend, was schon im Lichte der Rechtssicherheit und im Anschluss an BGE 117 Ia 421 ff. gelten muss, sondern auch mit expliziten, auf entsprechende Gesetzesvorschriften bezugnehmenden Hinweisen ausgestattet. So unterwirft § 150 Ziff. 3 ZPO Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht nicht generell dem beschleunigten Verfahren; nur die direkt auf Art. 279 ZGB gestützten Ansprüche fallen unter diese Verfahrensform. Die Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB fand in der Aufzählung keine Aufnahme. Die prozessuale Norm beschränkt sich danach auf das eigentliche Kindesrecht. Immerhin öffnet § 150 Ziff. 14 ZPO für "andere durch die Gesetzgebung einem raschen Verfahren zugeordnete Angelegenheiten" einen Auffangtatbestand. Indessen ruft diese Klausel insofern nach einer engen Auslegung, als sie nur ausdrückliche - zumeist bundesrechtlich statuierte - Anordnungen des raschen Verfahrens umsetzt. Zu denken ist hier an im Katalog noch fehlende, da erst später in Kraft tretende Vorschriften. Die einschneidenden prozessualen Folgen wie Herabsetzung der Fristen, erschwerte Voraussetzung der Fristerstreckung, kein Einfluss von Gerichtsferien (§ 151 ZPO), welche sich ja auch bei einseitig gelagerten Schutzzwecken durchaus nicht nur zugunsten der schutzbedürftigen Partei auswirken können, verbieten es, das beschleunigte Verfahren über die explizit zugewiesenen Gegenstände hinaus wirken zu lassen.

4. Das Bundesrecht erzwingt auf kantonaler Ebene keine Zuweisung des vorliegenden Prozesses in das Untersuchungsverfahren oder die Sonderform des beschleunigten Verfahrens. Zwar verweist Art. 329 Abs. 3 ZGB in verfahrenstechnischer Hinsicht auf die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und den Uebergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen. Jedoch gelten diese Vorschriften nur "entsprechend", mithin also sinngemäss und nicht uneingeschränkt. Kern dieser Verweisung in Art. 329 Abs. 3 ZGB, welche der Bundesgesetzgeber 1978 in Kraft treten liess, war die Ueberführung der Entscheidkompetenz an den Richter und nicht mehr, wie noch unter früherer Regelung (Art. 329 Abs. 3 aZGB), an irgendeine "zuständige Behörde" (vgl. Banzer, Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328/329 ZGB, Diss. Zürich 1979, S. 37 ff.; Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10.A., S. 342). Eine uneingeschränkte Uebernahme von Art. 280 Abs. 1 ZGB auf den Verwandtenunterstützungsprozess wird vom Gesetzeswortlaut nicht verlangt und führt zu weit (wohl anders Banzer, S. 195 f., welcher zudem für die Offizialmaxime mit richterlicher Sachverhaltserforschung plädiert, die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen aber dennoch weitgehend dem Kläger überbindet). Die nur sinngemässe Anwendung der Verfahrensvorschriften nach Art. 280 ZGB bewirkt auf kantonaler Ebene, dass die Verwandtenunterstützung nicht mehr dem beschleunigten Verfahren anfallen kann. Massgeblich beruht die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens im Bereich des Kindesrechts auf den prägenden Komponenten der Dringlichkeit bezüglich des Unterhalts einerseits und der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Kind und Eltern andererseits. Im Verwandtenunterstützungsprozess liegt zwar das erste, nicht aber das zweite Element - zumindest nicht in jedem Fall - vor. Dies rückt den vorliegenden Prozess aus dem Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens. Das gilt um so mehr, als das Bundesrecht die Kantone in ihrer zivilprozessualen Rechtsetzungskompetenz nicht weiter beschneiden darf, als dies zur Durchsetzung des Bundesrechts unabdingbar ist (vgl. BGE 118 II 310 = Pra 82, 1993, Nr. 166 S. 645).

Fraglich mag noch sein, ob zumindest der Hinweis über Art. 280 Abs. 2 ZGB zum Untersuchungsverfahren führen müsste. Auch diesbezüglich präjudiziert das Bundesrecht jedoch nichts. Das kantonale Untersuchungsverfahren konnte und kann nach dem Gesetzeswortlaut den Verwandtenunterstützungsprozess nicht erfassen, da keine "Streitigkeit über das Ehe- und Kindesverhältnis" vorliegt. Den Ausschluss des Untersuchungsverfahrens untermauert im weiteren die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche im Unterhaltsprozess mündiger Kinder den für jene Fälle nach Wortlaut und Systematik klar anwendbaren Art. 280 ZGB bezüglich der Untersuchungspflicht des Richters erheblich relativiert; namentlich gilt dort die "Offizialmaxime" nicht mehr, weil keine unmittelbare Wechselwirkung zwischen Kinderunterhalt und Bemessung der Scheidungsrente entsteht und sich die Interessenlage völlig anders präsentiert; damit sind etwa neue Anträge im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 118 II 93 ff.). Diese Erwägungen lassen sich auch auf den Verwandtenunterstützungsprozess übertragen. Der vorliegende Prozessgegenstand erheischt demnach eine grosszügige Handhabung der Verhandlungsmaxime (LGVE 1990 I Nr. 5 = SJZ 88, 1992, S. 316) und verbietet eine Zuordnung zum thurgauischen Untersuchungsverfahren. Art. 280 ZGB dient - anders als Art. 254 ZGB - nicht primär der autoritativen Feststellung der materiellen Wahrheit, sondern richtet sich auf den Schutz der schwächeren Partei, nämlich des unterhaltsbedürftigen Kinds (vgl. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4.A., N 21.05; Stettler, Schweiz. Privatrecht, III/2, S. 340), worunter eben das "unmündige" Kind zu verstehen ist. Dieser Schutzgedanke entfällt beim Verwandtenunterstützungsprozess hinsichtlich mündiger Ansprecher. Ein öffentliches Interesse, das die volle Verfügung über den Streitgegenstand oder die Stoffsammlung den Parteien entziehen könnte, ist hier nicht ersichtlich.

5. Anzuwenden ist demnach auf das vorliegende Prozessthema das ordentliche Verfahren, ohne Sonderform des beschleunigten Verfahrens.

Obergericht, 25. Januar 1994, ZB 93 95


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