Skip to main content

RBOG 1994 Nr. 33

Amtliche Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens


§ 51 StPO


1. Das Gesuch um amtliche Verteidigung kann jederzeit gestellt werden. Der Untersuchungsrichter hat den Angeschuldigten rechtzeitig darauf hinzuweisen. Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern der Angeschuldigte bedürftig und zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder eine Strafe beantragt wird, bei welcher der bedingte Strafvollzug wegen ihrer Dauer ausgeschlossen ist, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Frage kommt oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeiten des Angeschuldigten übersteigt (§ 51 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 StPO).

2. Dass die amtliche Verteidigung nicht auf das Gerichtsverfahren beschränkt, sondern bereits im Untersuchungsverfahren möglich ist, geht allein schon aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 StPO hervor. Ein Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger schon während der laufenden Untersuchungen resultiert zusätzlich auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (vgl. Pra 81, 1992, Nr. 70). Die Vorinstanz bestritt dies in grundsätzlicher Hinsicht denn auch nie; sie vertritt jedoch die Auffassung, weder habe X je Bedürftigkeit geltend gemacht, noch sei es zur Zeit materiell notwendig, ihm einen amtlichen Verteidiger beizugeben.

3. a) X befindet sich seit 1. Juni 1993 in Haft. Während der letzten drei Monate vor seiner Inhaftierung erhielt er von der Gemeinde eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von Fr. 2'500.-- bis Fr. 2'700.--. Allein schon für seine Wohnung hatte er jedoch Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Dass dies den Verhältnissen nicht ganz angemessen war, sei hier nur am Rande erwähnt; ausschlaggebend ist es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht. Schulden hat der Beschwerdeführer im Umfang von ca. Fr. 13'000.--. Als Vermögen verwies er auf sein Auto der Marke Audi, Jahrgang 1985, im Wert von angeblich Fr. 9'000.--. Dieser Wagen steht zur Zeit offenbar in einer Garage, für welche X einen Mietzins zu entrichten hat; er wies jedenfalls darauf hin, nach seiner Entlassung könnte er sein Auto, welches jetzt ungenutzt auf einem teuren Parkplatz stehe, verkaufen. Dieselben Angaben machte er anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung. Aus jenem Bericht geht zusätzlich hervor, dass er nebst allem anderen noch mit Schadenersatzforderungen von "ein paar hundert Tausend" konfrontiert ist oder sein wird.

Im Kanton Luzern wird ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Offizialanwalt bzw. auf amtliche Verteidigung von vornherein verneint, wenn der Gesuchsteller noch Eigentümer eines Autos, welchem kein Kompetenzcharakter zukommt, ist (LGVE 1992 I Nr. 31). Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben. Sie setzt nämlich unter allen Umständen voraus, dass derjenige, welcher die amtliche Verteidigung verlangt, faktisch in der Lage ist, sein Fahrzeug zu versilbern und auf diese Weise Mittel flüssig zu machen. Daran fehlt es indessen vorliegend. X befindet sich nun seit mehr als acht Monaten in Haft. Dass er während seiner 14tägigen Flucht andere Dinge im Kopf hatte, als seinen Wagen zu veräussern, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Sein Auto als sein einziger Vermögensgegenstand darf demgemäss nicht dazu führen, dass nicht von seinerseitiger Bedürftigkeit ausgegangen wird. Diese ergibt sich vielmehr aus der Tatsache, dass er seit Jahren kein regelmässiges Einkommen mehr hat und in den letzten drei Monaten vor seiner Verhaftung sogar Arbeitslosenunterstützung beziehen musste.

In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung somit erfüllt.

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Angeklagte aufgrund von Art. 4 BV keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn es sich bei der Strafsache um einen Bagatellfall handelt und sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist. Unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten besteht hingegen im allgemeinen schon dann ein Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn der Angeklagte mit einer Strafe zu rechnen hat, für welche wegen ihrer Dauer von mehr als 18 Monaten die Gewährung des bedingten Vollzugs ausgeschlossen ist, oder wenn eine freiheitsentziehende Massnahme von erheblicher Tragweite in Frage steht (BGE 113 Ia 221, 111 Ia 83 mit Hinweisen). Bei einer weiteren Gruppe von als relativ schwer zu bezeichnenden Strafsachen beantwortet das Bundesgericht die Frage der Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Dabei stellt es auf verschiedene Kriterien ab: Neben der Schwere der vom Angeklagten zu gewärtigenden Sanktion zieht es die Schwierigkeit des Straffalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Betracht; hiefür können etwa die rechtliche Qualifikation einer Tat und die Frage der Täterschaft sowie der Umstand entscheidend sein, ob ein Geständnis vorliegt. Jene Schwierigkeiten sind an den Fähigkeiten des Angeklagten zu messen (BGE 117 Ia 279, 115 Ia 105, 103 Ia 5; vgl. auch Pra 81, 1992, Nr. 70 zur Praxis des Europäischen Gerichtshofs; VPB 55/IV, 1991, Nr. 52; AJP 1992 S. 664 f.).

c) X ist bevormundet. Es bedarf keiner langen Ausführungen, dass unter den hier vorliegenden Umständen die Strafverteidigung die üblichen Aufgaben eines Amtsvormunds bei weitem sprengt. Der Angeschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Es wird ihm die Begehung von rund 50 Delikten - und zwar nicht der leichtesten Art - vorgeworfen. Die Untersuchungsakten umfassen heute schon mehr als 1'000 Seiten. Der Beschwerdeführer selbst lebt seit vielen Jahren in ungeordneten Verhältnissen. Er hat ganz spezielle Wert- und Zielvorstellungen, wobei einzuräumen ist, dass er weder anlagemässig noch im praktischen Leben bislang auf der Sonnenseite stand. Der Gutachter diagnostizierte bei ihm eine gravierende Persönlichkeitsstörung, welche sich in Impulsivität, Haltarmut, Realitätsfremdheit und mangelhafter Gesetzeskonformität präsentiere.

Bei Würdigung dieser massgebenden Aspekte erscheint es unumgänglich, X bereits heute die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Der Straffall ist sowohl in menschlicher als auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - diese drei Aspekte überschneiden sich vorliegend - derart komplex, dass dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, weiterhin ohne amtlichen Verteidiger zu bleiben. Allein schon das bislang aufgelaufene Aktenmaterial zeigt, dass ein "relativ" schwerer Fall im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt; entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss die Anklageerhebung gar nicht mehr abgewartet werden, um "mit Bezug auf das mögliche Strafmass klarer zu sehen". Bei Gegebenheiten wie den vorliegenden, bei komplexen Verhältnissen mit Sach- und Rechtsfragen nicht einfacher Art, gepaart mit einer schwierigen Persönlichkeit des Angeschuldigten, besteht ein unbedingter Anspruch auf amtliche Verteidigung. Daran vermag der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft noch keine Anklage erhob, nichts zu ändern: Einerseits hat ein Angeschuldigter schon während der laufenden Untersuchungshandlungen Anspruch auf Hilfestellung durch einen Anwalt; andererseits ist bereits heute rechtsgenüglich erstellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs gegeben sind.

Rekurskommission, 7. März 1994, SW 94 3


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.