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RBOG 1994 Nr. 34

Protokoll der Gerichtsverhandlung; notwendige Abklärungen im Einspracheverfahren; Prinzip der Verhältnismässigkeit bei Rückweisungen


§ 46 aStPO (TG), § 74 aStPO (TG), § 136 Abs. 3 aStPO (TG)


1. X wollte nach rechts abbiegen und kollidierte dabei mit Y. Das Bezirksamt büsste sie wegen ungenügenden Rechtsfahrens im Zusammenhang mit Rechtsabbiegen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Bezirksgerichtliche Kommission ab.

2. a) In formeller Hinsicht rügt X, dass der Appellationsbrief der Bezirksgerichtlichen Kommission keinen Protokollauszug über die erstinstanzliche Hauptverhandlung enthält.

b) Gemäss § 46 Abs. 1 StPO ist während der Gerichtsverhandlung ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Angaben des Orts und der Zeit der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten, die Anträge und wesentlichen Ausführungen, den Gang des Verfahrens und die dabei beobachteten gesetzlichen Formvorschriften sowie die getroffenen Entscheidungen zu enthalten. Jede Partei kann innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme des Gerichtsprotokolls bei Unrichtigkeiten oder wesentlichen Auslassungen beim Gericht die Berichtigung des Protokolls beantragen (§ 47 StPO).

Es trifft zu, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, ein Protokoll, welches den obgenannten Bestimmungen entsprechen würde, zu erstellen; sie liess es dabei bewenden, die Ausführungen der Einsprecherin anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgerichtlicher Kommission in das Urteil zu integrieren. Solches Vorgehen muss nicht von vornherein als vorschriftswidrig bezeichnet werden. Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben und Parteivorbringen dann, wenn auf ein separates Protokoll verzichtet wird, im Entscheid selbst (korrekt) enthalten sind. Daran fehlt es vorliegend jedoch nach Auffassung der Berufungsklägerin. Sie bestreitet, je vor Vorinstanz gesagt zu haben, am Kollisionsort werde man "oft rechts überholt". Diese Aussage würde denn auch im Widerspruch stehen zu ihrer unbestritten gebliebenen, ebenfalls protokollierten Bemerkung, man werde im Bereich der Unfallstelle "oft überholt". Dass zwischen diesen beiden Feststellungen ein gravierender Unterschied mit bedeutsamen rechtlichen Konsequenzen liegt, bedarf keiner langen Erörterungen. Um feststellen zu können, welche Aussagen die Berufungsklägerin tatsächlich machte, und um ihr insbesondere auch Gelegenheit zu geben, allenfalls eine rotokollberichtigungsbeschwerde einzureichen, wäre an sich unabdingbar, die Vorinstanz anzuhalten, ein korrektes Verhandlungsprotokoll zu erstellen. Hierauf kann jedoch zur Vermeidung unnötiger Weiterungen aus folgenden Gründen verzichtet werden:

3. a) In einer Strafuntersuchung sind alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Der Untersuchungsrichter und die gerichtliche Polizei haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln (§ 74 StPO). Der Beweis für die Schuld des Angeklagten ist vom staatlichen Ankläger zu erbringen (§ 151 Abs. 1 StPO). Hiefür ist dann, wenn es nicht bei einer bezirksamtlichen Strafverfügung sein Bewenden hat, in aller Regel erforderlich, dass Beweismassnahmen getroffen werden. Unumgänglich ist insbesondere, dass das zuständige Bezirksamt im Rahmen seiner Verpflichtung, die vom Einsprecher erhobenen Einwendungen abzuklären (§ 136 Abs. 3 StPO), Personen, welche das Unfallgeschehen mitverfolgen konnten, als Zeugen einvernimmt. Sie sind - nach Feststellung ihrer Personalien sowie ihrer Beziehungen zu den am Verfahren Beteiligten - über die Zeugnispflicht und gegebenenfalls über die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären, zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen falscher Zeugenaussagen hinzuweisen (§ 93 StPO).

b) Dritte, welche eine objektive Darstellung des Unfallgeschehens liefern könnten, gibt es vorliegend nicht. Im Recht liegen einzig die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten. Diese divergieren in nicht unwesentlichen Punkten.

Im Grunde steht hier folglich Aussage gegen Aussage, wobei sich beide Unfallbeteiligten lediglich vor der Polizei zur Sache äusserten. Im vorliegenden Fall ist es aber unabdingbar, dass das Bezirksamt im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere Abklärungen tätigt. Im gerichtlichen Verfahren ist das polizeiliche Unfall-Aufnahmeprotokoll bei sich widersprechenden Angaben der Befragten stets ein ungenügendes Beweismittel. Es kann zwar zusammen mit den anderen polizeilichen Erhebungen durchaus als Grundlage der Strafverfügung dienen; nachdem X indessen Einsprache erhob, wäre das Bezirksamt verpflichtet gewesen, Y als Zeugen bzw. allenfalls als Auskunftsperson (vgl. § 89 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 StPO) einzuvernehmen und auch die Einsprecherin selbst untersuchungsrichterlich zu befragen. Die Einvernahme des Verurteilten bei Einsprache gegen eine Strafverfügung des Bezirksamts ist zwar nicht in jedem Fall unumgänglich - es gilt auch hier das Gebot der Verhältnismässigkeit (RBOG 1988 Nr. 46 als Präzisierung von RBOG 1986 Nr. 32): Je nach den Verhältnissen des konkreten Falls und der Begründung der Einsprache kann es bei den bereits getroffenen Ermittlungen oder Beweisabnahmen sein Bewenden haben. Unter den gegebenen Umständen, wo keine objektiven Schilderungen des Unfallhergangs existieren und die Kollisionsbeteiligten direkt nach dem Unfall eine 100%ig gegensätzliche Darstellung der Geschehnisse zu Protokoll gaben, kommt das Bezirksamt aber nicht umhin, auch die von der Möglichkeit der Einsprache Gebrauch machende Partei - allenfalls nach Einsichtnahme in das Protokoll der Zeugeneinvernahme - noch zu befragen.

4. Im Grunde müsste die Streitsache somit zwecks Durchführung korrekter Einvernahmen an die Vorinstanz zurückgeschickt werden. Auch bei Rückweisungen ist jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zur Diskussion steht nach der Strafverfügung des Bezirksamts eine Busse von Fr. 50.--. Dazu kommen Auslagen in Höhe von Fr. 80.--. Den Staatsapparat wegen insgesamt Fr. 130.-- nochmals in Bewegung zu setzen, wird der Sache nicht gerecht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bald ein Jahr nach dem Unfall nicht anzunehmen ist, dass die Unfallbeteiligten noch in der Lage sind, Angaben zur Kollision zu machen, die nunmehr eine klare Schuldzuweisung ermöglichen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl X als auch Y an ihren einstigen Depositionen festhalten würden.

Gestützt auf die heute vorhandenen Akten lässt sich der Schuldspruch gegenüber der Berufungsklägerin indessen wegen der erwähnten Widersprüchlichkeiten resp. mangels rechtsgenüglichen Beweises ihrer Schuld nicht halten. Bekanntlich darf aus der blossen Tatsache einer Kollision nicht auf ein schuldhaftes Verhalten geschlossen werden. Konkrete bzw. beweismässig ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Berufungsklägerin nicht an die den Fahrzeuglenkern obliegenden Verpflichtungen hielt, existieren vorliegend nicht. Demgemäss ist das angefochtene Urteil ohne Weiterungen des Verfahrens aufzuheben und X freizusprechen.

Rekurskommission, 10. Januar 1994, SB 93 33


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