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RBOG 1994 Nr. 36

Reformatio in peius im Einspracheverfahren


§ 136 Abs. 1 StPO, § 136 Abs. 3 StPO


1. Das Bezirksamt büsste X mit Fr. 300.--. Auf Einsprache hin eröffnete es ein Strafverfahren, in dessen Verlauf verschiedene Zeugen einvernommen wurden. Gestützt darauf gelangte das Bezirksamt zum Schluss, der in der angefochtenen Strafverfügung erhobene Vorwurf könne nicht aufrechterhalten werden; hingegen sei X nunmehr aufgrund des neuen Sachverhalts mit Fr. 420.-- zu büssen. X erhob erneut Einsprache; im Berufungsverfahren macht er geltend, das Bezirksamt habe das Verbot der reformatio in peius missachtet.

2. a) Gemäss § 6 Abs. 1 StPO werden Uebertretungen des Strassenverkehrsgesetzes durch Strafverfügung der Bezirksämter beurteilt. Die Strafverfügung wird rechtskräftig und gilt als Urteil, wenn gegen sie keine Einsprache erhoben wird (§ 136 Abs. 1 StPO). Auf Einsprache hin klärt das Bezirksamt die erhobenen Einwendungen ab und trifft nötigenfalls die gebotene neue Verfügung. Hält es dagegen an seiner Verfügung fest, überweist es die Akten mit seinem Bericht und Antrag an die Bezirksgerichtliche Kommission (§ 136 Abs. 3 StPO). Strittig ist zunächst, ob das Bezirksamt danach befugt ist, bei der neuen Strafverfügung eine höhere Strafe auszufällen. Der Berufungskläger macht geltend, dieses Vorgehen stelle eine unzulässige reformatio in peius dar.

b) Mit dem Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) wird erreicht, dass niemand auf ein Rechtsmittel verzichtet, weil er befürchtet, in der nächsten Instanz noch härter bestraft zu werden. Das Verbot verdankt seine Existenz zur Hauptsache Billigkeitserwägungen und begünstigt Rechtsmitteleinlegungen des Beschuldigten (Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 273 f.; Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 70; RBOG 1993 Nr. 36). Ein absolutes Verschlechterungsverbot stünde jedoch im Widerspruch zum Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit. Ergeben sich vor der höheren Instanz massgebende neue und belastende Tatsachen, gilt das erstinstanzliche Erkenntnis für den Rechtsmittelrichter nicht als oberste Grenze der im konkreten Fall zu verhängenden Strafe (§ 209 Abs. 1 StPO). Umgekehrt ist die Rechtsmittelinstanz auch nicht zwingend verpflichtet, im Falle eines Teilfreispruchs die von der Vorinstanz verhängte Strafe zu mildern (Hauser, S. 275 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten gemäss § 136 Abs. 5 StPO auch für das Verfahren vor der Bezirksgerichtlichen Kommission (RBOG 1976 Nr. 37). Der Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission geht damit nach der neuen Strafprozessordnung auch nicht mehr auf Bestätigung, Aufhebung oder Einschränkung der Strafverfügung; vielmehr entscheidet das Gericht in der Sache selbst, indem es einen Schuldspruch erlässt, freispricht oder das Verfahren einstellt (§ 136 Abs. 3 StPO; vgl. auch Weisung Nr. 112 der Rekurskommission des Obergerichts vom 24. März 1994). Wohl fordert Oberhänsli ein Verbot der reformatio in peius auch für den Fall, dass das Bezirksamt auf Einsprache hin eine neue Strafverfügung erlässt (Oberhänsli, Die Gestaltung des Strafverfügungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau, Diss. Zürich 1985, S. 120). Dieses Verbot ist allerdings zulasten des Einsprechers dann einzuschränken, wenn die Abklärungen des Bezirksamts massgebende neue Tatsachen hervorbringen, die sich zuungunsten des Einsprechers auswirken. Abgesehen davon zeigt der Wortlaut von § 136 Abs. 5 StPO sehr klar, dass das Verbot der reformatio in peius im Verfahren vor dem Bezirksamt nicht gilt.

Rekurskommission, 13. Juni 1994, SB 94 14


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