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RBOG 1994 Nr. 4

Konkretisierung des Besuchsrechts im Scheidungsurteil


Art. 133 (Art. 156 aZGB) ZGB, Art. 273 ZGB


Sind in einem Scheidungsfall unmündige Kinder vorhanden, so bildet das Besuchsrecht oftmals den einzigen oder einen der wenigen Punkte, bei denen die ehemaligen Ehepartner noch mehr oder weniger stark miteinander in Berührung stehen. Nicht selten werden die Konflikte, die weder während noch nach Beendigung der Ehe gelöst werden konnten, in diesem Bereich weiter ausgetragen. In einem gewissen Widerspruch zu dieser Erkenntnis steht die weitverbreitete und auch im Kanton Thurgau bisher meist geübte Praxis, das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils nur bezüglich des Umfangs festzulegen, die Einzelheiten seiner Ausübung dagegen offenzulassen. Dabei wird generell darauf vertraut, dass sich die Parteien diesbezüglich später in irgendeiner Weise einigen würden. Von dieser Praxis ist abzurücken. Uebersehen wird nämlich allzu leicht, dass die Parteien gerade in der ersten Phase nach der Scheidung damit oftmals überfordert sind, da sie sich zuerst in ihrer jeweiligen Situation neu zurechtfinden und auch ihr gegenseitiges Verhältnis neu festlegen müssen. Andererseits entspricht es einer eher banalen Lebensweisheit, dass der Bereich des Besuchsrechts mit vielen Eventualitäten und Unsicherheiten besetzt ist. So dürfte es kaum möglich sein, diese Materie ähnlich wie bei den Unterhaltsbeiträgen mit ein paar wenigen Sätzen für die Zukunft klar und eindeutig zu regeln. Es kann umgekehrt aber nicht angehen, dass sich der Richter seiner diesbezüglichen Verantwortung entzieht und die Regelung der Einzelheiten den Parteien oder einem allfälligen Erziehungsbeistand überlässt. Grundsätzlich hat der Richter mithin festzulegen, was sich im Zeitpunkt des Urteils festlegen lässt, zumal es den Parteien unbenommen ist, zu einem späteren Zeitpunkt im gegenseitigen Einverständnis bezüglich der Details eine andere Regelung zu treffen. Der Richter hat bemüht zu sein, den Parteien bei den Nebenfolgen der Scheidung möglichst wenig gegenseitige Angriffspunkte hinsichtlich ihrer später noch notwendigen Kontakte zu bieten. Er hat dabei die Verhältnisse im Einzelfall und insbesondere die Wünsche des Kindes und der Eltern bestmöglich zu berücksichtigen. Wo nötig hat er die Parteien anzuhalten, ihm entsprechende Vorschläge vorzulegen. In bezug auf das Besuchsrecht bedeutet dies, dass er nicht nur die maximale Dauer festzusetzen hat. Vielmehr soll er nach Möglichkeit auch bestimmen, an welchem Wochentag bzw. Wochenende das Besuchsrecht ausgeübt werden darf. In stark zerstrittenen Fällen drängt sich ausserdem auf, die genauen Uebergabezeiten und -orte festzulegen. Einer richterlichen Regelung bedürfen zudem die Feiertage. Gerade bei diesen Anlässen, die im Familienleben eine nicht zu unterschätzende Bedeutung haben, liegt oftmals neues Konfliktpotential versteckt, wenn beide Elternteile gleichzeitig die Feste gemeinsam mit dem Kind begehen möchten. Deshalb soll der Richter auch hier bereits im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zumindest für die wichtigsten Feiertage wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten eine möglichst einfach zu handhabende Regelung treffen. Wegen des hohen Stellenwerts und der Dauer drängt es sich beim Weihnachtsfest auf, dass das Kind sich in jedem Jahr sowohl bei der Mutter als auch beim Vater aufhält. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Mutter immer in den ungeraden Jahren den 1. Weihnachtstag und Ostern mit dem Kind verbringt, während dem Vater der 2. Weihnachtstag und Pfingsten zustehen. In Jahren mit geraden Endzahlen erfolgt alsdann die umgekehrte Regelung. Sinnvoll scheint es schliesslich, die Regelung bei vorschulpflichtigen Kindern, bei denen das Besuchsrecht regelmässig mit dem Schuleintritt eine Ausdehnung erfährt, für die erste Zeit nach der Scheidung detaillierter festzulegen. Für die spätere Zeit darf angenommen werden, dass sich die Parteien dannzumal soweit aufeinander eingespielt haben, dass die Ausübung des Besuchsrechts im einzelnen zu keinen Konflikten mehr führen sollte. Zudem wird es auch dem Kind mit zunehmendem Alter vermehrt möglich sein, diesbezüglich seine eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu äussern. Dies gilt speziell auch hinsichtlich des Rechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils, gemeinsam mit seinem schulpflichtigen Kind Ferien zu verbringen. Hier sind den richterlichen Gestaltungsmöglichkeiten aus begreiflichen Gründen enge Grenzen gesetzt, ansonsten den Parteien wie auch dem betroffenen Kind allzu enge Fesseln angelegt würden.

Obergericht, 17. Mai 1994, ZB 93 146


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