Skip to main content

RBOG 1994 Nr. 42

Anwaltsrecht: Disziplinarverfahren und gewohnheitsrechtliche Berufspflichten


§ 7 aAnwG


1. a) Gemäss § 5 des Anwaltsgesetzes vom 11. April 1880 (AnwG; RB 176.1) stehen die Anwälte im Umfang ihres Berufs unter der Aufsicht derjenigen Gerichte, vor welchen sie auftreten. Die Oberaufsicht über die Anwälte führt das Obergericht. Diesem kommen die in § 7 AnwG genannten Disziplinarstrafbefugnisse zu.

b) Oertlich zuständig für die Oberaufsicht ist diejenige Aufsichtsbehörde, zu welcher der Anwalt, gegen den ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden soll, die engste räumliche Beziehung hat. In der Regel wird auf seinen Wohn- und Geschäftssitz abgestellt; in Frage kommt aber auch der Ort der Hauptarbeit, eventuell der Wohn- und Geschäftssitz des Klienten (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 11 f.).

Rechtsanwalt X hat seinen Wohnsitz im Kanton Thurgau. Mangels anderer Angaben und Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sein Wohnsitz mit seinem Geschäftsdomizil identisch ist und dass er die vorliegend zur Diskussion gestellten beruflichen Tätigkeiten von dort aus ausführte. Oertlich zuständig für die Beurteilung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ist somit das Obergericht des Kantons Thurgau. Kritisiert wird zwar in sachlicher Hinsicht nicht sein Verhalten als Anwalt, sondern seine Vorkehren als Verwaltungsrat der Y AG; eine solche Tätigkeit gehört nicht zur Berufstätigkeit des Rechtsanwalts im engeren Sinn, fällt aber trotzdem in den sachlichen Geltungsbereich des für letzteren geltenden Disziplinarrechts (Handbuch, S. 17 mit Anm. 112).

2. a) Das Disziplinarverfahren gegen Anwälte ist im Kanton Thurgau nicht geregelt.

b) Im Kanton Zürich wird ein Disziplinarverfahren entweder durch eine schriftliche Verzeigung von privater oder amtlicher Seite oder dann von Amtes wegen eingeleitet, sofern der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt werden, die den dringenden Verdacht begründen, es liege ein Disziplinartatbestand vor. Ist eine Verzeigung offensichtlich aussichtslos, beschliesst die Aufsichtsbehörde ohne Eröffnung eines Verfahrens, der Anzeige keine Folge zu leisten. Wird ein Verfahren eröffnet, wird dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme angesetzt und nach Eingang dieser Vernehmlassung, soweit nötig, ein Beweisverfahren durchgeführt, zu dessen Resultat sich der Beschuldigte äussern kann. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde lautet sodann auf Ausfällung einer Disziplinarstrafe, auf Verwarnung oder auf Einstellung des Verfahrens. Ist ein Disziplinartatbestand nicht erfüllt oder nicht erwiesen, wird die Einstellung im Dispositiv mit der Feststellung verbunden, ein Disziplinarfehler liege nicht vor (Handbuch, S. 21).

c) Das Obergericht des Kantons Thurgau sieht sich nicht veranlasst, in wesentlichen Aspekten von diesen Verfahrensbestimmungen abzuweichen. Schon der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) verlangt, dass über das Schicksal des Verfahrens erst nach Vorliegen der Stellungnahme des angeschuldigten Anwalts entschieden wird. Auch im Kanton Bern wird deshalb dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen vernehmen zu lassen (Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, S. 105 ff.).

Hingegen erachtet es das Obergericht nicht als sinnvoll, bei einer allfälligen Einstellung des Verfahrens darauf hinzuweisen, ein Disziplinarfehler liege nicht vor. Eine solche Feststellung erscheint als zu absolut. Werden neue, belastende Fakten bekannt, muss die Aufsichtsbehörde analog den strafprozessualen Bestimmungen (vgl. § 139 StPO) die Möglichkeit haben, das Verfahren wieder aufzunehmen. Auf einen Vermerk, wie ihn die zürcherische Praxis bei Einstellung des Diziplinarverfahrens kennt, verzichtet die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau folglich der Klarheit halber.

3. a) In formeller Hinsicht ist Bedingung für die Verhängung einer Disziplinarsanktion, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen für ein Disziplinarverfahren gegeben sind. Materiell muss eine Berufspflicht objektiv verletzt sein, den Disziplinarbeklagten ein Verschulden treffen - Fahrlässigkeit genügt - und schliesslich die Notwendigkeit bestehen, gegen den Fehlbaren disziplinarisch einzuschreiten (Sterchi, S. 116 N 2).

b) Das thurgauische Anwaltsrecht kennt keine gesetzliche Regelung der grundsätzlichen Berufspflichten des Rechtsanwalts; vielmehr gilt insofern Gewohnheitsrecht. Dieses genügt indessen als gesetzliche Grundlage, auch wenn an sich ein formelles Gesetz erforderlich wäre (Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Bern 1986, S. 115), denn das Gewohnheitsrecht ist eine originäre Rechtsquelle, die trotz eines gewissen Vorrangs des formell zustandegekommenen Rechts den gleichen Rang wie dieses einnehmen kann (BGE 105 Ia 5). Das Bundesgericht hat die Frage, ob im Bereich des Anwaltsrechts des Kantons Thurgau lückenfüllendes Gewohnheitsrecht vorliegt, offengelassen, da die notwendige gesetzliche Grundlage schon in der nach thurgauischem Recht bestehenden allgemeinen Bewilligungspflicht erblickt werden kann (BGE 98 Ia 600).

c) Nach thurgauischer Rechtüberzeugung sind Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit unbedingte Voraussetzungen für die Anwaltstätigkeit, vorab mit Rücksicht auf die anspruchsvolle Aufgabe, die der Anwalt wahrnimmt (vgl. RBOG 1987 S. 7 ff.). Bei der Beurteilung von Leumund und Zutrauenswürdigkeit ist von der Funktion des Rechtsanwalts auszugehen; danach bemessen sich die Anforderungen, die dieser Beruf an die moralischen Eigenschaften seines Trägers stellt (Wolffers, S. 73). Im einzelnen folgen daraus verschiedene Berufspflichten, die dem Schutz des Standesansehens, des Vertrauens in die Anwaltschaft, der Ermöglichung der richtigen Berufsausübung und teilweise dem Schutz des Ansehens in die Rechtspflege dienen (Handbuch, S. 3 ff.).

4. a) Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens erfüllt. Hingegen ist in materieller Hinsicht nicht ersichtlich, welches Verhalten sich Rechtsanwalt X als objektive Verletzung seiner Berufspflicht vorwerfen lassen müsste. Der Anzeiger macht geltend, X verweigere die Herausgabe von Akten und Aktien der von ihm früher vertretenen Gesellschaft. Ueberdies habe er zum Nachteil dieser Gesellschaft Verpflichtungen begründet, welche vom Gesellschaftszweck nicht abgedeckt seien. Zum Beweis werden Urkunden eingereicht. Dabei handelt es sich teils um Korrespondenzen, teils um gerichtliche Eingaben und Entscheidungen. Erstere sind sowohl im Namen des heutigen Anzeigers als auch in demjenigen der offenbar von ihm wirtschaftlich beherrschten Gesellschaft unterzeichnet.

X bestreitet kategorisch die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen sowie generell die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es steht somit hinsichtlich jedes einzelnen Streitpunkts Aussage gegen Aussage. Objektive und zuverlässige Indizien, wonach X gegen seine Treue- und Sorgfaltspflicht als Anwalt resp. als Verwaltungsrat verstossen hätte, liegen - zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht vor. Will der Anzeiger an seinen Behauptungen festhalten, so hat er seine Ansprüche primär auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. Entsprechende Schritte leitete er offensichtlich denn auch bereits ein. Wird sich im Rahmen dieser Auseinandersetzungen zeigen, dass sich X tatsächlich einer Berufspflichtverletzung schuldig machte, die ein disziplinarisches Einschreiten erfordert, ist es dem Anzeiger unbenommen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, anstelle der hiefür an sich zuständigen Behörde die konkreten Vorkommnisse zu untersuchen und damit zu einer billigen Entscheidungsinstanz über behauptete Verstösse zu werden (Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Zürich 1969, S. 80), und zwar gilt dies nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht.

b) Die heutige Aktenlage lässt folglich nicht erkennen, dass sich Rechtsanwalt X der objektiven Verletzung einer Berufspflicht schuldig machte. Unter diesen Umständen muss naturgemäss nicht geprüft werden, ob die beiden weiteren Voraussetzungen (Verschulden sowie Notwendigkeit einer Sanktion) gegeben sind. Das Verfahren ist somit einzustellen.

Obergericht, 12. April 1994, RA 94 34


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.