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RBOG 1994 Nr. 6

Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Auslegung einer "per Saldo"-Erklärung


Art. 341 Abs. 1 OR


1. Trotz schriftlich vorgesehener fester Vertragsdauer bis Dezember 1993 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 1993 auf. Der Arbeitnehmer (Berufungskläger) macht eine Ueberstundenentschädigung geltend. Die Vorinstanz wies die Klage ab: Die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, in welchem der Arbeitnehmer auf allfällig ihm noch zustehende Ansprüche verzichtet habe.

2. a) Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags ergeben, nicht verzichten. Zwingend sind u.a. Art. 321c Abs. 1 OR (Ueberstundenarbeit) sowie Art. 329d Abs. 2 und 3 OR (Ferienlohn; Art. 361 Abs. 1 OR). Art. 341 Abs. 1 OR kann jedoch nur bei einem einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Geltung beanspruchen. Ist es hingegen im Rahmen eines Vergleichs zu einem beidseitigen Verzicht gekommen, ist dieser auch im Hinblick auf Art. 341 Abs. 1 OR gültig (BGE 106 II 223). Hiezu bedarf es aber eines eindeutigen Falls beidseitigen Entgegenkommens (BGE 110 II 168 ff.; Pra 82, 1993, Nr. 142 S. 552; Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 341 OR N 1 ff.).

b) Der Berufungskläger unterzeichnete zwei Schreiben folgenden Inhalts:

aa) "Erklärung über Arbeitsstunden" vom 31. Dezember 1992: "Der Unterzeichnete bestätigt, sämtliche Ueberstundenarbeit monatlich stets ausbezahlt bekommen zu haben, oder mit Ferien/Freitage kompensiert zu haben. Per Saldo aller Ansprüche."

bb) "Austrittserklärung: Der Unterzeichnete bestätigt hiermit, das Arbeitsverhältnis per 25. Februar 1993 als aufgelöst zu betrachten, Lohnabrechnung sowie Ferienabrechnung erhalten zu haben und sich damit einverstanden zu erklären, per Saldo aller Ansprüche."

c) Dass der Erlass einer Forderung in Form einer Saldoklausel erfolgen kann, legte die Vorinstanz ausführlich dar. Sie wies auch darauf hin, Saldoklauseln seien Wissenserklärungen, soweit sie bestätigten, dass Forderungen nicht mehr bestünden, und Willenserklärungen, soweit sie eine Aenderung der bestehenden Rechtslage herbeiführen wollten (Rehbinder, Art. 341 OR N 6 ff.). Die Parteien verwahren sich gegen diese Ausführungen zu Recht nicht. Strittig ist demgegenüber, ob in bezug auf das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien nur der Berufungskläger - als Arbeitnehmer - einseitig auf an sich ihm zustehende Forderungen verzichtete, oder ob dies auch der Arbeitgeber tat, so dass ein Vergleich zustande kam. Der Berufungskläger bestreitet letzteres: Der Arbeitgeber habe nirgends seinerseitige Zugeständnisse gemacht oder den Verzicht auf eigene Ansprüche erklärt.

3. a) Ein Vergleich ist gekennzeichnet durch das gegenseitige Nachgeben der Parteien, wenn die Rechtslage zwischen ihnen streitig oder ungewiss ist. Der Gläubiger kann beispielsweise eine ungewisse oder bestrittene Forderung gegen einen ihm vom Schuldner eingeräumten anderweitigen Vorteil aufgeben (Rehbinder, Art. 341 OR N 3c mit Hinweisen sowie N 18).

b) Der Berufungskläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Januar 1993 per 28. Februar 1993. Am 25. Januar 1993 wies ihn der Arbeitgeber darauf hin, eine Kündigung vor Ende 1993 komme nicht in Frage. Von den bestehenden Problemen aus gesehen sei es zwar besser, das Arbeitsverhältnis aufzulösen; er halte sich aber sämtliche rechtlichen Schritte offen. Trotzdem einigten sich die Parteien in der Folge, den Arbeitsvertrag vorzeitig aufzulösen. Es kam jedenfalls zur von beiden Parteien unterzeichneten "Austrittserklärung". In dieser bestätigen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis per 25. Februar 1993 als aufgelöst zu betrachten ist. Der Berufungsbeklagte beharrte somit nicht auf dem ihm an sich zustehenden Anspruch auf die Arbeitsleistung des Berufungsklägers bis Ende 1993; er verzichtete vielmehr - auf dessen Wunsch - auf die Einhaltung der festen Vertragsdauer und gleichzeitig mangels jedes anderslautenden Hinweises auch auf den Lohnviertel gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags. Beide dieser Aspekte stellen fraglos ein Entgegenkommen gegenüber dem Berufungskläger dar. Unter diesen Umständen ist der seitens des Arbeitsgebers für einen Vergleich notwendige Anspruchsverzicht aber gegeben.

4. Es ist somit zu prüfen, welche Bedeutung der "Austrittserklärung" per 25. Februar 1993 auf Seiten des Arbeitnehmers zukommt, ob sie als Willens- oder als blosse Wissenserklärung zu qualifizieren ist. Der Verzichtswille kann sich aus dem Wortlaut der Klausel, dem Textzusammenhang und den Begleitumständen ergeben (Rehbinder, Art. 341 OR N 10).

a) Der Berufungskläger nahm schriftlich zweimal zu ihm zustehenden finanziellen Ansprüchen Stellung. Am 31. Dezember 1992 bestätigte er, sämtliche Ueberstundenarbeit stets monatlich ausbezahlt bekommen oder mit Ferien- bzw. Freitagen kompensiert zu haben. Diese Erklärung enthält den Vermerk "per Saldo aller Ansprüche". Des weitern liegt die Austrittserklärung per 25. Februar 1993 im Recht. In dieser wird nicht nur festgehalten, der Arbeitnehmer habe die Lohn- und Ferienabrechnung erhalten; darüber hinaus erklärt sich dieser noch ausdrücklich "damit einverstanden". Auch dieses Schreiben endet sodann mit dem Vermerk: "per Saldo aller Ansprüche."

b) Dem Vermerk "per Saldo" oder "per Saldo aller Ansprüche" wird in der Lehre und Rechtsprechung verschiedene Bedeutung beigemessen. Zum Teil wird angenommen, dass mit dieser Formulierung ein durchschnittlich gebildeter Arbeitnehmer auf alle bestehenden, d.h. sowohl auf ihm bekannte als auch auf unbekannte Ansprüche verzichten will, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Nach BGE 100 II 42 ist aber ein Verzicht nur auf bekannte Rechte und auf solche zulässig, deren Entstehung man als möglich betrachtet. Daher wird die Saldoklausel bloss als Verzicht auf solche Ansprüche verstanden, die der Arbeitnehmer konkret als möglich erachtet hat (Rehbinder, Art. 341 OR N 10 S. 262 mit Hinweisen).

c) Die beiden hier strittigen Saldoerklärungen unterscheiden sich in ihrem Wortlaut in einem bedeutenden Punkt. Während in derjenigen vom 31. Dezember 1992 - im Sinn einer Wissenserklärung - lediglich der Empfang der dem Arbeitnehmer zustehenden Leistungen bestätigt wird, enthält das Schreiben, mit welchem das Arbeitsverhältnis per 25. Februar 1993 aufgelöst wurde, zusätzlich das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Lohn- und Ferienabrechnung. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Berufungskläger nicht nur den Erhalt von Leistungen, sondern darüber hinaus auch die Berechnungen, auf welchen seine Ansprüche basierten, anerkannte. Aufgrund der Tatsache, dass er sich mit jenen Zusammenstellungen einverstanden erklärte, stellt die Austrittserklärung nicht mehr bloss eine Quittung, sondern darüber hinaus auch noch einen Verzicht auf allfällige weitere Geldleistungen, auf die der Arbeitnehmer möglicherweise noch Anspruch hätte, dar.

5. Beide Parteien machten somit gewisse Abstriche. Der für einen Vergleich notwendige beidseitige Anspruchsverzicht ist folglich gegeben; der Berufungskläger kann gegenüber seinem früheren Arbeitgeber keine Ueberstundenentschädigung mehr geltend machen.

Rekurskommission, 27. Juni 1994, ZB 94 13


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