RBOG 1994 Nr. 7
Streitwert im Prozess um ein Arbeitszeugnis
Art. 343 Abs. 2 OR, §§ 36 ff. aZPO (TG)
1. Arbeitsrechtliche Zeugnisprozesse sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 379). Die kantonalen Gerichte schlossen sich dieser Praxis nur zum Teil an. Im Kanton Bern gilt als Streitwert ein symbolischer Betrag von Fr. 50.--, Zürich geht von Fr. 500.-- bis zu zwei Monatslöhnen aus, und Basel nimmt keinen Streitwert an (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Art. 330a OR N 6 mit Hinweisen; Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 330a OR N 23). Wie JAR 1990 S. 219 zu entnehmen ist, scheint Zürich zwischenzeitlich nun auch einen Monatslohn als Streitwert annehmen zu wollen (ob Brutto- oder Nettolohn wird offengelassen), falls die Parteien den Streitwert nicht übereinstimmend beziffern. In erster Linie auf die übereinstimmenden Parteiangaben stellt auch das Bundesgericht ab (BGE 116 II 379).
2. In der Weisung des Friedensrichteramts wird der Streitwert vorliegend mit Fr. 4'314.-- angegeben. Ob diese Summe einem Monatslohn des Berufungsbeklagten entspricht, geht aus den Akten nicht hervor, ist aber anzunehmen. Zum Streitwert äusserten sich die Parteien weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren. Insbesondere unterliess es die Arbeitgeberin, sich gegen den anlässlich der Vermittlungsverhandlung festgesetzten Streitwert zu verwahren; sie wies in ihrer Klageantwort vielmehr ausdrücklich darauf hin, es werde "davon Kenntnis genommen". Es darf somit davon ausgegangen werden, die Parteien hätten der Streitsache vor dem Friedensrichter übereinstimmend diesen Wert beigemessen (§ 40 Abs. 1 ZPO). Würde es an übereinstimmenden Parteiangaben fehlen, wäre es nach Auffassung der Rekurskommission angemessen (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO), in Uebereinstimmung mit der nunmehrigen zürcherischen Praxis einen Monatslohn als Streitwert anzunehmen. Der Einfachheit halber soll dabei der Bruttoverdienst massgebend sein.
Rekurskommission, 7. Februar 1994, ZB 94 3