Skip to main content

RBOG 1994 Nr. 9

Pfändung von Vermögenswerten eines Ehegatten trotz richterlich angeordneter Verfügungsbeschränkung


Art. 88 ff. SchKG, Art. 178 ZGB


1. Zwischen X und Y ist der Scheidungsprozess hängig. Für rückständige Unterhaltsansprüche von X kam es zur betreibungsamtlichen Versteigerung des landwirtschaftlichen Betriebs von Y. Auf Gesuch von X ordnete das Bezirksgerichtspräsidium gestützt auf Art. 178 ZGB superprovisorisch an, dass der Erlös bis zum Erlass einer weiteren richterlichen Anordnung einzubehalten sei. Z, der Vater von Y, machte am Erlös einen Gewinnanteil geltend und leitete gegen Y die Betreibung ein. In der Folge pfändete das Betreibungsamt den Erlös. Die Beschwerdeführerin X beantragt, es sei die Nichtigkeit der Pfändung festzustellen.

2. Soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann der Richter gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Der Richter trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein gestützt auf Art. 178 ZGB sichergestellter Vermögenswert eines Ehepartners sei der Zwangsvollstreckung durch einen Dritten entzogen. Durch die Verfügungsbeschränkung werde dafür gesorgt, dass der Vermögensstand quantitativ und qualitativ erhalten bleibe. Dies sei aber nicht gewährleistet, wenn auch Dritte auf dem Zwangsvollstreckungsweg Zugriff auf diese Vermögenswerte hätten. Art. 178 ZGB ziele somit darauf ab, eine Verminderung des sichergestellten Vermögenssubstrats zu verhindern.

a) Mit der Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB soll der wirtschaftlichen Schädigung des andern Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe vorgebeugt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Art. 178 ZGB N 5; BGE 118 II 381). Der Inhalt der angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. Es handelt sich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bei dieser Massnahme nicht um eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis, sondern der Verfügungsmacht. Was unter Verfügung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln des Obligationen- und Sachenrechts. Es geht dabei ebenso um Veräusserungen jeder Art (u.a. Uebertragung von Eigentum an einer Sache und Verzicht auf ein dingliches Recht zugunsten eines Dritten) wie auch um die Belastung mit dinglichen Rechten und um Vormerkungen persönlicher Rechte (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 11). Umstritten ist, ob der Ausdruck "Verfügung" nur Verfügungsgeschäfte im technischen Sinn oder auch Verpflichtungsgeschäfte, die zu einer Verfügung im engeren Sinn führen, umfasst. Nach Hausheer/Reusser/Geiser (Art. 178 ZGB N 12) ist Art. 178 ZGB nicht auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar; andere Autoren halten dafür, der Sinn von Art. 178 ZGB liege darin zu verhindern, dass ein Ehegatte in einer Ehekrise Wohnungsgegenstände verkaufe, verschwenderische Geschenke mache, Dritten treuhänderisch Sachen übertrage sowie Grundstücke veräussere oder unvernünftig hoch belaste und so den anderen schädige. Verfügungen umfassten daher auch die Verpflichtungsgeschäfte, die zu einer Verfügung führten (Ott, Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft im neuen Eherecht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 81 mit Hinweisen; Näf-Hofmann, Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 2. A., N 490 ff.).

aa) Sollte Art. 178 ZGB auch auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung den anderen Ehegatten bzw. die eheliche Gemeinschaft zu schädigen. Von einer solchen Sachlage kann im vorliegenden Fall indessen nicht gesprochen werden: Das Rechtsgeschäft, welches zum nunmehr strittigen Anspruch des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin führte, erfolgte nicht in der Absicht, in schädigender Weise auf die Ehe oder auf die eheliche Gemeinschaft einzuwirken. Die jetzige Scheidung hat aber letztlich zur Folge, dass dieser Anspruch nunmehr aktuell wurde. Kommt hinzu, dass der Anspruch von Z - so er besteht - mit der (zwangsweisen) Veräusserung des Gewerbes entstand, mithin zu einem Zeitpunkt, als eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB noch nicht erlassen war. Es ist daher bereits fraglich, ob die superprovisorisch angeordnete Verfügung der Vorinstanz auf den vorher entstandenen Gewinnbeteiligungsanspruch überhaupt Wirkungen entfalten kann.

bb) Zutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der unterlassene Rechtsvorschlag des Schuldners in der von seinem Vater angehobenen Betreibung stelle kein Verpflichtungsgeschäft dar. Dies hat nichts mit angeblicher "Formaljurisprudenz" zu tun, sondern damit, dass das Verpflichtungsgeschäft zu einer Verminderung des Vermögens führt, welche in einer Zunahme der Passiven besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 195). Das Erheben oder Unterlassen eines Rechtsvorschlags bringt indessen keine Zunahme der Passiven, sondern beschlägt lediglich den Fortgang der Zwangsvollstreckung. Selbst bei einer auf dem Betreibungsweg geltend gemachten, in Tat und Wahrheit nicht existenten Forderung entsteht diese nicht durch Unterlassung des Rechtsvorschlags bzw. durch die erfolgreiche Durchführung des Betreibungsverfahrens, was insbesondere Art. 86 Abs. 1 SchKG (Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld) zeigt. Daraus ergibt sich auch, dass ein unterlassener Rechtsvorschlag nicht einem Verpflichtungsgeschäft gleichgesetzt werden kann.

b) Nach der herrschenden Meinung steht die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB einem gesetzlich vorgesehenen Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte sowie der Zwangsvollstreckung seitens eines Dritten gestützt auf einen Rechtstitel, der durch Art. 178 ZGB nicht berührt wird, grundsätzlich nicht entgegen (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 15; vgl. auch Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, V/3 I, S. 404 bei Anm. 74). Ebenso entfaltet die Verfügungsbeschränkung dem gutgläubigen Dritten gegenüber keine Wirkung, wie dies auch für die Pfändung zutrifft (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 N 18). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB zur Unpfändbarkeit der von der Verfügung betroffenen Vermögenswerte führen sollte. Dem Gesetzgeber ging es vielmehr darum, der Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dadurch zu begegnen, dass er die Verfügungsmacht des einen Ehegatten beschränkte oder, gestützt auf sichernde Massnahmen des Richters, einzelne Vermögenswerte der Verfügungsmöglichkeit des Ehegatten entzieht (vgl. Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 20). Hätte der Gesetzgeber ein bestimmtes Vermögenssubstrat generell dem Zugriff Dritter entziehen wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich anordnen müssen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich im Umstand, dass das altrechtliche Konkursprivileg gemäss Art. 211 aZGB bzw. Art. 219 Abs. 4 aSchKG mit der Revision des Eherechts ersatzlos gestrichen wurde.

Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass ein Ehegatte unter Umständen eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB unterlaufen kann, indem etwa ein Dritter gegen ihn nicht bestehende oder überhöhte Forderungen auf dem Zwangsvollstreckungsweg geltend macht, ohne dass der Ehegatte sich dagegen wehrt. Die blosse Möglichkeit, dass der beabsichtigte Schutz unter Umständen in Ausnahmefällen nicht erreicht werden kann, rechtfertigt aber die Annahme nicht, mit einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB belegte Vermögenswerte seien unpfändbar. Hier bietet in der Tat nur das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB Abhilfe.

c) Es kann nicht bestritten werden, dass Z gestützt auf Art. 619 aZGB grundsätzlich ein Gewinnanteilanspruch am veräusserten landwirtschaftlichen Gewerbe zusteht. Auch bestehen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte, dass Z nur oder doch hauptsächlich aus dem Grund die Betreibung gegen seinen Sohn einleitete, um dessen Ehefrau zu schädigen, etwa in dem Sinn, dass er seinem Sohn im nachhinein einen Teil des Gewinnanteils auf die eine oder andere Weise zurückerstattet. In diesem Zusammenhang ist schliesslich die Motivation, weshalb Y sich nicht gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wehrt, nicht von Bedeutung; entscheidend ist allein, ob Z sich rechtsmissbräuchlich verhält bzw. seinem Sohn bei einer Gesetzesumgehung hilft. Dafür bestehen aber keine genügenden Anhaltspunkte. Daran ändert auch nichts, dass Vater und Sohn nunmehr gemeinsam das von Z erworbene Riegelhaus bewohnen. Zwar mögen im Verhalten von Y Anzeichen für seine Absicht, die Verfügungssperre nach Art. 178 ZGB zu umgehen, erblickt werden. Dies genügt indessen nicht, um die von Z angehobene Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.

d) Die Beschwerdeführerin steht indessen nicht gänzlich schutzlos da. Sollte sich nämlich erweisen, dass die ihr zustehenden Ansprüche ganz oder teilweise unbefriedigt bleiben, kann sie allenfalls eine Anfechtungsklage gestützt auf Art. 288 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erheben; mit der Deliktspauliana können nämlich alle Rechtshandlungen des Schuldners, durch die sein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert wird, angefochten werden. Das ist etwa auch der Fall bei der Unterlassung eines Rechtsvorschlags in der Absicht, einer grundlosen Forderung zur Befriedigung zu verhelfen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 66 N 22). Dasselbe muss gelten, wenn die Forderung zwar nicht grundlos, aber überhöht ist.

Rekurskommission, 21. Februar 1994, BS 93 41


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.