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RBOG 1998 Nr. 21

Aussichtslosigkeit des Prozesses zufolge massiven Überklagens


§ 80 Abs. 1 ZPO


1. Der Rekurrent hob einen arbeitsrechtlichen Forderungsprozess an. Seine Ansprüche betreffend Sozialabgaben und Ferienentschädigung machen frankenmässig rund 85% des gesamten Forderungsbetrags, d.h. rund Fr. 103'000.-- aus. Die übrigen Fr. 19'000.-- sind Lohn während der dreimonatigen Kündigungsfrist sowie eine Strafzahlung im Sinn von Art. 337c Abs. 3 OR. Diese Forderung erachtete die Vorinstanz nicht von vornherein als ungerechtfertigt. Selbst wenn der Rekurrent diesbezüglich obsiegen würde, resultiere für ihn aber aus dem Prozess letztendlich kein Gewinn, nachdem er zufolge massiven Überklagens für einen wesentlichen Teil der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten der Gegenpartei aufzukommen habe.

2. Der Rekurrent verwahrt sich gegen diese Auffassung mit dem Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer (Die zürcherische Zivilprozessordnung, 3.A., § 84 N 22). Dort wird unter Bezugnahme auf ZR 50, 1951, Nr. 8 und 36, 1937, Nr. 191 festgehalten, liessen die Rechtsbegehren des Gesuchstellers auch nur zu einem kleinen Teil die Möglichkeit eines Erfolgs offen, könne der Prozess nicht in vollem Umfang als aussichtslos gelten; die unentgeltliche Prozessführung sei in einem solchen Fall auf die nicht aussichtslosen Begehren zu beschränken. Diese Praxis bedarf nach Auffassung der Rekurskommission einer Präzisierung. § 80 ZPO will verhindern, dass eine Partei zufolge ihrer Bedürftigkeit von der Führung eines nicht aussichtslosen Prozesses ausgeschlossen wird; sie soll nicht schlechter gestellt sein als eine vermögende Partei. Im Gegenzug dazu soll aber auch verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten ein Verfahren durchführt, das sie dann, wenn sie selbst dafür aufkommen müsste, vernünftigerweise nicht einleiten würde. Diejenige Partei, die einen Prozess selber bezahlen muss, wird den Entscheid, ob sie prozessieren will, kaum je nur vom möglichen Prozentsatz ihres Obsiegens in bezug auf das Rechtsbegehren abhängig machen; sie wird in aller Regel auch die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten mit in ihre Überlegungen einbeziehen. Zumindest in Forderungsprozessen lohnt sich ein Prozess - wenigstens finanziell - stets nur dann, wenn die Gesamtabrechnung zugunsten der klagenden Partei lautet. Dies ist dann der Fall, wenn die Gerichtsgebühren und Anwaltsauslagen die ihr zugesprochene Forderung nicht gleichermassen konsumieren. Trifft dies zu, wird eine vernünftige vermögende Partei darauf verzichten, einen Prozess durchzuführen; dies gilt jedenfalls so lange, als pekuniärer Gewinn für sie wichtiger ist als Rechthaberei.

3. a) Ein Streitwert von rund Fr. 122'000.-- hat dann, wenn das Verfahren an der Hauptverhandlung beendet werden kann, eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zur Folge (§ 11 Ziff. 1 GebV). Hievon hat der Rekurrent dann, wenn er hinsichtlich seiner Teilforderung wegen ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses obsiegen würde, 85%, d.h. Fr. 2'550.--, zu bezahlen. Unter den gleichen Voraussetzungen beläuft sich die der Gegenpartei zu leistende Entschädigung, ausgehend von einem Totalbetrag von Fr. 9'600.--, auf Fr. 6'720.-- bzw. unter Berücksichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer auf ca. Fr. 7'500.--. Die Kosten belaufen sich somit bislang auf rund Fr. 10'000.--. Der Rekurrent klagt wegen fristloser Entlassung rund Fr. 19'000.-- ein. Gelangen nicht die arbeitsvertraglichen Gesetzesbestimmungen zur Anwendung, wird ihm nicht eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR, sondern eine betragsmässig kleiner ausfallende Zahlung als Schadenersatz zugesprochen. Ob einer dieser Ansprüche gerechtfertigt ist, wird nicht ohne Beweisverfahren entschieden werden können. Dementsprechend steigen sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Parteientschädigung um rund 40%. Dem Rekurrenten verbleibt folglich selbst dann, wenn er den Prozess zu 10-15% gewinnen würde, kein oder nur ein ganz bescheidener finanzieller Gewinn. Noch weit unbefriedigender wird das Prozessergebnis für ihn, wenn nicht unberücksichtigt gelassen wird, dass ihm sein eigener Anwalt ebenfalls noch eine Honorarnote entsprechend dem Anwaltstarif präsentieren wird.

b) Gesamthaft betrachtet muss der vom Rekurrenten eingeleitete Forderungsprozess somit als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz verweigerte ihm deshalb zu Recht die unentgeltliche Prozessführung.

Rekurskommission, 24. August 1998, ZR 98 69


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