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RBOG 1998 Nr. 24

Verzinsung von Offizialanwaltshonoraren nur bei Verzug


§ 82 Abs. 3 ZPO


1. Das Obergericht verpflichtete den Berufungsbeklagten, den Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Der Offizialanwalt des Berufungsklägers macht geltend, die zugesprochene Parteientschädigung sei uneinbringlich und forderte eine Offizialanwaltsentschädigung zuzüglich 5% Zins seit Urteilsdatum.

2. Es ist nicht möglich, auf der Offizialanwaltsentschädigung noch einen Zins aufzurechnen: Zum einen kann der Anwalt auch gegenüber seinem Mandanten keinen Zins auf dem Honorar verlangen, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Offizialanwalt gegenüber dem Staat Zinsansprüche haben sollte. Zum anderen entsteht die Forderung aus Offizialanwaltshonorar - genauso wie der Anspruch auf Entschädigung seitens einer Gegenpartei - erst mit rechtskräftiger richterlicher Zusprache bzw. im Fall von § 82 Abs. 3 2. Satzteil ZPO mit dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung; eine Zinspflicht kann nur bei Verzug (Art. 102 ff. OR) entstehen.

Obergericht, 20. August 1998, ZP 98 1


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