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RBOG 1998 Nr. 27

Kostenregelung bei Verfügungen betreffend vorläufige Eintragung eines Grundpfandrechts


Art. 712 i Abs. 3 ZGB, § 163 ZPO, § 172 Ziff. 32 ZPO, § 172 Ziff. 44 ZPO, § 172 Ziff. 41 ZPO


Die vorläufige Vormerkung eines Gemeinschaftspfandrechts der Stockwerkeigentümer ist analog derjenigen eines Bauhandwerkerpfandrechts (vgl. Art. 712i Abs. 3 ZGB) ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. gestützt auf § 163 ZPO als superprovisorische Verfügung zu erlassen. In solchen Fällen hat die gesuchstellende Partei nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung seitens der Gegenpartei, welche gar keine Möglichkeit gehabt hatte, sich dem Gesuch zu widersetzen, und es sind ihr auch trotz ihres Obsiegens die Verfahrenskosten zu überbinden. Selbst dann, wenn die Gegenpartei angehört wurde, sind indessen bei Verfügungen betreffend vorläufige Eintragung eines Grundpfandrechts die Kosten des Verfahrens einstweilen, d.h. unter Vorbehalt der definitiven Regelung im ordentlichen Prozess, dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ist ihm auch dann, wenn der Gesuchsgegner sich dem Begehren widersetzte, keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.A., N 763): Die definitive Regelung über die Tragung der Kosten und über die Ausrichtung einer Parteientschädigung wird erst getroffen, wenn feststeht, dass der Eintrag zu Recht erfolgt ist.

Rekurskommission, 24. August 1998, ZR 98 53


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