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RBOG 1998 Nr. 29

Richterliches Fachwissen


Art. 374 OR, § 181 ZPO, § 185 ZPO, §§ 196 ff. ZPO


1. a) Der Werklohn wird mangels anderer Vereinbarung nach Massgabe des Werts der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR). Strittig ist, welcher Preis den getätigten Arbeiten angemessen ist.

b) Mit Bezug auf die Angemessenheit der Arbeiten auferlegte die Vorinstanz den Beweis dem Berufungsbeklagten und ordnete eine Expertise an. Nach durchgeführtem Augenschein und Zeugenbefragung verzichtete sie indessen auf die Durchführung einer Expertise bezüglich des Werts der Arbeiten, weil dies unverhältnismässig und auch überflüssig sei. Zwar sei für alle Arbeiten grundsätzlich der Ansatz eines Poliers in Rechnung gestellt worden, was nicht nötig gewesen wäre. Insgesamt seien die verrechneten Preise jedoch auch nach Auskunft eines sachverständigen Richters grundsätzlich in Ordnung; für Polierarbeiten seien sie sogar eher tief angesetzt. Gesamthaft könne von einer angemessenen Rechnungsstellung ausgegangen werden.

2. a) Zu Recht auferlegte die Vorinstanz den Beweis für die Angemessenheit der Rechnung dem Berufungsbeklagten (Art. 8 ZGB). Grundsätzlich hat das Gericht auch das Recht, die einem Beweisbeschluss zugrundeliegende Auffassung oder die Beweislastverteilung zu ändern und bis zum Erlass des Endentscheids andere Beweise aufzuerlegen (§ 185 ZPO). Ebenso ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen anstelle des Beizugs eines Experten im Sinn von §§ 196 ff. ZPO auf das Wissen eines sachverständigen Richters abgestellt werden kann. Allerdings muss dann den Parteien nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Gelegenheit geboten werden, sich vor der Urteilsfällung zur Meinungsäusserung des sachverständigen Richters zu äussern (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 171 N 9 f. mit Hinweisen). Zudem dürfte - analog zu § 145 Abs. 2 GVG ZH - die Protokollierung der Voten sachverständiger Richter angezeigt sein, wenn diese an die Stelle eines Gutachters treten (Frank/Sträuli/Messmer, § 171 ZPO N 11a).

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich eine Expertise über den Wert der ausgeführten Arbeiten nicht als überflüssig. Dies belegen schon die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es einerseits nicht nötig gewesen wäre, für alle Arbeiten den Ansatz eines Poliers in Rechnung zu stellen, wonach andererseits aber die verrechneten Preise grundsätzlich in Ordnung und für Polierarbeiten eher tief angesetzt seien, so dass gesamthaft von einer angemessenen Rechnungstellung auszugehen sei. Diese Erwägungen erweisen sich auf der einen Seite als etwas widersprüchlich; auf der anderen Seite ist weder für die Parteien noch für die Rekurskommission nachvollziehbar, dass und inwiefern die Rechnungstellung angemessen sein sollte. Nicht nachvollziehbar ist auch, inwiefern bei einem Rechnungsbetrag von Fr. 7'000.-- eine Expertise mit Bezug auf relativ einfache Umbauarbeiten als unverhältnismässig gelten könnte. Letztlich haben sich ohnehin die Parteien diese Frage zu stellen; das Recht auf Beweisführung hängt nicht von den allfälligen Kosten ab. Schliesslich bleibt unklar, welcher der drei beteiligten Richter über das notwendige Fachwissen verfügte, um die Angemessenheit der Rechnung beurteilen zu können.

c) Zusammenfassend erbrachte der Berufungsbeklagte den rechtsgenüglichen Beweis bezüglich der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Arbeiten noch nicht. In den Ausführungen der Berufungsklägerin vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren muss sinngemäss auch die Bestreitung der Angemessenheit des Werklohns gesehen werden. Die Vorinstanz wird daher ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen haben.

Rekurskommission, 7. August 1998, ZB 98 17


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