Skip to main content

RBOG 2003 Nr. 10

Haftung des Imkers für Bienenstiche


Art. 56 OR


1. Der Berufungsbeklagte ist Nachbar des Berufungsklägers, der auf seinem Grundstück in einem zu einem Bienenhaus umgebauten ehemaligen Bahnwärterhaus eine Bienenzucht mit ungefähr 18 Völkern mit durchschnittlich je 40'000 bis 50'000 Bienen betreibt. Nachdem der Berufungsbeklagte im Juni 2000 bereits einen Bienenstich erlitten hatte, wurde er am 21. Juni 2000 erneut gestochen. Dieser Stich löste bei ihm eine allergische Reaktion aus, wodurch er das Bewusstsein verlor und in Spitalpflege verbracht werden musste. Der Abstand zum Bienenstock des Berufungsklägers betrug beim ersten Stich ungefähr 10 bis 15 m und beim zweiten rund 45 m.

Aufgrund dieses Zwischenfalls klärte die Politische Gemeinde die baurechtlichen Bestimmungen für das Bienenhaus des Berufungsklägers ab und forderte diesen auf, ein Baugesuch für das von ihm betriebene Bienenhaus einzureichen. In der Folge wies der Gemeinderat verschiedene Einsprachen ab und erteilte die Bewilligung zur Nutzungsänderung. Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) hiess einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurück, damit dieser geeignete Massnahmen zur Immissionsabwehr bzw. -minderung prüfe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Bienenstand des Berufungsklägers von Vertretern der Kantonalen Bieneninspektorate der Kantone Thurgau und Zürich und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (LBBZ) Arenenberg begutachtet. Daraufhin erteilte der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Expertenbericht die Baubewilligung und setzte dabei die maximale Bienenvölkerzahl auf 20 fest. Dieser Entscheid wurde vom DBU bestätigt.

2. Umstritten ist, ob der Berufungskläger den dem Berufungsbeklagten durch den Bienenstich vom 21. Juni 2000 entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

3. Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (Art. 56 Abs. 1 OR). Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um eine einfache Kausalhaftung, und zwar um eine milde, weil ein Befreiungsbeweis möglich ist (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3.A., N 979). Es ist nicht die besondere Gefahr der Tierhaltung, die die Kausalhaftung legitimiert, sondern der Interessenausgleich zwischen Schädiger und Geschädigtem durch das Korrelat von Nutzen und Risiko: Tierhaltung ist nach objektiven Prognosen mit Risiken verbunden. Duldet die Rechtsordnung diese Gefahren, ist es gerechtfertigt, demjenigen, der daraus einen Nutzen zieht, als Gegengewicht die Verantwortung für die Verwirklichung der Gefahr zuzuweisen (Fellmann, Der Tierhalter - Begriff oder Typus, in: SJZ 83, 1987, S. 339 mit Hinweisen). Für die Anwendung der Tierhalterhaftung müssen neben dem Haftpflichtsubjekt Tierhalter, der "selbständigen" Aktion des Tiers, dem Misslingen des Sorgfalts- oder Befreiungsbeweises auch die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Widerrechtlichkeit, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang) vorliegen (Rey, N 983 ff.).

a) Unbestritten ist, dass der Berufungskläger als langjähriger Imker mit 18 Völkern à je ca. 40'000 - 45'000 Bienen Tierhalter ist.

b) Ebenso unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte, nachdem er am 21. Juni 2000 ein zweites Mal von einer Biene gestochen wurde, aufgrund der durchgemachten schweren Reaktion unter einer Bienengift-Allergie leidet. Von Belang für die Schadenersatzforderung ist einzig dieser zweite Stich. Dass der erste Stich eine die Allergie mitverursachende Wirkung gezeigt haben soll, wurde vom Berufungsbeklagten nicht ausreichend substantiiert.

c) Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien über die Schadensverursachung. Ein Schaden gilt nur dann als von einem Tier angerichtet, wenn ein entsprechender Kausalzusammenhang besteht (Brehm, Berner Kommentar, Art. 56 OR N 9).

aa) Die Haftung für einen Schaden ist nur gegeben, wenn insbesondere auch ein Kausalzusammenhang zwischen Verhalten und Erfolg vorliegt. Geht es um den Zusammenhang zwischen dem Anknüpfungspunkt der Haftung und der Rechtsgutverletzung (zum Beispiel zwischen einer Handlung und einer Körperverletzung), so geht es um die haftungsbegründende Kausalität; als haftungsausfüllende Kausalität wird der Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden bezeichnet. Einmal muss überhaupt ein materieller, logischer (natürlicher) Zusammenhang bestehen. Das schadenstiftende Verhalten bildet eine Bedingung des Schadens (conditio sine qua non). Der natürliche Kausalzusammenhang ist immer gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Der Beweis des natürlichen Zusammenhangs wird dadurch erschwert, dass dieser etwas Abstraktes und der Vorgang im Zeitpunkt des Beweisverfahrens bereits abgeschlossen ist. Somit ist es oft unmöglich, einen strikten Beweis zu erbringen. Die Rechtsprechung begnügt sich meistens mit dem Wahrscheinlichkeitsbeweis, wobei der geforderte Wahrscheinlichkeitsgrad nicht immer derselbe ist: Bei Personenschäden - vor welchen der Selbsterhaltungstrieb des Opfers bereits einen Schutz bildet - genügt im Allgemeinen die einfache Wahrscheinlichkeit. Wenn nur Vermutungen möglich sind, muss man mit den Hypothesen arbeiten, die nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallen; dann genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Bei Sach- und sonstigen Vermögensschäden - und dies scheint richtig - werden die Anforderungen oft erhöht, und es wird höchste Wahrscheinlichkeit verlangt, ja sogar Gewissheit (certitude fondée sur le cours ordinaire des choses). Die Beweispflicht zulasten des Geschädigten hat jedoch ihre Grenzen: Man verlangt von ihm nicht den Nachweis, dass er den Schaden hätte vermeiden können, wenn der Schädiger anders gehandelt hätte (Brehm, Art. 41 OR N 103 ff. mit Hinweisen).

bb) Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf Kistler (Schweizerisches Bienenrecht, Diss. Zürich 1944) fest, der Berufungsbeklagte habe nachgewiesen, dass er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Biene des Berufungsklägers gestochen worden sei, weil er die Stiche in geringer Entfernung vom Bienenstock von 10 - 15 (erster Stich) bzw. 45 m (zweiter Stich) erlitten habe und der Berufungskläger auf dem Nachbargrundstück eine grosse Anzahl von Bienen halte. Damit habe der Berufungsbeklagte seiner Beweispflicht Genüge getan.

Der Argumentation der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie die zwei Stiche zusammen abhandelt. Das ist nicht zulässig, weil einzig ein Schaden aus dem zweiten Stich vom 21. Juni 2000 substantiiert ist. Die Frage, ob eine Entfernung von 10 - 15 m zwischen Bienenstock und Ort des Stichs die Schadenersatzpflicht eines Imkers zu begründen vermag, kann deshalb offen bleiben.

Aus der von der Vorinstanz zitierten Dissertation (S. 122) geht bezüglich der Frage der besonderen Befreiungsgründe des Bienenhalters nach Art. 56 OR bei Flugbienen hervor, dass jemand, der von Bienen gestochen werde, den Bienenzüchter nur erfolgreich auf Schadenersatz belangen könne, wenn Letzterer eine der bei Bienenbetrieben gebotenen Massnahmen ausser Acht gelassen habe. Der Imker müsse seinerseits wissen, dass dieser ihm auferlegte Befreiungsnachweis nicht gelinge, wenn der Geschädigte in der Umgebung des Bienenstands gestochen werde. Einige Schwierigkeiten verursache die Grenzziehung. Gemäss der "bisherigen Praxis" dürfe eine absolute Haftung des Bienenhalters in einem Umkreis von 50 m angenommen werden. Dagegen gehe man zu weit, den Imker verantwortlich zu machen, wenn der Stich in einer Entfernung von 150 m vom Bienenhaus erfolge. Der in der Nähe eines Bienenhauses Gestochene müsse nicht strikt beweisen, dass die schädigende Biene auch wirklich dem beklagten Bienenzüchter gehöre. Das werde vermutet, weil die Wahrscheinlichkeit, dass dem so sei, ausserordentlich gross sei, und weil andernfalls die Ansprüche des Geschädigten auf Schadenersatz illusorisch würden.

Kistler führt nicht aus, auf welche "bisherige Praxis" er sich abstützt. Die Formulierung "einige Schwierigkeiten verursacht die Grenzziehung" deutet darauf hin, dass er bei der Grenzziehung bei 50 m, die zu einer absoluten Haftung des Bienenhalters führen soll, selber seine Zweifel hatte. Die Unsicherheit des Autors kann deshalb nur dazu führen, dass bei der Zurechenbarkeit einer Biene zum Stamm eines Bienenhalters immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist und nicht irgendeine Distanz absolut gilt. Zum Schluss, dass die Umstände des konkreten Falls zu analysieren sind, kommt letztlich auch Kistler. Er schreibt in seiner Dissertation zum Thema "Verhinderung der Bienenimmission" (S. 63): "Auf welche Weise Bienenimmissionen am besten verhindert werden können, lässt sich in einem konkreten Fall nur auf empirischem Wege, d.h. durch einen Augenschein und eingehende Überprüfung der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle ermitteln." Weiter hält er fest (S. 66): "Der Abstand des Bienenhauses von der Grenze muss mindestens so gross sein, dass dadurch alle übermässigen Immissionen auf ein erträgliches Mass reduziert werden. Zur Verhinderung von übermässigen Einwirkungen genügen schon einige wenige Meter Entfernung, wenn entsprechende Schutzvorrichtungen angebracht sind. Umgekehrt können sich selbst 50 m Abstand als ungenügende Sicherung herausstellen, wenn die Bienen infolge falscher Behandlung stechlustig geworden sind und jede Schutzanlage mangelt." Kistler fügt ferner an (S. 68), dass eine übermässige Einwirkung durch einen Bienenbetrieb einerseits nicht nur von der Entfernung von den anstossenden Grundstücken abhängig sei, sondern andererseits von der Flugrichtung, vom Vorhandensein oder Fehlen von Schutzvorrichtungen wie Hecken, Wänden, hochgewachsenen Pflanzen und Obstbaumspalieren gegen das Eigentum des Anstössers hin. Was für das Nachbarrecht gilt, gilt erst recht für das Haftpflichtrecht. Gemäss Keller (Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5.A., S. 165) ist es geradezu ein Merkmal der Tierhalterhaftung, dass immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Keller vermerkt zum Sorgfaltsbeweis bei der Tierhalterhaftung, dass die wichtigste Feststellung die sei, dass man jeden Fall aus den Umständen, die ihn kennzeichnen, heraus beurteilen müsse. So sei es auch nicht möglich, dass die Frage, ob ein Hund ständig anzubinden oder zu beaufsichtigen sei, allgemein beantwortet werden könne. Man werde dazu höchstens sagen können, dass es in der Stadt in der Regel notwendig, auf dem Land sicher nicht notwendig sei. Der Vorinstanz ist deshalb nicht zu folgen, wenn sie ausführt, dass bei solch geringen Entfernungen zwischen dem Ort der Stiche und dem Bienenstock sowie den auf dem direkten Nachbargrundstück gehaltenen Bienenvölkern eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Berufungsbeklagte von einer Biene des Berufungsklägers gestochen worden sei. Es sind deshalb die konkreten Umstände des Einzelfalls zu analysieren.

cc) Der Ort des Geschehens befindet sich in einem Landwirtschaftsgebiet. Es sind gemischte bauliche Nutzungen für mässig störende Gewerbe inkl. Landwirtschaftsbetriebe erlaubt. Ausser der Bemerkung in der Berufungsbegründung, der Berufungsbeklagte sei mit einer Giesskanne unterwegs gewesen, geht bezüglich der Tageszeit und der Witterung im Zeitpunkt des relevanten Stichs aus den Akten nichts hervor. Bekanntlich sind Bienen bei schwülem Wetter stichfreudiger als bei normalem. Das bedeutet nicht mehr, aber auch nicht weniger, als dass sich in einem solchen Gebiet an einem schönen Junitag neben Bienen des Berufungsklägers auch Bienen anderer Bienenhalter und Bienen aus wilden Völkern in der Luft befanden.

dd) Im ersten Rekursentscheid des DBU wurde der Gemeinderat angewiesen, im Rahmen der Neubeurteilung der Baubewilligung konkrete Massnahmen zur Immissionsabwehr bzw. -minderung zu prüfen. Das DBU wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sinnvollerweise ein vom Berufungskläger zu erstellendes Konzept erforderlich sei. Im Rahmen dieses Konzepts entstand die Begutachtung des Bienenstands durch die Vertreter des LBBZ Arenenberg und der Bieneninspektorate. Die Sachverständigen hielten darin fest, dass bei so grossem Abstand zur östlich gelegenen Parzelle und sehr grosser Distanz über die Staatsstrasse hinweg zur Parzelle des Berufungsbeklagten eigentlich kaum Probleme mit dem Bienenflug entstehen sollten. Um die trotzdem vorhandenen Befürchtungen der Nachbarn vollends zu entkräften, schlugen die Experten verschiedene Massnahmen vor, die schlussendlich in den zweiten Rekursentscheid des DBU einflossen. Bei den Sachverständigen handelt es sich um Spezialisten der Bienenzucht. Es besteht kein Grund, an den Schlussfolgerungen ihres Berichts zu zweifeln. Die Expertise wird auch von keiner Partei in Zweifel gezogen. Der Berufungsbeklagte führt in seiner Berufungsantwort lediglich aus, dass der Expertenbericht nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern auch die Nachbemerkungen beigezogen werden müssten, die er jedoch selber nicht beibrachte. Gemäss der Expertise ist davon auszugehen, dass die Bienen in östlicher Richtung wegfliegen. Durch die Errichtung der Schutzmassnahmen wird bei der östlich gelegenen Liegenschaft niemand gefährdet. Auf der West-/Südseite, in Richtung der Parzelle des Berufungsbeklagten, bestand schon im Zeitpunkt des Stichs vom 21. Juni 2000 eine niedere Sträuchereinzäunung, was vom Berufungsbeklagten nicht in Abrede gestellt wird. Nach Auffassung der Experten wird durch die Einzäunung mit Holzgeflechtwänden und Pfählen das angrenzende Trottoir südseitig besser geschützt, und die Liegenschaft des Berufungsbeklagten und deren Umfeld ist nicht mehr gefährdet. Der Berufungsbeklagte bringt in seiner Berufungsantwort vor, dass das Expertengutachten erst ein Jahr nach dem Schadenseintritt erstellt worden sei. Das ist zwar zutreffend; der Berufungsbeklagte macht jedoch nicht geltend, dass sich bezüglich des Standorts des Bienenhauses, der Flugrichtung oder der Abschirmvorrichtungen in dem dazwischen liegenden Jahr etwas geändert hätte. Es ist demzufolge erstellt, dass schon im Juni 2000 von Seiten der Experten keine Bedenken gegen die Bienenhaltung des Berufungsklägers bestanden hätten, wenn die Begutachtung damals durchgeführt worden wäre. Weiter ist erstellt, dass die von den Sachverständigen ein Jahr später vorgeschlagenen Massnahmen dem nachbarlichen Frieden dienen sollten, jedoch weder im Juni 2000 noch im Mai 2001 für eine sichere Bienenhaltung zwingend notwendig waren. Der Berufungsbeklagte bringt in der Berufungsbegründung vor, dass zum Zeitpunkt des zweiten Bienenstichs weitere mobile Bienenkästen auf dem Grundstück des Berufungsklägers aufgestellt gewesen seien. Deswegen könne der Abstand nicht nur zum Bienenhaus gemessen werden. Der Abstand zu den mobilen Bienenkästen sei viel geringer gewesen. Dem Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, der zweite Stich sei ca. 45 m vom Bienenstock entfernt passiert, wobei er zu behaften ist. Im Übrigen tat er nie dar, wie weit allenfalls die mobilen Bienenkästen vom Ort des Stichs entfernt waren. Der von ihm eingereichte Plan genügt den Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht, weil der Ort, wo er gestochen wurde, nicht eingezeichnet ist.

Wegen der Flugrichtung der Bienen in östlicher Richtung, der Lage des Grundstücks des Berufungsbeklagten in südlicher Richtung vom Bienenstock und des Orts des Stichs, südlich des Hauses des Berufungsbeklagten, der Einschätzung des Bienenstands durch die Experten, der Lage in einem Landwirtschaftsgebiet etc. besteht somit auch die Möglichkeit, dass die Biene, die den Berufungsbeklagten stach, einem anderen Bienenhalter oder der Natur und nicht dem Berufungskläger zugerechnet werden muss.

ee) Art. 8 ZGB fordert, dass ein Beweis als erbracht gilt, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist. Unannehmbar ist es, nach blosser Wahrscheinlichkeit zu urteilen, wo richterliche Überzeugung fehlt und der Sachverhalt letztlich doch im Zweifel bleibt, oder auf bloss glaubhaft gemachte und somit nicht bewiesene Sachbehauptungen abzustellen (BGE 118 II 238 f. mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte das Bundesgericht jedoch einen vereinfachten Beweis, so z.B. beim natürlichen Kausalzusammenhang, wo es ausführt, dass der Richter sich mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht hingegen mit der blossen Möglichkeit einer Verursachung begnügen kann (BGE 113 Ib 424). In anderen Entscheiden zur natürlichen Kausalität verlangte das Bundesgericht eine "probabilité convaincante" und stellte dabei auf Erfahrungswerte ab (BGE 119 Ib 342). In BGE 107 II 273 hielt das Bundesgericht im Fall einer Kausalhaftung gemäss Art. 58 SVG fest, dass der Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Unfall nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen habe. Es müsse vielmehr genügen, wenn der Richter in Fällen, wo der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden könne, die Überzeugung gewinne, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spreche. Anders verhalte es sich, wenn nach den besonderen Umständen des Falls weitere Möglichkeiten bestünden, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernsthaft in Frage kämen oder sogar näher lägen. Hohl (Le degré de la preuve dans les procès au fond, in: Der Beweis im Zivilprozess [Hrsg.: Leuenberger], Bern 2000, S. 127 ff.) schlägt vor, die Zahl der Beweismasse auf zwei zu reduzieren: Die Sicherheit sei die Regel, die hohe Wahrscheinlichkeit die Ausnahme, die in den Fällen anzuwenden sei, die der Natur der Sache nach schwer zu beweisen seien. Der Tatsachenbeweis sei sicher, wenn der Richter keine reellen Zweifel mehr habe. Die Existenz eines leichten Zweifels sei logischerweise unausweichlich und tolerabel. Bei der hohen Wahrscheinlichkeit dürfe eine einfache Wahrscheinlichkeit mit 51% nie genügen. Es brauche ein viel höheres Mass. Hohl beziffert die hohe Wahrscheinlichkeit mit mindestens 75%. Leuenberger (Glaubhaftmachen, in: Der Beweis im Zivilprozess [Hrsg.: Leuenberger], Bern 2000, S. 121) hält fest, dass man von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit spreche, wenn sich ein Gericht beim Nachweis des Kausalzusammenhangs oder der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses im Privatversicherungsrecht mit weniger als dem strikten Beweis begnüge.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Berufungsbeklagte am 21. Juni 2000 zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit von einer Biene des Berufungsklägers gestochen wurde. Das reicht jedoch nicht aus, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfüllen, wie es das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur natürlichen Kausalität verlangt.

Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Abnahme von Beweisen zu der vom Berufungskläger behaupteten Vielzahl weiterer Imker in der Umgebung.

Obergericht, 25. März 2003, ZBR.2002.47


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.