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RBOG 2003 Nr. 11

Werkmangel oder Sorgfaltspflichtverletzung?


Art. 58 OR, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 17 Abs. 1 VRV


1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Berufungskläger von der Berufungsbeklagten einen VW-Bus zum Gebrauch überlassen erhielt und es beim Zurückbringen des Transporters, genauer beim Rückwärtsfahren in die Einstellhalle, zu einer Kollision mit dem Hallentor kam. Ein schriftlicher Vertrag bestand nicht; die Tatsache jedoch, dass für das Fahrzeug eine Gebühr verlangt wurde, lässt darauf schliessen, dass zumindest stillschweigend ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Umstritten ist die Frage, ob der Berufungskläger verpflichtet ist, der Berufungsbeklagten den am Fahrzeug sowie den am Garagentor eingetretenen Schaden zu ersetzen, oder ob die Berufungsbeklagte aufgrund eines Mangels am automatischen Tor oder aufgrund der Motorfahrzeughaftpflicht selbst die Verantwortung für den Schaden zu übernehmen hat.

2. a) Zu beurteilen ist ein Rolltor einer Einstellhalle, welches sich beim Überfahren einer Leiste nach oben öffnet und später wieder schliesst. Solche Tore sind in Betrieben häufig anzutreffen. Wie der Berufungskläger selber richtig feststellt, hat die automatische Schliess- und Öffnungsanlage den Zweck, den Lenkern von ein- und ausfahrenden Lieferwagen das Aussteigen zu ersparen, allerdings auch nicht mehr und nicht weniger. Auf jeden Fall hat sie nicht den Zweck, dem einzelnen Lenker die ihm vom Gesetz auferlegte Sorgfaltspflicht abzunehmen bzw. ihn gänzlich davon zu befreien. Wie der Berufungskläger selber ausführt, stellt ein automatischer Schliessmechanismus kein Sicherheitselement dar, sondern eine Gefahrenquelle. Gerade deshalb sind solche Tore vorwärts zu befahren, damit erstens richtig über die Leiste gefahren und zweitens beobachtet werden kann, wie sich das Tor öffnet. Das Tor schloss sich im vorliegenden Fall nicht - wie dies der Berufungskläger behauptet - "unmotiviert und ohne irgend ein Zutun", sondern es schloss sich vielmehr nach einer vorherigen Öffnung automatisch wieder. Da sich der Berufungskläger mit dem Lieferwagen nicht auf den Kontaktleisten befand, sondern diese vielmehr von der Seite umfuhr, öffnete sich das Tor nicht, obwohl der Berufungskläger mit seinem Fahrzeug herannahte. Wäre der Berufungskläger frontal und vorwärts auf das Tor zugefahren, so hätte er die Kontaktleiste überfahren und das Rolltor wäre wieder hochgegangen. Der gleiche Schliessmechanismus ist im Übrigen häufig auch bei Garageschranken in Einkaufszentren anzutreffen, welche sich erfahrungsgemäss nach dem durch ein Fahrzeug verursachten Öffnen meist bereits kurze Zeit nach dessen Passieren automatisch wieder schliessen, oft unabhängig davon, ob noch weitere Fahrzeuge vor der Schranke stehen. Auch bei Garagetoren ist nicht gewährleistet, dass sie wesentlich länger geöffnet sind, als für die Durchfahrt eines einzelnen Fahrzeugs notwendig ist. Weil nicht alle Tore gleich schnell, sie zum Teil zögerlich oder unter Umständen sogar überhaupt nicht reagieren können, ist es erforderlich, dass derjenige, der das Tor passieren will, aufmerksam beobachtet, ob sich das Tor programmgemäss öffnet und auch offen bleibt. Auf keinen Fall darf er sich rückwärts an das Tor heranfahrend darauf verlassen, dass das Tor seinen Schliessmechanismus einstellt, bis auch er vollständig in der Halle verschwunden ist. Um den Schliessmechanismus solcher Tore im Auge zu behalten und um allenfalls schneller reagieren zu können, sind solche Tore vorwärts zu befahren. Dies gilt für sämtliche Tore mit automatischem Schliessmechanismus, sei dies bei Tiefgaragen von Wohnüberbauungen oder auch bei Einstellhallen von Einkaufszentren. Niemandem käme es in den Sinn, bei solchen Anlagen rückwärts in die Garagen hineinfahren zu wollen, nur damit er gleich wieder vorwärts aus der Parklücke fahren kann. Wie die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, darf sogar Toren, die ferngesteuert mittels Knopfdruck geöffnet und geschlossen werden, nicht blindlings vertraut werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass auch solche Schliessvorrichtungen beobachtet werden müssen, weil häufig - trotz Knopfdruck - die Funkverbindung erst beim zweiten oder dritten Knopfdruck hergestellt wird und die freie Fahrt vielfach eben gerade nicht so ohne weiteres garantiert ist. Dennoch bietet eine solche Schliessvorrichtung im Vergleich zu einem manuell zu öffnenden Tor einen wesentlichen und wohl kaum mehr missen zu wollenden Mehrkomfort, bleibt doch dem Fahrzeuglenker Zeit und Mühe erspart, das Fahrzeug zu verlassen, um das Tor von Hand zu öffnen.

Das Arbeitsinspektorat des Kantons Thurgau bestätigte ausdrücklich, dass das Rolltor zur Fahrzeugeinstellhalle der Berufungsbeklagten den Sicherheitsvorschriften entspreche und kein Mangel vorliege: Die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes seien erfüllt. Das Grundschutzziel der EKAS-Richtlinie 1511 (EKAS = Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit), die Gewährleistung der Sicherheit für Benützer, Instandhaltungspersonal und Drittpersonen, sei gegeben. Die im Boden eingelassenen Induktionsschleifen seien kein Sicherheitselement, sondern dienten einzig dem Komfort der Benützer. Dem Argument des Berufungsklägers, es finde nicht kantonales Recht Anwendung, ist entgegenzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Frage nach einem allfälligen Mangel des Tors gestützt auf die eidgenössisch geltenden Richtlinien der SUVA bzw. EKAS prüfte. Ziff. 5.3 Abs. 3 der EKAS-Richtlinie 1511 bestimmt, dass die Kontaktleisten einen ausreichenden Nachlaufweg aufweisen müssen. Dies ist beim vorliegenden Rolltor der Fall. Die Tatsache, dass das Rolltor die strengen Sicherheitsvorschriften von SUVA und EKAS erfüllt, spricht doch deutlich dafür, dass es in Bezug auf die Sicherheit nicht mit Mängeln behaftet ist.

Auch der Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich hilft dem Berufungskläger wenig, geht doch aus diesem deutlich hervor, dass - wie dies der Berufungskläger geltend macht - das fehlerfreie Werk zwar so gebaut und ausgestattet sein muss, dass die Sicherheit der Benützer gewährleistet ist. Allerdings ist der Eigentümer dabei nicht verpflichtet, jeder nur denkbaren Gefahr vorzubeugen, sondern nur jenen Gefahren, welche sich aus dem normalen Gebrauch des Werks ergeben. Die Pflicht des Eigentümers ist strenger zu beurteilen, wenn die Gefahr gross ist, und wenn es technische Mittel gibt, sie abzuwenden. Die zu diesem Zweck notwendigen Auslagen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Interessen der Benützer und zum Zweck des Werks bleiben. Bei einem geringfügigen Mangel wird der Eigentümer nicht haftbar, wenn Unfälle mit einem vernünftigen Verhalten und einem Mindestmass an Vorsicht von Seiten der Benützer vermieden werden können (ZR 100, 2001, Nr. 47 S. 157). Zweck eines automatischen Hallentors ist, dass die in die Halle fahrenden Fahrzeuglenker sich nicht manuell mit dem Tor abzumühen brauchen, sondern bequem im Auto sitzen bleiben können. Allein darin besteht auch das Interesse der Benützer. Mit einem vernünftigen Verhalten und einem Mindestmass an Vorsicht seitens der Benützer kann dieser Zweck schnell erfüllt werden. Schwieriger und mit in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehenden Auslagen verbunden wäre die Umsetzung des Anspruchs, dass die Benützer das Werk blindlings und kopflos benutzen können sollten. Mit anderen Worten: Mit einem Mindestmass an Vorsicht konnte das Tor der Berufungsbeklagten gefahrlos passiert werden. Aus diesen Gründen ist die Frage, ob das Hallentor der Berufungsbeklagten einen Werkmangel aufwies, zu verneinen.

b) Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren niemanden behindern. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist. Der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens bei durch die Art des Fahrzeugs, durch die Ladung oder andere Umstände beschränkter Sicht ist mit dieser besonderen Vorsichtsmassnahme zu begegnen. Die Hilfsperson hat dafür zu sorgen, dass durch das Manöver des von ihr unterstützten Fahrzeugführers niemand in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse behindert oder gefährdet wird (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.A., N 787). Die offensichtliche Verletzung der durch Art. 36 Abs. 4 SVG gebotenen Sorgfaltspflicht ist eine grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978-1982, Bern 1984, S. 274). Wie der Berufungskläger vor Vorinstanz ausführen liess, konnte er zwar durch das Rückfenster das offene Tor und die seitlichen Wände sehen; nach oben konnte er jedoch nicht sehen, da das Wagendach naturgemäss keinen Durchblick gewährt habe. So sei er vorsichtig in die Toreinfahrt gefahren. Die Sicht aus dem Heckfenster sei nicht optimal gewesen. Mit diesen Aussagen bestätigt der Berufungskläger, dass er beim Rückwärtsfahren eben gerade nicht den ganzen Rückraum überblicken konnte. Der Berufungskläger versuchte offensichtlich, mit einem VW-Bus, mit dessen Fahrweise er nicht vertraut war und dessen rückwärtige Sicht nicht optimal war, rückwärts in die Einstellhalle zu fahren, wobei er das Geschehen hinter sich zu wenig überblicken konnte. Entsprechend kommt hier Art. 17 Abs. 1 VRV voll zum Tragen, wonach der Berufungskläger der durch die Art des Fahrzeugs beschränkten Sicht mit der besonderen Vorsichtsmassnahme einer Hilfsperson hätte begegnen müssen. Hätte eine Hilfsperson das Rückwärtsfahren überwacht, so hätte diese aufgrund des sich schliessenden Tors reagiert, der Berufungskläger wäre nicht in das Garagentor gefahren, und entsprechend wäre kein Schaden entstanden. Zwar mag der Berufungskläger nicht in böser Absicht gehandelt haben, indem er das Fahrzeug so parkieren wollte, dass der nächste Benutzer vorwärts hätte hinausfahren können; dennoch ist das Verhalten kaum nachvollziehbar. Schliesslich ist ein Rückwärtsmanöver mit einem dem Fahrer nicht vertrauten VW-Bus alles andere als leicht. Auch widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der mit der Gesamtsituation und den Gesetzmässigkeiten eines Betriebs nicht vertraut ist, diese missachtet, indem er - obwohl in einer Einstellhalle sämtliche Fahrzeuge vorwärts parkiert sind und er das gemietete Fahrzeug bereits auch so der Parklücke entnommen hatte -, sich entgegen allen anderen rückwärts in die Einstellhalle zu manövrieren versucht.

Zusammenfassend gab es für den Berufungskläger keinen vernünftigen Grund, ein derart gewagtes Rückwärtsmanöver zu vollziehen. Wenn er dennoch von einem solchen nicht ablassen wollte, hätte er sich vergewissern müssen, ob nicht vor ihm ein anderes Fahrzeug in die Einstellhalle gefahren war und sich deshalb das Rolltor geöffnet hatte. Auf jeden Fall hätte er zur Absicherung eine Hilfsperson beiziehen müssen. Die Vorsichtsmassnahmen des Berufungsklägers waren diesbezüglich jedoch ungenügend, weshalb ihm der Vorwurf, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, indem er beim Rückwärtsfahren in eine Einstellhalle mit automatischem Schliessmechanismus zu wenig aufmerksam war, nicht erspart bleiben kann.

Obergericht, 14. November 2002, ZBR.2002.30


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