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RBOG 2003 Nr. 17

Die in Art. 1 Abs. 2 VwVG aufgeführten Behörden sind Bundesbehörden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG


Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 1 Abs. 2 VWVG


1. Die Schweizer Milchproduzenten SMP verlangte gestützt auf eine von ihr erlassene Verfügung definitive Rechtsöffnung. Die Vorinstanz verweigerte diese.

2. a) Strittig ist, ob die Verfügung der Rekurrentin vom 17. September 2002 im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt ist. Die Vorinstanz verneinte dies unter Hinweis auf Staehelin (Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 105): Private Organisationen, z.B. Ausgleichskassen und Krankenkassen, die in Ausübung von Bundesrecht Verfügungen erliessen, seien keine Bundesbehörden; die in BBl 1991 III 66 vertretene Auffassung, wonach alle in Art. 1 Abs. 2 VwVG aufgeführten Behörden Bundesbehörden gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG seien, werde nicht geteilt.

b) Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren findet auf das Verfahren in Verwaltungssachen Anwendung, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Als Behörden im Sinn dieser Bestimmung gelten auch Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, also private Institutionen, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG). Wenn gegen deren Entscheide die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist, ist das VwVG jedoch nicht anwendbar (Art. 3 lit. a VwVG).

Dass eine Instanz oder Behörde öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, reicht somit nicht aus, um sie dem VwVG zu unterstellen; darüber hinaus müssen ihre Verfügungen direkt mittels Beschwerde bei einer Bundesbehörde angefochten werden können. Trifft dies nicht zu, ist die entsprechende Organisation nicht als Bundesbehörde zu qualifizieren. Demgegenüber sind diejenigen Behörden nach Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG, gegen deren Verfügungen unmittelbar Beschwerde an eine Bundesbehörde möglich ist, dem VwVG unterstellt und gelten folglich als Bundesbehörden im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Vor der Revision des SchKG konnten sie sich im Betreibungsverfahren auf den damals geltenden Art. 40 Satz 2 VwVG berufen (und Art. 162 aOG), der rechtskräftige Verfügungen auf Geldleistung vollstreckbaren richterlichen Urteilen gemäss Art. 80 SchKG ausdrücklich gleichsetzte. Diese Vorschrift wurde einzig aus systematischen Gründen anlässlich der Revision in das SchKG überführt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BBl 1991 III 66); Art. 40 VwVG in der heutigen Fassung weist nur noch darauf hin, dass Verfügungen auf Geldzahlungen oder Sicherheitsleistungen auf dem Weg der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken sind.

Am früheren Rechtszustand änderte sich folglich durch die neue Fassung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nichts eine Tatsache, auf die auch Staehelin in Art. 80 SchKG N 103 hinweist. Eine private Organisation, die in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen darf, und deren Entscheid direkt bei einer Bundesbehörde beanstandet werden kann, kann folglich für die von ihr rechtskräftig auferlegten finanziellen Verpflichtungen definitive Rechtsöffnung verlangen. In BGE 128 III 39 ff. (Pra 91, 2002, Nr. 111) erklärte das Bundesgericht denn auch die für die Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren zuständige Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag AG) - eine private Organisation, deren Verfügungen beim BAKOM angefochten werden können für berechtigt, den Rechtsvorschlag im Sinn von Art. 80 f. SchKG beseitigen zu lassen. Demgegenüber dürfen Verfügungen privater Organisationen, die zwar auch in Ausübung von Bundesrecht ergehen, aber nicht unmittelbar durch eine Bundesbehörde überprüfbar sind, nicht gestützt auf Art. 80 SchKG, sondern "nur" aufgrund des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vollstreckt werden.

c) Bei der Rekurrentin handelt es sich nicht um eine kantonale Behörde, sondern um eine einer Bundesverwaltungsbehörde gleichzusetzende Organisation im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG: Sie ist von Bundesrechts wegen zuständig und befugt, Selbsthilfebeiträge auch bei solchen Milchproduzenten zu erheben, die Nichtmitglieder einer regionalen Milchgenossenschaft sind (Art. 4, 5c und 5d sowie Abschnitt A der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen vom 7. Dezember 1998 mit Änderung vom 7. November 2001; Art. 11, 12 Abs. 4 und Anhang 2 lit. A der geltenden Verordnung vom 20. Oktober 2002; SR 919.117.72). Gegen ihre Verfügungen kann beim Bundesamt für Landwirtschaft Beschwerde erhoben werden (Art. 166 LwG; SR 910.1). Sie sind somit als Entscheide im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und die Rekurrentin kann sich zu deren Vollstreckung auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stützen.

Obergericht, 8. September 2003, BR.2003.73


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