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RBOG 2003 Nr. 2

Vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess; Präzisierung von RBOG 2001 Nr. 1


Art. 129 ZGB, Art. 134 ZGB


In RBOG 2001 Nr. 1 wurden die Grundsätze für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess dargelegt. Im jenem Entscheid zugrunde liegenden Fall war das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen bei Bezahlung der im Scheidungsurteil festgesetzten Alimente nicht gefährdet. In Ergänzung zu RBOG 2001 Nr. 1 erwog das Obergericht in einem Entscheid vom 13. August 2001 (ZR.2001.58, S. 12 mit Hinweisen auf BGE 123 III 7 f., 118 II 229; ZR 77, 1978, Nr. 91 S. 203), sofern sich seit Erlass eines Scheidungsurteils die tatsächlichen Verhältnisse derart verändert hätten, dass dem Unterhaltsverpflichteten das Existenzminimum bei Bezahlung der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge klar und während längerer Zeit nicht mehr gewährleistet sei, seien die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen in aller Regel erfüllt. Das gelte allerdings nur, wenn der Rentenschuldner den Eingriff in sein Existenzminimum infolge (behaupteter) veränderter Verhältnisse nicht selbst verschuldet habe. Mithin stelle ein potentieller Eingriff in das Existenzminimum keinen wichtigen Grund dar, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch zumutbare Mehranstrengungen ein höheres als das aktuelle Einkommen erzielen könnte, es also in seiner Macht läge, einen wirklichen Eingriff zu vermeiden. In solchen Fällen dürfe mit anderen Worten ein entsprechendes hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden. Es entsprach und entspricht somit der Praxis des Obergerichts, den (voraussichtlich dauernden) Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen als erheblichen Nachteil zu qualifizieren. In einem solchen Fall erscheint auch eine positive Hauptsachenprognose als rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weil das Grundrecht auf Existenzsicherung vom Zivilrichter zu berücksichtigen (BGE 126 III 356 mit Hinweisen) und alsdann mit einer entsprechenden Abänderung eines Scheidungsurteils zu rechnen ist.

Obergericht, 2. Dezember 2002, ZR.2002.116


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