Skip to main content

RBOG 2003 Nr. 22

Weisung, kein Motorfahrzeug zu führen


Art. 41 Ziff. 2 (Fassung 1937) StGB


1. Nachdem X bereits im Frühling 2001 durch das Bezirksamt wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln und weiteren SVG-Delikten verurteilt wurde, fiel er 14 Monate später kurze Zeit nachdem er in den Besitz des Führerausweises gelangt war im Strassenverkehr erneut negativ auf, indem er an einem Samstagabend auf ein vor ihm fahrendes und mit jungen Frauen besetztes Fahrzeug sehr nahe auffuhr, während längerer Zeit das Fahrzeug mittels Fernlicht blendete, es auf unübersichtlicher Strecke überholte, die Fahrzeuglenkerin gefährlich ausbremste und unnötig die Lichthupe betätigte. Die Bezirksgerichtliche Kommission verurteilte X wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Gefängnisstrafe und zu einer Busse unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Zudem wurde X die Weisung auferlegt, während zwei Jahren kein Motorfahrzeug zu führen. Im Übrigen wurde die im Frühling 2001 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe für vollziehbar erklärt. Gegen dieses Urteil erhob X Berufung.

2. a) Völlig zu Recht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Berufungskläger eine Weisung zu erteilen ist. Sie rechtfertigte das Fahrverbot für die Dauer von zwei Jahren für alle Motorfahrzeuge damit, dass der Berufungskläger noch nicht reif genug sei, um dauernd ein Fahrzeug ohne Verletzung von Verkehrsregeln und insbesondere ohne massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu führen. Es bedürfe einer unterstützenden Massnahme dazu, damit vom Berufungskläger eine charakterliche Reifung und Festigung erwartet werden könne. Dazu gehöre, dass der Berufungskläger für längere Zeit kein Motorfahrzeug führen dürfe. Die erste Verurteilung und auch der Entzug des Lernfahrausweises für immerhin neun Monate hätten keine bessernde Wirkung gezeitigt, weshalb die Erteilung einer Weisung im Interesse des Berufungsklägers liege.

b) Der Berufungskläger hält die Weisung für unverhältnismässig und völlig unüblich. Sie ziele offensichtlich auf eine zusätzliche Bestrafung ab, was nicht zulässig sei. Zudem sei es Sache der Administrativbehörde, über Massnahmen zu entscheiden.

c) Unter Hinweis auf Schneider (Basler Kommentar, Art. 41 StGB N 316) wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Weisung, kein Fahrzeug zu lenken, nicht dadurch gegenstandslos wird, dass dem Verurteilten durch die Verwaltungsbehörde der Führerausweis entzogen wird; die beiden Massnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden, mögen sie für den Betroffenen auch weitgehend die gleichen Folgen haben. Die Weisung und der Entzug des Führerausweises werden nicht notwendigerweise nach den gleichen Gesichtspunkten verhängt. Die Weisung soll vor allem zur Besserung des Verurteilten beitragen, während der Führerausweisentzug in erster Linie eine sichernde Massnahme zur Verhütung von neuen Verkehrsgefährdungen darstellt. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat die Weisung nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht den Charakter einer Nebenstrafe (Schneider, Art. 41 StGB N 317). Die Weisung, während der Probezeit kein Motorfahrzeug zu führen, ist als unterstützende Massnahme weder unerfüllbar noch unzumutbar, noch zielt sie darauf ab, dem Betroffenen Nachteile zuzufügen. Sie ist darauf gerichtet, der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen, und erfolgt zu Recht, wenn sich die Bewährung nicht auf das fahrtechnische Können des Täters, sondern auf seinen Charakter bezieht, dessen Reifung und Festigung möglich erscheint (Schneider, Art. 41 StGB N 315 mit Hinweisen). Der Berufungskläger machte geltend, dass er das Auto benötige, weil er früh aufstehen müsse, um zur Arbeit zu gelangen. Laut eigenen Angaben arbeitet der Berufungskläger als Fabrikarbeiter. Gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird, ein Motorfahrzeug. Motorwagen gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sind Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern - ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge sowie Motorhandwagen -, Motorfahrzeuge mit drei Rädern und einem Leergut über 1'000 kg, Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorräder gelten. Art. 18 VTS definiert die Motorfahrräder, wobei gemäss lit. a Leicht-Motorfahrräder einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW und andere einplätzige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren sind. Um dem Berufungskläger ein gewisses Mass an motorisierter Fortbewegungsmöglichkeit zu belassen, wird die Weisung der Vorinstanz insoweit abgeändert, als dem Berufungskläger die Weisung erteilt wird, während zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils kein Motorfahrzeug (mit Ausnahme von Motorfahrrädern) zu führen.

Obergericht, 26. August 2003, SBR.2003.31


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.