Skip to main content

RBOG 2003 Nr. 24

Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten


Art. 219 StGB


1. X reiste 1989 mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern Y, Jahrgang 1983, und Z, Jahrgang 1984, in die Schweiz ein. Weil es zwischen den Eltern und den Töchtern zu Problemen in der Erziehung kam, beauftragte die Vormundschaftsbehörde 1999 den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, einen Untersuchungsbericht über Z zu erstatten. Die Familie kehrte im November 1999 ohne Z aus den Ferien zurück. In der Folge meldete X seine Tochter Z bei der Einwohnerkontrolle ab. Y beschwerte sich bei den Sozialdiensten über ihren Vater, worauf der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst der Familie ein therapeutisches Hilfsangebot empfahl, jedoch darauf hinwies, dass dieses der Familie nicht aufgezwungen werden solle. Dabei wurde X die Teilnahme an Familiengesprächen vorgeschlagen und dringend geraten, dass Z nach ihrer Rückkehr in die Schweiz eine Psychotherapie beginne und Y sich einer Gruppenpsychotherapie unterziehe. In der Zwischenzeit erstattete Y Strafanzeige gegen ihren Vater. In einem Brief teilte Y später mit, sie ziehe die Anzeige zurück und habe gelogen, weil sie von zu Hause habe weggehen und Z aus ihrem Heimatland habe holen wollen; sie habe aber erfahren, dass Z gar nicht mehr zurück wolle. Anlässlich der polizeilichen Befragung hielt Y an ihrem Brief fest. Aufgrund ihrer Aussage, sie werde von ihren Eltern körperlich misshandelt, wurde Y ärztlich untersucht; dabei wurden keine Verletzungen festgestellt. Gleichentags erklärte Y, sie habe den Brief, in dem sie die Anzeige zurückgezogen habe, unter dem Druck des Vaters verfasst; der Briefinhalt entspreche nicht der Wahrheit. Da Y danach in ihr Heimatland zurückkehrte, meldete der Vater seine Tochter bei der Einwohnerkontrolle ab. Später gelangte Y wieder in die Schweiz, wobei ihr eine neue Identität verschafft wurde. Die Bezirksgerichtliche Kommission verurteilte X wegen mehrfacher (fahrlässiger) Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Gefängnisstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung wurde X freigesprochen. X und Y erhoben Berufung.

2. Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft (Art. 219 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Gefängnis auf Busse erkannt werden (Art. 219 Abs. 2 StGB).

Der Straftatbestand von Art. 219 StGB stellt die Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung unter Strafe, womit es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, wobei keine "schwere" Gefährdung erforderlich ist (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Art. 219 N 4; Broder, Delikte gegen die Familie, insbesondere Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, in: ZStrR 109, 1992, S. 292). Geschütztes Rechtsgut ist das Wohl der unmündigen Person, mithin die körperliche oder geistige Integrität derselben (Eckert, Basler Kommentar, Art. 219 StGB N 2; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5.A., § 26 N 45; Rehberg, Strafrecht IV, 2.A., S. 19). Schutzzweck ist insbesondere die normale gesunde Entwicklung von Geist und Körper der Heranwachsenden (Broder, S. 293). Zum möglichen Täterkreis gehören unter anderem die Eltern (Trechsel, Art. 219 StGB N 1; Rehberg, S. 19; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, Bern 1997, Art. 219 StGB N 7). Täterhandlung ist die Verletzung (Tun) oder Vernachlässigung (Unterlassen) der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, wobei als Fürsorge die Befriedigung verschiedenster Bedürfnisse (Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zuneigung, Liebe, Ausbildung, Förderung in diversen Bereichen etc.) zu betrachten und die Erziehung schwieriger zu definieren ist (Eckert, Art. 219 StGB N 8; Trechsel, Art. 219 StGB N 3). Am ehesten ist in der Erziehung zu sehen, dass jemand über eine längere Dauer in erheblichem Mass auf die Integration des Unmündigen in unsere Gesellschaft Einfluss nimmt (Eckert, Art. 219 StGB N 8). Ab welcher Grenze nun diese Pflichten verletzt sind, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, weshalb die Norm von Art. 219 StGB auch schwer mit dem Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren ist (Stratenwerth, § 26 N 42; Trechsel, Art. 219 StGB N 3 und 7; Eckert, Art. 219 StGB N 9). Nicht jede Überschreitung des Züchtigungsrechts wird von Art. 219 StGB erfasst, sondern nur eine Form oder ein Ausmass der Misshandlung oder Vernachlässigung des Unmündigen, die eine (längerfristige) Beeinträchtigung seiner Entwicklung nach sich zu ziehen droht (BGE 125 IV 71; Stratenwerth, § 26 N 42; Rehberg, S. 20; Eckert, Art. 219 StGB N 9). Der Inhalt der Pflicht kann nicht abstrakt definiert werden; es obliegt daher dem Richter, diesen von Fall zu Fall aufgrund der Umstände, vor allem in Berücksichtigung des im konkreten Fall zu schützenden Gutes, des Anlasses des Schutzes und des Verhältnisses zwischen dem Garanten und dem Opfer zu bestimmen (BGE 125 IV 68 f.). Da es sich bei Art. 219 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist für eine Strafbarkeit nicht erforderlich, dass das Verhalten des Täters zu einem Ergebnis, d.h. zu einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Minderjährigen führt. Die bloss abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung genügt indessen nicht, die Beeinträchtigung muss im konkreten Fall wenigstens als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 125 IV 69). Die fahrlässige Tatbegehung setzt nur voraus, dass der Täter die Gefährdung der Entwicklung als Folge seines erkennbar pflichtwidrigen Verhaltens hätte voraussehen können (Rehberg, S. 20). Die fahrlässige Verübung der Tat ist erfasst, um allen Schwierigkeiten beim Nachweis des Gefährdungsvorsatzes zu entgehen. Dies hätte in der Praxis zur Folge, dass schon die unbewusste Gefährdung auch nur der seelischen Entwicklung eines Kindes etwa durch überstrenge Erziehungsmethoden oder durch mangelnde Zuwendung strafbar wäre, was zwangsläufig zu einer wohl nicht gewollten Ausdehnung von strafbarem Verhalten führen würde (Eckert, Art. 219 StGB N 12; Stratenwerth, § 26 N 43; Schubarth, Art. 219 StGB N 9 f.). All dies führt dazu, dass Art. 219 StGB auf schwerwiegende, krasse Fälle beschränkt werden muss (Trechsel, Art. 219 StGB N 7; Eckert, Art. 219 StGB N 10; Schubarth, Art. 219 StGB N 10).

3. Die Vorinstanz machte dem Berufungskläger unter anderem den Vorwurf, er habe seine Töchter in ihr Heimatland verbracht bzw. deren Rückkehr aus dem Heimatland durch die Abmeldung der Töchter bei der Einwohnerkontrolle verunmöglicht.

a) Eine Verurteilung des Berufungsklägers allein aufgrund dieses Vorwurfs fällt schon allein deshalb ausser Betracht, weil die beiden Töchter zu diesem Thema bislang nicht befragt wurden. Z war bei der Abreise in das Heimatland beinahe 15 Jahre alt und wurde im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt einvernommen. Y, welche bei ihrer Abreise 17 Jahre alt war, wurde nur zu angeblichen Schlägen des Berufungsklägers, zu den Vorfällen im Heimatland und zu angeblichen sexuellen Übergriffen des Onkels im Zusammenhang mit dem Rückzug der Anzeige in dem von ihr erwirkten Strafverfahren gegen den Onkel befragt. Die Anhörungen von Y erfolgten somit vor ihrer Abreise und damit zu einem Zeitpunkt, bevor der Berufungskläger überhaupt hätte durch die Abmeldung eine schädigende Wirkung auf Y ausüben können. Im Recht liegen sodann lediglich noch eine Aktennotiz, worin festgehalten wurde, Y sei wieder zu Hause, und alle seien glücklich über diese Rückkehr. Ebenfalls aus dem Zeitraum, bevor Y abreiste, stammt die Aktennotiz des Bezirksamts, worin festgehalten wurde, Y habe erklärt, den Brief betreffend Rückzug der Anzeige unter Druck verfasst zu haben. Unklar bleibt auch, was in der Folge im Heimatland geschah. Zudem erfolgten diese Befragungen noch im Zusammenhang mit den anfänglich behaupteten Tätlichkeiten, Körperverletzungen und erlittenen sexuellen Misshandlungen, welche später von Y als reine Lüge bezeichnet wurden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Berufungskläger aus, Z sei nunmehr glücklich im Heimatland; sie lebe zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern. An der Berufungsverhandlung wurde ergänzend erklärt, Z werde demnächst das Gymnasium abschliessen, und ein Studium stehe zur Diskussion.

b) Die Vorinstanz erachtete eine Befragung von Y und Z als nicht erforderlich, weil im Rahmen von Art. 219 StGB der Wille des Opfers nicht massgeblich sei. Entsprechend könne offen bleiben, ob Z freiwillig im Heimatland verblieben sei, und ob Y freiwillig ins Heimatland gereist sei. Diese Betrachtungsweise erweist sich als zu pauschal, da dem Berufungskläger im Rahmen von Art. 219 StGB konkret vorgeworfen wird, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Töchter missbraucht zu haben. Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht wird indessen durch Art. 301 Abs. 2 ZGB relativiert, worin eine Rücksichtspflicht auf die Meinung des Kindes bezüglich Aufenthaltsort vorgesehen ist. Dementsprechend kommt dem Willen der Töchter im Alter von 15 bzw. 17 Jahren massgebliche Bedeutung zu, weshalb eine Befragung von Y und Z zur Frage, ob sie freiwillig in ihr Heimatland gereist bzw. freiwillig dort verblieben sind, unabdingbar ist.

c) Nachdem eine Befragung der beiden Töchter unterblieb, bleibt auch die Auffassung der Vorinstanz unbelegt, die Abmeldung der Opfer sei einer eigentlichen "Schocktherapie" gleichgekommen, worin der konkrete Gefährdungserfolg bezüglich der psychischen Entwicklung der beiden Töchter liege. Y und Z sind im Heimatland geboren und reisten erst nach fünf bzw. sechs Lebensjahren in die Schweiz. Zudem ist anzunehmen, dass seit der Einreise in die Schweiz auch gelegentlich Ferien im Heimatland verbracht wurden. In der Heimat leben auch die Mutter und die Brüder des Berufungsklägers. Eine Zeugin gab diesbezüglich gar zu Protokoll, der Berufungskläger habe endgültig wieder ins Heimatland ausreisen wollen. Ohne nähere Untersuchung und insbesondere ohne Befragung der beiden Töchter kann jedenfalls nicht von einer "Schocktherapie" die Rede sein, bietet das Leben im Heimatland doch gegenüber dem Leben in der Schweiz nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile. In diesem Zusammenhang erklärte der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst gar, auch wenn die beiden Töchter sich lieber in der Schweiz sähen, könne einem Aufenthalt von Z bei ihrer grossväterlichen Familie im Heimatland auch konfliktentschärfende Wirkung zukommen, obwohl auch dafür Anhaltspunkte bestehen würden, dass der persönliche Freiraum eingeschränkt wäre. Die "Schocktheorie" erweist sich zusammenfassend als unhaltbar, zumal Art. 219 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist (Broder, S. 292). Selbst wenn Art. 219 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellen würde, liesse sich die "Schocktheorie" aber nicht ernsthaft vertreten.

d) Damit ist nicht nachgewiesen, dass Y und Z zwangsweise durch den Berufungskläger ins Heimatland verbracht wurden, bzw. dass er deren Rückkehr in die Schweiz gegen deren Willen verhindert hätte. Zudem bleibt der Vorwurf einer eigentlichen "Schocktherapie" unbelegt, womit auch nicht erstellt ist, dass im Heimatland eine konkrete Gefährdung bzw. Beeinträchtigung für die gesunde Entwicklung von Geist und Körper der beiden Töchter zumindest wahrscheinlich war. Aus diesem dem Berufungskläger zur Last gelegten Verhalten kann somit kein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben werden.

Obergericht, 8. Juli 2003, SBR.2003.8


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.