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RBOG 2003 Nr. 25

Rückerstattung eines Vorschusses nach OHG: Zuständigkeit, Verfahren, Voraussetzungen


Art. 16 Abs. 2 aOHG, Art. 5 Abs. 1 OHV, § 10 a Abs. 2 StPO


1. Die Rekurrentin wurde von X tätlich angegriffen, worauf sie Strafanzeige erhob. Das Gerichtspräsidium hiess ihre Gesuche um Bevorschussung nach Art. 15 OHG gut und sprach ihr zwei Vorschüsse in Höhe von je Fr. 25'000.-- zu. X wurde wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung angeklagt, jedoch von diesem Vorwurf freigesprochen und wegen Tätlichkeit im Sinn von Art. 126 StGB verurteilt. Die Forderungen der Rekurrentin wurden auf den Zivilweg verwiesen; über allfällige Opferhilfeansprüche bzw. über eine allfällige Rückerstattung der vom Kanton bereits geleisteten Opferhilfezahlungen werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. X reichte Berufung ein. Das Obergericht stellte das Strafverfahren wegen Tätlichkeit ein und verwies die Forderungen der Rekurrentin auf den Zivilweg. Das Gerichtspräsidium verpflichtete die Rekurrentin auf Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Staat Thurgau die von ihm geleisteten Opferhilfevorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5% Zins zurückzuerstatten.

In der Folge teilte die Rekurrentin dem Gerichtspräsidium mit, ihres Erachtens stünden ihr die Fr. 50'000.-- zu. Sie sei zufolge der Gewaltanwendung über ein Jahr lang arbeitsunfähig gewesen und habe keinerlei Einkommen gehabt. Sie verdiene jetzt netto Fr. 3'000.-- pro Monat. Der Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'060.--; monatlich Fr. 1'650.-- bzw. nunmehr Fr. 1'800.-- müsse sie für die Schuldentilgung verwenden. Zum Leben verblieben ihr monatlich ca. Fr. 300.--.

Das Gerichtspräsidium überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Obergericht (§ 234 Abs. 1 i.V.m. § 48 Ziff. 4 ZPO), welches diese als Rekurs entgegennahm.

2. Wenn das Opfer einer Straftat sofortige finanzielle Hilfe benötigt, wird ihm aufgrund einer summarischen Prüfung seines Entschädigungsgesuchs ein Vorschuss gewährt (Art. 15 lit. a OHG). Das Opfer muss den Vorschuss zurückerstatten, wenn sein Entschädigungsgesuch abgelehnt wird (Art. 5 Abs. 1 OHV). Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese das Opfer in eine schwierige Lage bringen würde (Art. 5 Abs. 3 OHV).

3. a) Über Ansprüche gemäss Art. 15 OHG entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren gemäss Zivilprozessordnung (§ 10a Abs. 2 StPO).

b) Während gesetzlich geregelt ist, welche Behörde für die Zusprache eines Vorschusses zuständig ist, fehlt eine entsprechende Bestimmung für den Fall, dass dessen Rückerstattung zur Diskussion steht. Fraglos ist es sinnvoll, hiermit ebenfalls das Bezirksgerichtspräsidium zu betrauen. Zum einen befasste sich dieses bereits einmal mit der Angelegenheit; zum anderen entspricht diese Regelung derjenigen der Rückerstattung für im Zivilprozess vom Staat getragene amtliche Kosten und Entschädigungen (§ 85 Abs. 2 ZPO). In der Regel wird es die Staatsanwaltschaft sein, welche das Verfahren um Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse in Gang bringt; sie ist es jedenfalls, die beim Bezirksgerichtspräsidium als Gesuchstellerin auftritt: Einerseits hat sie in genereller Hinsicht die Interessen des Staates zu vertreten, und andererseits verfügt sie aufgrund der bereits durchgeführten Straf- und OHG-Verfahren über diejenigen Informationen, die eine Rückforderung zumindest dem Grundsatz nach in Betracht kommen lassen (§ 4 Abs. 2 StPO). Liegen ihres Erachtens die Voraussetzungen hiefür vor, ist es indessen angebracht, dass sie das Opfer bzw. dessen Rechtsvertreter vorerst informell ersucht, die Opferhilfevorschüsse samt Zins zurückzuerstatten und sich erst bei Weigerung des Leistungsempfängers an das Gerichtspräsidium wendet.

4. a) Die Staatsanwaltschaft macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorbringen der Rekurrentin könnten nicht gehört werden: In sinngemässer Anwendung von § 230 Abs. 2 ZPO stehe ihr kein Novenrecht zu.

b) Nachdem der Bezirksgerichtspräsident über Ansprüche gemäss Art. 15 OHG im summarischen Verfahren gemäss Zivilprozessordnung zu entscheiden hat, muss dieses Verfahren auch auf Rückforderungen Anwendung finden. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass gleichzeitig auch das zivilprozessuale beschränkte Novenrecht gilt, dass mit anderen Worten diejenige Partei, die sich vor erster Instanz nicht äusserte, im Rekursverfahren nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen neue Vorbringen vortragen kann (vgl. § 230 Abs. 2 und 3, § 146 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 16 Abs. 2 OHG hat die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese Bestimmung ist auch auf das Verfahren um Ausrichtung eines Vorschusses (Gomm/ Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 15 N 8) und damit auch auf das Rückerstattungsverfahren anwendbar; sie geht der kantonalen Vorschrift von § 10a Abs. 2 StPO vor. Der bundesrechtlich festgelegte Untersuchungsgrundsatz wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren einleitete und darin eigene Rechte geltend macht. Vom Gesuchsteller muss im OHG-Verfahren verlangt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Behörde ist nicht gehalten, allen erdenklichen Möglichkeiten, für welche in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, nachzugehen (BGE vom 29. Oktober 2002, 1A.135/2002, Erw. 2.2 mit Hinweisen).

In den prozessualen Auswirkungen kommt der Anordnung, dass bei Gesuchen von Opfern um Entschädigung und/oder Genugtuung der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, somit etwa derselbe Stellenwert zu wie Art. 343 Abs. 4 OR im arbeitsrechtlichen Prozess. Konkret bedeutet dies, dass die Verhandlungsmaxime insoweit gilt, als die Sammlung des Prozessstoffes auch den Parteien obliegt: Die Parteien haben dem Gericht den Sachverhalt, auf welchen es die Rechtssätze zur Anwendung bringen soll, darzulegen und zu beweisen; ebenso gelten mit Bezug auf die Behauptungslast und Substantiierungspflicht zivilprozessuale Grundsätze (RBOG 2000 Nr. 16, 1997 Nr. 29). So ist es grundsätzlich Sache des Opfers, das Ausmass der erlittenen immateriellen Unbill oder des Schadens bzw. diesbezüglich zumindest die schadensrelevanten Faktoren hinreichend darzulegen sowie seine Verhältnisse zu offenbaren, und umgekehrt sind anspruchshindernde Tatsachen im Verfahren zwischen Staat und Opfer seitens der Staatsanwaltschaft substantiiert darzutun. Steht die Rückforderung eines Vorschusses zur Diskussion, ist das Gericht folglich nicht verpflichtet, von sich aus den finanziellen Verhältnissen des Opfers nachzugehen; vielmehr hat letzteres seine Mitwirkungspflicht zumindest insoweit zu erfüllen, als es in einem ersten Schritt von sich aus wenigstens sinngemäss darauf hinweisen muss, seine finanzielle Lage stehe der in Aussicht genommenen Rückerstattung entgegen. Reicht es die für die Prüfung der Richtigkeit seiner Behauptungen notwendigen Unterlagen nicht ein, hat das Gericht seinen Vorbringen von Amtes wegen nachzugehen, indem es insbesondere aussagekräftige Akten (Strafakten, Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren anfielen, Steuerakten) beizieht und den zur Rückerstattung zu Verpflichtenden einvernimmt; die Behörde ist auch an die Beweisanträge des Opfers nicht gebunden, sondern kann von sich aus Erhebungen anstellen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Art. 16 OHG N 12 sowie Art. 15 OHG N 8).

5. a) Die Rekurrentin beantragte, es sei ihr für die Folgen der Straftat eine Entschädigung sowie eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 100'000.-- zuzusprechen. Die Vorinstanz sprach ihr zwei Vorschussleistungen in Höhe von je Fr. 25'000.-- zu. Später zog die Rekurrentin ihr Entschädigungsgesuch zurück, worauf das Bezirksgericht das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschrieb.

b) Voraussetzung für die Pflicht zur Rückerstattung des Vorschusses ist gemäss Art. 5 Abs. 1 OHV, dass das Entschädigungsgesuch abgelehnt wurde. Ein Rückzug ist hinsichtlich der Rückerstattungspflicht einer Ablehnung gleichzustellen. Demgemäss hat die Rekurrentin die insgesamt Fr. 50'000.-- zurückzuerstatten, wenn der Kanton nicht auf die Rückforderung verzichtet, weil diese das Opfer in eine schwierige Lage bringen würde (Art. 5 Abs. 3 OHV).

c) Die Staatsanwaltschaft verlangte, die Rekurrentin sei zu verpflichten, dem Staat Thurgau die von ihm geleisteten Opferhilfevorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten.

Die Rekurrentin reichte keine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz verfügte deshalb nur über ein von der Rekurrentin an die Staatsanwaltschaft verfasstes Schreiben, in welchem die Rekurrentin darauf hinwies, sie habe absolut keine Ahnung, wie sie die Fr. 50'000.-- zurückbezahlen solle. Sie könne zufolge ihrer Verletzungen nicht 100%-ig arbeiten und müsse von ihrem bescheidenen Einkommen monatlich Fr. 1'650.-- für die Abzahlung der durch die leidige Situation entstandenen Schulden verwenden. Weil der Vorinstanz keine Unterlagen vorlagen, aus denen sich die aktuellen Einnahmen und Ausgaben der Rekurrentin ergaben, kam erstere zum Schluss, auf die Rückforderung der Vorschüsse könne nicht verzichtet werden.

d) Der Vorinstanz war aufgrund des Schreibens der Rekurrentin an die Staatsanwaltschaft sowie auch aufgrund desjenigen ihres Anwalts bekannt, dass sich die Rekurrentin auf den Standpunkt stellt, sie müsse die Vorschüsse zufolge prekärer finanzieller Situation nicht zurückerstatten. Bei diesen Gegebenheiten hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen tätigen sollen. Analog zum Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung wäre es trotz oder gerade wegen des Stillschweigens der Rekurrentin notwendig gewesen, letztere aufzufordern, Unterlagen über ihre persönlichen Umstände und insbesondere ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen und sie zwecks Anhörung vorzuladen (vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 80 N 6a). In diesem Sinn hatte auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Begehren betreffend Rückerstattung des Vorschusses Antrag gestellt: Sie ersuche darum, den Sachverhalt und die persönlichen Umstände der Rekurrentin von Amtes wegen abzuklären.

Dies nachzuholen, ist unumgänglich. Neu reicht die Rekurrentin im Rekursverfahren eine Abrechnung über den ihr ausbezahlten Lohn, den Mietvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung sowie eine Zusammenstellung der Gläubigerforderungen ein. Beizuziehen sind des Weitern die Straf- und Entschädigungsakten sowie die Steuerunterlagen. Ausserdem ist die Rekurrentin einzuvernehmen. Um diese Vorkehren tätigen und alsdann einen neuen Entscheid fällen zu können, wird die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ob auf die Rückforderung der Vorschüsse ganz oder allenfalls teilweise zu verzichten ist, oder ob die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin eine Rückerstattung erlauben, kann erst entschieden werden, wenn Klarheit über die finanzielle Situation herrscht: Erst in diesem Zeitpunkt kann die Vorinstanz entscheiden, ob die Rückforderung das Opfer in eine schwierige Lage bringen würde.

6. Bei der Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs "schwierige Lage" erscheint es gerechtfertigt, auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Begriff der grossen Härte zurückzugreifen (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Art. 15 OHG N 13). Diese Praxis, welche 2/3 des anrechenbaren Einkommens und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils in Beziehung zur um 50% erhöhten Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 1 AHVG setzt, geht auf einen Entscheid aus dem Jahr 1972 zurück und kann demgemäss als konstant bezeichnet werden (BGE 122 V 225). Mit der 10. AHV-Revision fielen diese Einkommensgrenzen als Bezugspunkte für die Verdeutlichung des unbestimmten Rechtsbegriffs der grossen Härte weg. Der Begriff wurde auf Verordnungsstufe geregelt; die grosse Härte wurde unter Bezugnahme auf Begriffe des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) definiert (Art. 79 Abs. 1bis AHVV; vgl. BGE 126 V 51). Mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurde die Rückerstattungspflicht und der Begriff der grossen Härte formell und materiell einheitlich geregelt: Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, sofern nicht eine grosse Härte vorliegt und die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden. Art. 5 ATSV definiert, basierend auf den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen gemäss ELG, detailliert und präzis, wann eine grosse Härte vorliegt.

Obergericht, 6. Oktober 2003, ZR.2003.76


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