RBOG 2003 Nr. 26
Kein Zuschlag zur Grundgebühr für die Teilnahme eines Anwalts am Vermittlungsvorstand
Der Rekursgegner verlangt für die Teilnahme am Vermittlungsvorstand einen Zuschlag von 10% auf der Grundgebühr: Diese Bemühungen seien in der Grundpauschale des Anwaltstarifs nicht enthalten und müssten deshalb separat entschädigt werden. Seine Auffassung findet weder in den gesetzlichen Bestimmungen noch in der Literatur oder Judikatur eine Stütze. Es entspricht
konstanter thurgauischer Praxis, dass die Bemühungen eines Anwalts im Vermittlungsverfahren als mit der Grundgebühr abgegolten zu betrachten sind. In § 3 lit. a und lit. d AT werden als zuschlagsberechtigte Positionen einerseits "jede zusätzliche Verhandlung oder an deren Stelle angeordnete Schriftsätze, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erfordert", und andererseits die Führung zeitraubender Vergleichsverhandlungen vor oder während des Prozesses erwähnt. Die Teilnahme am Vermittlungsvorstand fällt weder unter die eine noch unter die andere dieser Bestimmungen. § 3 lit. a AT bezieht sich entsprechend seinem Wortlaut einzig auf Gerichtsverhandlungen, nachdem dort ausdrücklich als Grund für allfällige zusätzliche Verhandlungen das Haupt- resp. Beweisverfahren oder eine mündliche Experteninstruktion genannt wird. § 3 lit. d AT kann demgegenüber nicht in Betracht kommen, weil sich diese Bestimmung nicht auf den Aussöhnungsversuch des Friedensrichters (vgl. § 117 ZPO), sondern auf davon unabhängige Vergleichsgespräche der Parteien bzw. ihrer Anwälte bezieht.
Obergericht, 13. Januar 2003, ZR.2002.139