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RBOG 2003 Nr. 27

Sachliche Zuständigkeit des Obergerichts auch bei Klagen aus UWG, die in Verbindung mit firmenrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden


Art. 12 Abs. 2 UWG, § 49 Abs. 1 Ziff. 1 lit. g aZPO (TG)


1. Die X AG erhob beim Obergericht Klage gegen die Y AG und machte Ansprüche aus Firmenrecht und UWG geltend.

2. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung firmenrechtlicher Streitigkeiten folgt aus § 49 Abs. 1 Ziff. 1 lit. e ZPO, während sich aus dem kantonalen Recht für die Beurteilung der auf das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche keine sachliche Zuständigkeit ergibt, da von § 49 Abs. 1 Ziff. 1 lit. f ZPO nur Wettbewerbsbehinderungen nach Kartellrecht erfasst sind. Steht ein zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs allerdings im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entsprechende Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz oder andere Gerichtsstände vorsieht, so kann die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 UWG auch an diese angehoben werden. Hier steht die Klage aus UWG im Zusammenhang mit einer firmenrechtlichen Streitigkeit, wobei die Bestimmungen über die Geschäftsfirmen in den Art. 944 ff. OR gerade keine entsprechende Regelung enthalten. Es rechtfertigt sich indessen insbesondere mit Blick auf die Natur der Sache, § 49 Abs. 1 Ziff. 1 lit. g ZPO dahin auszulegen, dass die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts auch bei Klagen aus UWG, die in Verbindung mit firmenrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden, in analoger Anwendung von Art. 12 Abs. 2 UWG zu bejahen ist (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 61 N 38). Ob der Vorwurf der Verletzung des UWG begründet ist oder nicht, spielt sodann unter Vorbehalt missbräuchlichen Verhaltens für die Kompetenzattraktion keine Rolle (vgl. BGE 122 III 252 und 119 II 68; Baudenbacher/Glöckner, in: Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [Hrsg.: Baudenbacher], Basel/Genf/München 2001, Art. 12 N 53; RBOG 2002 Nr. 25).

Obergericht, 18. Februar 2003, Z1.2002.4


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