RBOG 2003 Nr. 8
Art. 765 Abs. 3 ZGB räumt lediglich dem Nutzniesser ein Wahlrecht ein, nicht jedoch dem Eigentümer
1. a) Mit öffentlich beurkundetem Vertrag übertrug der Vater im Dezember 1982 seinen Landwirtschaftsbetrieb auf seinen Sohn. Gleichzeitig räumte dieser seinen Eltern ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der landwirtschaftlichen Liegenschaft ein.
b) Im Juni 2002 erhob der Sohn Klage mit dem Antrag, seine Eltern seien solidarisch zu verpflichten, ihm einen zinsfreien Vorschuss von Fr. 63'400.-- im Sinn von Art. 765 Abs. 3 ZGB zu bezahlen. Die Vorinstanz wies die Klage ab, worauf der Sohn Berufung erhob.
2. Nach Art. 765 ZGB trägt im Verhältnis zur Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben (Abs. 1). Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer; er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten (Abs. 3). Art. 765 Abs. 3 ZGB begründet somit keinen Anspruch des Eigentümers auf ein zinsloses Darlehen des Nutzniessers, sondern lediglich aber immerhin das Recht, falls der Nutzniesser kein Darlehen gewähren will, Gegenstände der Nutzniessung hiefür zu verwerten oder die Nutzniessungsliegenschaft hypothekarisch zu belasten. Hat sich also der Eigentümer entschieden, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, will er oder kann er die erforderlichen Mittel aber nicht (oder nur teilweise) aufbringen, hat er dem Nutzniesser die Wahl der Finanzierung (durch diesen oder aus dem Nutzniessungsgut) zu überlassen (Baumann, Zürcher Kommentar, Art. 764-765 ZGB N 36, 45 und 47-49). Ein Verzicht auf dieses Wahlrecht ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb das Gericht dem Nutzniesser dieses Wahlrecht auch nicht entziehen und ihn nicht zwingen kann, dem Eigentümer ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Gerade dies aber verlangt der Berufungskläger mit seinem Rechtsbegehren, denn er beantragt nicht, wahlweise entweder einen unentgeltlichen Vorschuss oder das Recht auf Verwertung der Nutzniessungsgegenstände zugesprochen zu erhalten, sondern nur die erste Möglichkeit. Nachdem sich die Berufungsbeklagten der Klage widersetzen und damit die vom Berufungskläger an ihrer Stelle ausgeübte Wahl nicht genehmigen, kann die Klage von vornherein nicht geschützt werden und ist abzuweisen.
Obergericht, 15. Mai 2003, ZBO.2003.2
Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 19. Januar 2004 ab.