Skip to main content

RBOG 2011 Nr. 17

Das unterzeichnete Formular "Reise ohne gültigen Fahrausweis" ist keine Schuldanerkennung


Art. 82 Abs. 1 SchKG


1. a) Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch nach Art. 79 Abs. 1 SchKG im ordentlichen Prozess geltend zu machen. Beruht die Forderung aber auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

b) Als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag zu schulden. Aus der Erklärung des Schuldners muss klar hervorgehen, dass er nicht nur die Forderung, sondern auch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt anerkennt[1]. Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft, darf Rechtsöffnung nicht erteilt werden[2].

2. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Begehren auf eine Urkunde, die aus zwei Spalten besteht: In der rechten Spalte ist ein (offensichtlich vom Billetkontrolleur erstellter und einem Bahnbillet ähnlicher) Ausdruck mit der Überschrift "Reise ohne gültigen Fahrausweis" aufgebracht, der die Information enthält, der Beschwerdegegner sei in einem bestimmten Zug der Beschwerdeführerin ohne gültigen Fahrausweis gefahren; ferner findet sich der Hinweis auf Kosten von Fr. 180.00 und schliesslich vor der Unterschrift des Beschwerdegegners die Feststellung "Die unterzeichnende Person bestätigt die Angaben". Die linke Spalte der Urkunde enthält im oberen Teil die unterzeichneten Personalien des Beschwerdegegners und im unteren Teil bahninterne Dienstvermerke.

3. a) Die Vorinstanz verneinte eine Schuldanerkennung durch den Beschwerdegegner. Vielmehr habe dieser lediglich die Richtigkeit der aufgeführten Angaben bestätigt. Dies gelte wohl in erster Linie für die Angaben zur Person und in zweiter Linie für die Angaben zur Reise. Selbst wenn der Kontrolleur den Beschwerdegegner darauf aufmerksam gemacht hätte, die Fahrt ohne gültiges Billet koste Fr. 180.00, heisse dies nicht, dass der Beschwerdegegner sich zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet habe.

b) Die Beschwerdeführerin hält dagegen, ihr Formular "Reise ohne gültigen Fahrausweis" werde schweizweit, auch von den SBB, verwendet. Der Beschwerdegegner habe mit seiner Unterschrift den Betrag von Fr. 180.00 bestätigt. Ein Kunde, der mit dem geltend gemachten Betrag nicht einverstanden sei, verzichte auf eine Unterschrift oder bringe mindestens einen Vorbehalt an. Gestützt auf ein unterzeichnetes Formular "Reisen ohne gültigen Fahrausweis" sei schon x-fach provisorische Rechtsöffnung erteilt worden.

4. a) Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner seine Personalien, die Angaben zur Fahrtstrecke, die Tatsache des fehlenden Fahrausweises und "den Betrag von Fr. 180.00" mit seiner Unterschrift bestätigte. Allerdings bezieht sich diese Bestätigung im Zusammenhang mit dem Betrag von Fr. 180.00 nur auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag fordert. Eine Erklärung des Beschwerdegegners, er anerkenne diese Forderung und seine Zahlungspflicht, lässt sich der Urkunde weder ausdrücklich noch auch nur vermutungsweise entnehmen. Es verhält sich gleich, wie wenn ein Bauherr eine Bauabrechnung visiert: Damit in diesem Fall von einer Schuldanerkennung ausgegangen werden darf, muss aus der Urkunde zumindest die Vermutung hergeleitet werden können, dass die Unterschrift vom Schuldner im Sinn eines Schuldbekenntnisses gegeben wurde. Das blosse Visieren einer Bauabrechnung, die nicht nur den geforderten Rechnungsbetrag aufführt, sondern im Einzelnen Art und Ausmass der geleisteten Arbeiten sowie Menge und Qualität des verwendeten Materials enthält, heisst nicht notwendig, der Rechnungsbetrag als solcher werde als geschuldet anerkannt, sondern die Unterschrift kann vom Schuldner auch bloss in der Meinung hingesetzt worden sein, die erfolgte Einsichtnahme oder die Richtigkeit der Ausmasse zu bestätigen[3].

b) Es mag sein, dass die Mehrzahl der ohne gültigen Fahrausweis reisenden Kunden, die den von der Beschwerdeführerin geforderten Betrag nicht anerkennen, ihre Unterschrift verweigert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Urkunde der Beschwerdeführerin die Qualität als Schuldanerkennung abgeht, so dass dem Beschwerdegegner die Unterzeichnung nicht schadet.

c) Irrelevant ist, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf vergleichbare Urkunden von anderen Gerichten provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde.


[1] Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328

[2] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 21

[3] Brügger, SchKG Gerichtspraxis 1946-2005, Zürich 2006, Art. 82 N 63

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.