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RBOG 2011 Nr. 33

Parteientschädigung bei Vertretung des Offizialanwalts durch einen Substituten


§ 13 Abs. 1 AnwT, Art. 122 Abs. 2 ZPO


Dem Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung gab die Obergerichtsvizepräsidentin mit Verfügung statt, wobei sie gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT die Entschädigung nach dem notwendigen Aufwand anordnete. Der Aufwand von 18,25 Stunden ist durch die Honorarnote der Berufungsklägerin ausgewiesen und erweist sich als angemessen. Allerdings ist dem Umstand, dass das Offizialmandat durch eine Anwaltssubstitutin geführt wurde, insofern Rechnung zu tragen, als ein bis zwei Drittel der normalen Ansätze in Rechnung zu stellen sind[1]. Anstatt des ordentlichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 für den Offizialanwalt rechtfertigt sich hier ein solcher von Fr. 125.00, was einschliesslich der Barauslagen eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'500.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer ergibt.


[1] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 82 N 10b; vgl. auch Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 52 N 21

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