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RBOG 2011 Nr. 34

Vergütung von Fotokopien; übersetzte Barauslagen; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 42


§ 14 AnwT


1. Die in Rechnung gestellten Barauslagen von Fr. 13'626.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer erscheinen überhöht. Zunächst ist es, nachdem den Parteien Akteneinsicht zusteht, nicht unbedingt erforderlich, dass der Anwalt jedes Aktenstück kopiert; das Gericht kann deshalb eine Kürzung vornehmen, wenn die in Rechnung gestellte Anzahl Kopien als unverhältnismässig hoch erscheint[1]. Vor allem im Zusammenhang mit einer Akontozahlung sind nicht die Kosten für das Kopieren sämtlicher im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten 27'156 Seiten Akten zu entschädigen.

2. a) Weiter ist für eine derart hohe Anzahl von Kopien ein Ansatz von Fr. 0.50 pro Stück nicht angemessen. Die Berechnung des amtlichen Verteidigers entspricht zwar dem in RBOG 1993 Nr. 42 festgelegten Ansatz, doch kann an diesem Ansatz heute nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Die Technik hat sich in den letzten 18 Jahren, welche seit dem Entscheid vergangen sind, auch im Bereich der Erstellung von Kopien weiterentwickelt:

Einerseits sind die Gestehungskosten, welche für eine Kopie anfallen, gesunken. Wenn kommerzielle Kopiercenter - welche mit ihrer Dienstleistung nicht nur die Kosten abdecken, sondern darüber hinaus noch einen Gewinn erzielen wollen - bereits für Auflagen ab 100 Stück lediglich einen Preis von Fr. 0.10 pro Kopie in Rechnung stellen, werden sich die reinen Gestehungskosten für eine Kopie noch erheblich unter Fr. 0.10 belaufen.

Andererseits sind Kopierer schneller geworden, weshalb sich auch die Lohnkosten pro Kopie verringert haben, was vor allem beim Kopieren grosser Auflagen in Erscheinung tritt. Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt, dass besonders bei hohen Auflagen der in RBOG 1993 Nr. 42 festgesetzte Lohnkostenanteil von Fr. 0.30 pro Kopie überhöht ist: Bei 27'156 Aktenkopien würden bei einem Ansatz von Fr. 0.30 pro Kopie Lohnkosten von Fr. 8'146.80 verrechnet, was weit mehr als einem Monatslohn einer ausgebildeten kaufmännischen Angestellten entspricht. Auch wenn es sich um umfangreiche Akten handelt, ist nicht davon auszugehen, dass die für das Kopieren zuständige Person in der Kanzlei des Verteidigers für das Erstellen der Fotokopien einen ganzen Monat benötigte. Bereits einfache in einem Büro verwendete Kopierapparate erzielen heute eine Leistung von mindestens 20 Seiten pro Minute; leistungsfähigere Kopierer erreichen für Schwarz-Weiss-Kopien im DIN A4-Format sogar eine Druckgeschwindigkeit von über 80 Seiten pro Minute. Bei einer Geschwindigkeit von 20 Seiten pro Minute würde die reine Kopierzeit für 27'156 Aktenseiten weniger als drei Arbeitstage betragen[2]. Da umfangreiche Strafakten erfahrungsgemäss lose in Ordnern geheftet sind, ist nicht jedes Blatt separat zu kopieren, sondern es können die jeweils in einem Register befindlichen Akten mit Hilfe des automatischen Vorlageneinzugs in einem einzigen Arbeitsschritt kopiert werden, was die Arbeit beschleunigt. Auch wenn noch die Zeit für das Nachfüllen des Papiers und das gelegentliche Wechseln des Toners hinzugerechnet wird, ist davon auszugehen, dass das Kopieren der Akten nicht mehr als eine Woche in Anspruch nahm. Selbst unter der Voraussetzung, dass die zuständige Person tatsächlich während der ganzen Woche keine andere Arbeit verrichtete und auch während der reinen Kopierzeit vor dem Kopierapparat verblieb, lagen die Lohnkosten pro Seite daher höchstens bei rund Fr. 0.05.

b) Da die Lohnkosten bei umfangreicheren Kopierarbeiten sinken, rechtfertigt es sich, den in RBOG 1993 Nr. 42 festgesetzten einheitlichen Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie für höhere Auflagen zu korrigieren. Dabei scheint ab 100 (bis zu 999) Kopien ein Ansatz von Fr. 0.20 pro Kopie angemessen; ab 1000 Kopien ist ein Ansatz von höchstens Fr. 0.10 zu verrechnen. Würde der bisherige Ansatz beibehalten, so würde der Verteidiger - vor allem beim routinemässigen Kopieren grosser Mengen von Akten - zu Lasten des Staats und seines Klienten einen zusätzlichen Gewinn erzielen. Dies widerspräche aber dem Zweck der Barauslagen, welche nur die tatsächlich angefallenen Kosten abdecken sollen. RBOG 1993 Nr. 42 ist allerdings insofern zu bestätigen, als ein höherer Ansatz in begründeten Fällen berücksichtigt werden kann, wenn das Kopieren besonders grossen Aufwand verursacht, wenn beispielsweise Dokumente mit besonderem Format zu kopieren sind oder vor dem Kopieren eine grosse Anzahl von Heftklammern zu entfernen ist.

Obergericht, 2. Abteilung, 7. April 2011, SW.2011.59


[1] RBOG 1993 Nr. 42

[2] 27'156 : 20 : 60 : 8

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