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TVR 2000 Nr. 10

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden betreffend Bootszulassung für den Bodensee


§ 54 VRG, § 55 Abs. 1 Ziff. 7 VRG


Weder aus Art. 6 EMRK noch aus Art. 98a OG lässt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden betreffend Bootszulassung für den Bodensee herleiten.


Am 17. Oktober 1999 ersuchte R um Zulassung des Motorbootes «Dora» für den Bodensee. Nach durchgeführter Lärmmessung erteilte die Schifffahrtskontrolle eine Zulassungsurkunde mit dem Vermerk «keine Bodenseezulassung». Darauf gelangte R ans DJS und verlangte eine Zulassung für den Bodensee. Das DJS wies das Gesuch am 22. Dezember 1999 ab und verweigerte auch eine entsprechende Ausnahmebewilligung. Die Rechtsmittelbelehrung ging dahin, dass gegen diesen Entscheid innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Thurgau Beschwerde geführt werden könne. Trotzdem gelangte R mit Beschwerde vom 19. Januar 2000 ans Verwaltungsgericht. Dieses tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss § 54 VRG können alle Entscheide der Departemente unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss § 55 VRG beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 55 Ziff. 7 VRG bestimmt seinerseits, dass, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht, die Entscheide des Departements gemäss der Verordnung der internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (vom 13. Januar 1976 [BSO]) mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können.
Über die Zulassung eines « Fahrzeuges mit Maschinenantrieb» entscheidet die Schifffahrtskontrolle und auf Rekurs das DJS. Im vorliegenden Fall entschied das DJS. Weder besteht ein direkter Weg mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht, noch kann ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid derart weitergezogen werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. e OG), was auch dem Beschwerdeführer bekannt ist.
Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist damit vom Wortlaut des Gesetzes her klar gegeben. Unmittelbar aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich jedoch die Zuständigkeit eines Gerichts dann herleiten, wenn es um «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» geht. Diese Begriffe sind unabhängig vom nationalen Recht auszulegen (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 376). Eine abstrakte Definition hiezu besteht nicht; vielmehr sind eine Reihe von Kriterien erarbeitet worden, die in jedem Fall kumulativ zu prüfen sind: Streitigkeit, Anspruch und zivilrechtlicher Charakter. Probleme schafft im vorliegenden Fall das Letzte der drei Kriterien. Darunter fällt die von der Beschwerdeführerin angerufene Eigentumsgarantie (vgl. Villiger, a.a.O., Rz 380). Ebenso darunter fallen all jene Rechte, denen eine private vertragliche Ausgestaltung zugrunde liegt beziehungsweise die Vermögensrechte betreffen. Auch das Recht auf private Erwerbstätigkeit, zum Beispiel einen Beruf ausüben oder ein Gewerbe zu führen, wird als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK angesehen (Villiger, a.a.O., Rz 381).
Unter Art. 6 EMRK fallen – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt – denkmalpflegerische Unterschutzstellungen. Der dort zur Debatte stehende Eingriff ins Eigentum hat jedoch keinerlei engere Parallele zur hier zur Diskussion stehenden Verweigerung der Bodenseezulassung. Diese ist erstens polizeilicher Natur. Zweitens kann der Bootseigentümer das Boot ja jederzeit den Vorschriften anpassen oder für den Gebrauch auf einem anderen Gewässer veräussern oder auf einem anderen Gewässer selbst nutzen, so dass von einem relativ geringen Eingriff ins Eigentum auszugehen ist. Würde so argumentiert, wie es der Beschwerdeführer tut, würde praktisch alles unter Art. 6 EMRK fallen. Ein Blick in die Praxis macht aber deutlich, dass Streitigkeiten wie die vorliegende nicht unter Art. 6 EMRK fallen (vgl. Villiger, a.a.O., Rz 384). Zudem geht es im vorliegenden Fall primär um technische und weit weniger um rechtliche Fragen.

b) Nachdem gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Bodenseezulassung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht offen steht, kommt auch Art. 98a OG, der richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen verlangt, nicht zum Zuge.

c) Ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, hat der Regierungsrat in dieser Angelegenheit zu entscheiden. Einer Weiterleitung der Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 3 VRG bedarf es nicht, da die Beschwerde ebenso beim Regierungsrat eingereicht worden ist.

Entscheid vom 8. März 2000

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