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TVR 2000 Nr. 13

Kostenbeschwerde. Beurteilung des Unterliegens aufgrund der Anträge


§ 77 VRG


Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Führt schon ein vorgebrachtes Argument zur beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheides, so können dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten auferlegt werden, auch wenn die übrigen Argumente nicht stichhaltig sind.


R beabsichtigt die Errichtung eines Gartenhauses in der südwestlichen Ecke seiner Parzelle. Während der Auflage des Baugesuches erhob die Nachbarin W Einsprache. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Standort auf der zuvor (bewilligten) Aufschüttung nicht zulässig sei. Das Bauvorhaben beeinträchtige ihre Aussicht. Durch die so entstandene Aufschüttung erwachse ihrem Grundstück ein wesentlicher Nachteil. Der Gemeinderat wies die Einsprache (teilweise) ab und stellte der Einsprecherin in Aussicht, ihr Grundstück auf eine vergleichbare Höhe aufschütten zu dürfen. Gleichzeitig erteilte er dem Gesuchsteller die Bewilligung zur Errichtung des Gartenhauses unter Auflagen. Gegen diesen Einspracheentscheid liess W am 20. Dezember 1999 Rekurs beim DBU erheben und den Antrag stellen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Rekursgegner die Bewilligung zum Bau eines Gartenhauses zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners.
Das DBU hiess den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut und hob die erteilte Baubewilligung auf. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Gleichzeitig verpflichtete es die Rekurrentin zur Bezahlung einer reduzierten Verfahrensgebühr von Fr. 400.–. Zur Begründung hielt es zusammenfassend fest, dass das geplante Gartenhaus wegen des Verstosses gegen die zulässige Gebäudehöhe nicht bewilligt werden könne. Abzuweisen sei der Rekurs hingegen insoweit, als eine Störung des Landschaftsbildes geltend gemacht worden sei. Ebenso abzuweisen sei die privatrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 684 ZGB. Bei diesem Verfahrensausgang dringe die Rekurrentin nur teilweise durch, weshalb sie einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen habe. Dagegen gelangte W ans Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Rekursverfahren nichts mehr und nichts weniger erreichen wollen, als dass die zu Unrecht erteilte Baubewilligung für das Gartenhaus verweigert werde. Dabei habe sie sich im Wesentlichen auf das öffentliche Recht gestützt. Diesbezüglich sei denn der Rekurs gutgeheissen und die Baubewilligung aufgehoben worden. Damit habe das DBU ihrem Rechtsbegehren voll entsprochen. Gleichwohl habe das DBU ohne jeglichen Bezug zum gestellten Rechtsbegehren die geltend gemachte Verletzung von § 66 PBG geprüft und den Rekurs «diesbezüglich abgewiesen». Diese Teilabweisung sei fehl am Platz. Die Beschwerdeführerin habe auch bemängelt, dass der Stadtrat über die einspracheweise geltend gemachte Verletzung von Art. 684 ZGB nicht durch gesonderten Einspracheentscheid befunden habe. Zudem habe sie sich zur Untermauerung ihres Rechtsbegehrens in der Rekursschrift auch auf Art. 684 ZGB berufen. Dieser Begründung sei aber keine selbständige Bedeutung zugekommen, räume doch die bundesgerichtliche Praxis dem öffentlichen Recht den Vorrang vor dem Privatrecht ein. Selbst wenn man zum Schlusse komme, das DBU habe den Rekurs zu Recht im Hinblick auf Art. 684 ZGB geprüft, so habe das nach der Gutheissung des Rechtsbegehrens doch keine Kostenfolge mehr haben können. Sie habe demnach vollständig obsiegt; unterlegen sei der Bauherr, weshalb diesem die Verfahrenskosten hätten auferlegt werden müssen.
Das DBU hält dazu in seiner Vernehmlassung fest, die Rekurrentin habe im wesentlichen zwei Argumente vorgebracht, nämlich Beeinträchtigung der Landschaft und übermässige Einwirkungen nach Art. 684 ZGB. Beide Vorbringen hätten nicht zu einer Aufhebung der Baubewilligung führen können. Allein wegen der überschrittenen Gebäudehöhe sei der Rekurs gutgeheissen worden. Damit sei die Rekurrentin nur teilweise durchgedrungen.

b) Für die Frage der Kostenauferlegung ist das Unterliegen beziehungsweise Obsiegen entscheidend (§ 77 VRG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen, wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind, nicht durchdringt. Nur teilweise obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt, wer zusätzliche Auflagen akzeptieren muss und wer verpflichtet wird, weitere Bewilligungen zu erwirken (Merkli/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 108 Rz 2; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 13 Rz 15; Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 189; vgl. auch TVR 1988 Nr. 17).
Vor DBU erhob die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst die Rügen, die massive Geländegestaltung verstosse gegen § 66 PBG (Schutz des Ortsbildes) und § 69 PBG (Terraingestaltung) beziehungsweise die entsprechenden Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde. Die geplante Baute führe zu übermässigen (negativen) Immissionen gemäss Art. 684 ZGB.

c) Gemäss § 90 Abs. 3 PBG entscheidet die Gemeindebehörde nach Durchführung des Einspracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. Über geltend gemachte übermässige Einwirkungen auf fremdes Eigentum gemäss Art. 684 ZGB ist – in der Regel – im gleichen Entscheid, aber durch gesonderte Verfügung, zu befinden (vgl. § 91 Abs. 1 PBG und TVR 1999 Nrn. 22 und 23). Das hat der Gemeinderat unterlassen, was dann zur entsprechenden Rüge durch den Vertreter der Rekurrentin beim DBU führte. Einen separaten Antrag wegen dieser aufgrund öffentlichen Rechts vorgeschriebenen aber unterlassenen Verfügung liess die Rekurrentin jedoch nicht stellen.
Das DBU hat die Baubewilligung deshalb aufgehoben, weil es zum Schluss kam, die zulässige Gebäudehöhe sei (bezüglich des gewachsenen Terrains) überschritten. Schon damit hat die Beschwerdeführerin erreicht, was sie beantragte, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Einsprache-Entscheides und damit der Baubewilligung. Wenn das DBU auch die anderen zur Unterstützung des Begehrens erhobenen Rügen prüfte, so war das durchaus richtig. Ergibt deren Prüfung, dass sie unbegründet sind, hat das aber nicht zur Folge, dass der «Rekurs diesbezüglich abzuweisen ist». Es kommt vielmehr auf den Antrag an und gemessen an diesem ist die Rekurrentin nicht unterlegen, vielmehr voll durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin hat ja nicht die Anträge gestellt, es sei je einzeln festzuhalten, dass das Bauvorhaben bezüglich Höhe, Ortsbild und Immissionen gegen die entsprechenden Vorschriften verstosse. Damit ergibt sich, dass die Kosten-Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen ist. Die Folge ist die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Zur Klarstellung ist jedoch festzuhalten, dass die Baubewilligung für das Gartenhaus aufgehoben ist.

Entscheid vom 16. August 2000

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