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TVR 2000 Nr. 16

Registereintrag einer im Ausland geschlossenen Ehe eines Schweizers mit einer Ausländerin. Voraussetzungen


Art. 32 Abs. 1 IPRG, Art. 105 Ziff. 1 ZGB


Eine im Ausland geschlossene Ehe eines Schweizers mit einer Ausländerin wird durch die Registerbehörde in dem Sinne geprüft, als danach gefragt wird, ob einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder ob eine frühere Ehe durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist.


O ist Bürger der thurgauischen Gemeinde S. Am 15. März 1992 heiratete er in Port-Louis (Mauritius) die mauritische Staatsangehörige T, die er als in S wohnender Schweizer Monate später nachzog. Schon Ende August trennten sich die Eheleute wieder, wobei seine Frau in die Westschweiz zog und sich dort anmeldete. Gegen den Widerstand seiner Frau strebte O die Scheidung in der Schweiz an. Dazu kam es allerdings nicht, weil das Obergericht des Kantons Thurgau die Scheidungsklage auf Berufung der Ehefrau hin abwies. Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 1996 auf die Berufung nicht ein. 1995 übersiedelte O in die Dominikanische Republik, wo er M kennenlernte. Am 12. Dezember 1995 liess sich O deshalb im dortigen San Cristobal von seiner Ehefrau T scheiden, die allerdings weder anwesend noch vertreten war. Mit Mitteilung vom 15. April 1996 wurde das Zivilstandsamt S angewiesen, im Familienregister einzutragen, dass die Ehe zwischen O und T rechtskräftig durch Urteil der Instancia del Distrito Judical de San Cristobal geschieden worden sei. Am 24. September 1996 widerrief jedoch das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau die Anerkennung der Scheidung, da das Scheidungsurteil aufgrund teilweise unzutreffender Angaben und daher irrtümlich anerkannt worden sei. Das Zivilstandsamt S wurde deshalb angewiesen, den Vermerk «Scheidung, rechtskräftig seit 12. Dezember 1995» im Familienregister zu streichen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 22. November 1999 übermittelte O dem Zivilstandsamt S die Dokumente über seine Heirat mit M vom 12. Februar 1999 in Jamao al Norte, Dominikanische Republik, und ersuchte um entsprechenden Eintrag und Ausstellung eines Familienscheins (den er für die Fremdenpolizei benötige). Das Zivilstandsamt S leitete die Dokumente zuständigkeitshalber an das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen weiter. Mit Verfügung vom 17. Januar 2000 entschied dieses Amt, dass die von O am 12. Februar 1999 mit M geschlossene Ehe nicht anerkannt werde, habe doch die mit T geschlossene Ehe mangels rechtsgültiger Scheidung weiterhin Bestand. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister eingetragen. Art. 137 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV) sieht gleiches für Urkunden vor. Gemäss § 12 Abs. 1 EG ZGB beaufsichtigt das Kantonale Zivilstandsinspektorat (heute Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen) für das zuständige Departement die Zivilstandsämter und trifft Anordnungen und Entscheide, welche gemäss Bundesrecht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen sind. Die Aufsicht über das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen obliegt dem DJS.
Angefochten ist eine Nichtanerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe durch die kantonale Aufsichtsbehörde (Amt). Der innerkantonale Rechtsschutz gegen deren Entscheide richtet sich nach dem VRG, was trotz Art. 20 ZStV zulässig ist (vgl. Tuor/Schmid/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 133 ff. und S. 419) beziehungsweise aufgrund Art. 98a OG hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gefordert ist.

b) Die Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird nach Art. 32 Abs. 1 IPRG von der kantonalen Aufsichtsbehörde bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25-27 IPRG erfüllt sind. Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind. Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz grundsätzlich dann anerkannt, wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Ebenfalls nicht anerkannt wird eine Entscheidung dann, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Gehörs zustandegekommen ist und schliesslich dann, wenn ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder entschieden worden ist (vgl. Art. 27 Abs. 2 IPRG). Genau das war hier der Fall. Noch während der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses vor dem Schweizerischen Bundesgericht erwirkte O (aufgrund falscher Angaben) seine einseitige Scheidung in der Dominikanischen Republik.

c) Zur Beurkundung des Personenstandes werden Register geführt (Art. 39 Abs. 1 ZGB). Zum Personenstand gehört unter anderem die Heirat (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Um diese geht es im vorliegenden Fall. Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt und entsprechend ins Register eingetragen (Art. 45 Abs. 1 IPRG). Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger, so wird die im Ausland geschlossene Ehe aber nur anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des Schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit (Art. 104–110 ZGB) zu umgehen (Art. 45 Abs. 2 IPRG).

d) Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist (Art. 96 ZGB). Entsprechend legt Art. 105 Ziff. 1 ZGB fest, ein Eheungültigkeitsgrund liege dann vor, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung bereits verheiratet und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist.
Die im Ausland am 12. Februar 1999 geschlossene Ehe des Schweizers O ist ganz offensichtlich ins Ausland verlegt worden, um die Vorschrift von Art. 105 Ziff. 1 ZGB – nämlich des Unverheiratetseins – zu umgehen. Zu gut bekannt war ihm die Rechtskraft des Entscheides des Amtes für Handelsregister und Zivilstandswesen vom 24. September 1996 betreffend Widerruf/Streichung des Eintrages «Scheidung, rechtskräftig seit 12. Dezember 1995». In der Schweiz gilt er demgemäss weiterhin als mit T verheiratet. Da hilft ihm auch der klarerweise entgegen der Anweisung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht korrigierte Familienschein des Zivilstandsamtes S vom 9. Januar 1997 nicht.

aa) Was der Beschwerdeführer dagegen ins Feld führt, ist nicht stichhaltig. So kann keine Rede davon sein, das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen missachte den rechtskräftigen Entscheid betreffend Ehescheidung durch das Gericht in San Cristobal, eine Institution eines souveränen Landes, dessen Staatsangehörigkeit er und seine Frau M besässen. Bereits aus der Urkundenüberweisung des Schweizerischen Generalkonsulates in Santo Domingo vom 28. März 1996 geht hervor, dass O falsche Angaben über den Wohnort seiner Frau (T) gemacht hatte (Wohnort im Zeitpunkt der Klageerhebung: Mauritius). Hier in der Schweiz hat er die Scheidung gegen sie angestrebt und ganz offensichtlich gewusst, wo sie wohnt, nämlich in der Westschweiz. Auf allen Urteilen bis hin zum Nichteintretensentscheid des Bundesgerichtes vom 4. März 1996 (die Scheidung in San Cristobal datiert vom 12. Dezember 1995) ist ihre Westschweizer Adresse in dieser Kampfscheidung angegeben. So war denn dem dominikanischen Gericht eine gehörige Vorladung der Ehefrau gar nicht möglich, weshalb die Scheidung hier ja auch nicht anerkannt werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 2 IPRG). Wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau T sei selbst schuld, dass sie keine Kenntnis vom Scheidungsurteil besessen hätte, sei sie doch verschwunden, ohne eine Adresse zu hinterlassen, so bleibt er dafür erstens jeden Beweis schuldig; zweitens ist das eine reine Schutzbehauptung wider besseres Wissen.

bb) Der Beschwerdeführer wirft ein, die erste Eheschliessung habe gar nicht auf einem Zivilstandsamt stattgefunden, sondern in einem heidnischen Tempel. Damit will er gewissermassen die Ungültigkeit der ersten Ehe herbeireden. Aus dem 1992 von der schweizerischen Vertretung in Port-Louis übermittelten Dokument für den Eintrag ins Familienregister geht hervor, dass der zuständige Zivilstandsbeamte die zivilrechtliche Wirksamkeit der religiösen Heirat bestätigt hat. Von der ungültigen «heidnischen» Eheschliessung kann deshalb keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass eine Klage auf Ungültigkeit dieser Ehe wegen Zeitablaufs verwirkt wäre.

cc) Auch der Hinweis auf die fehlenden Angaben aller dreier Staatsangehörigkeiten in der «Heiratsurkunde» ist unbehelflich. Erstens handelt es sich dabei nicht um die Heiratsurkunde, sondern nur um ein Begleitpapier des Konsulates. Zweitens hat diese Unvollständigkeit der Beschwerdeführer wohl selbst zu vertreten.

dd) Der Beschwerdeführer sieht seine verfassungsmässigen Rechte als «freier Schweizer», der – insbesondere im Ausland – tun und lassen könne, was er wolle, namentlich sich zu verheiraten und zu scheiden, verletzt. Dafür beruft er sich auf das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 der (neuen) BV und das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der (neuen) BV. Beide Rechte sind jedoch nur im Rahmen von Art. 36 BV gewährleistet. Das Gesetz lässt keinen Raum, sich bei bestehender Ehe neu zu verheiraten, sei dies in der Schweiz oder im Ausland (mit Anerkennung durch die Schweiz). Zudem gilt es, nicht nur die Rechte des Beschwerdeführers, sondern auch diejenigen seiner Frau T zu wahren.

ee) Die bestehende Ehe bildet einen absoluten Ungültigkeitsgrund für jede neue Ehe, die in der Schweiz Gültigkeit erlangen soll. Auch wenn der Beschwerdeführer die neue Ehe unter Vorlage des (leider noch nicht bereinigten) Familienscheines vom 9. Januar 1997 erwirken konnte, so bleibt die bisherige Ehe gleichwohl bestehen.

Entscheid vom 23. August 2000

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