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TVR 2000 Nr. 18

Sofortige administrative Entlassung eines Lehrers


§ 11 Abs. 2 aRSV, § 54 UG


1. Die sofortige administrative Entlassung eines gewählten Lehrers ist auch nach thurgauischem Recht möglich, obwohl das Unterrichtsgesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (E. 3c aa).

2. Lässt die Qualität der Schulführung eines Lehrers im Verlaufe der Jahre zwar nicht nach, passt sich jedoch auch nicht den im Verlaufe der Zeit geänderten Anforderungen an, so ist dies ein Grund für eine Nichtwiederwahl. Eine vorzeitige administrative Entlassung kommt nur in Frage, wenn sich die Gründe für die Entlassung erst seit der letzten Wiederwahl des Lehrers eingestellt haben (E. 3c bb und cc).


E war seit 1974 als Sekundarlehrer an der Oberstufengemeinde U tätig und als definitiv gewählter Lehrer ohne besonderen Behördenbeschluss auch für die Amtsdauer 1997/2001 wiedergewählt. Im ersten Semester des Schuljahres 1997/98 wurde ihm ein Weiterbildungsurlaub gewährt. Nach seiner Rückkehr ergaben sich Probleme im Verhältnis zwischen den Schülern respektive den Eltern auf der einen und ihm auf der anderen Seite. Im Rahmen der Erneuerungswahl der Schulbehörde ergaben sich sodann verschiedene personelle Änderungen. Namentlich kam es auch zur Neubesetzung des Präsidiums. Wegen Es Schulführung kam es zu verschiedenen Schul-Behördensitzungen sowie im Dezember 1998 zu einem ersten Schulführungsbericht des Schulinspektors. Im Frühling 1999 schnitten die von E in Mathematik unterrichteten Schüler an der Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule in diesem Fach so schlecht ab, dass keiner von ihnen die Prüfung bestand. In der Folge eskalierte die Situation und am 8. Oktober 1999 teilte der Schulpräsident der Oberstufengemeinde E schriftlich mit, dass die Schulbehörde nach eingehender Prüfung zusammen mit dem Inspektorat zum Schluss gekommen sei, seine Schulführung entspreche nicht mehr der geforderten Qualität. Eine weitere Zusammenarbeit sei nicht mehr zumutbar, weshalb er ab Samstag, 9. Oktober 1999 bis auf weiteres vom Schuldienst freigestellt werde. Mit separatem Schreiben gleichen Datums wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2000 gekündigt.
Dagegen erhob E Rekurs beim DEK, mit welchem die Feststellung der Widerrechtlichkeit sowohl der Kündigung des Arbeitsverhältnisses als auch der sofortigen Freistellung vom Schuldienst beantragt wurde. Das DEK hiess den Rekurs mit Entscheid vom 17. Mai 2000 gut, soweit es darauf eintrat. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass sich aufgrund der Akten das Bild eines Sekundarlehrers ergebe, der auf eine Art und Weise Unterricht erteile, die je länger je weniger auf Akzeptanz stosse. Dadurch seien ein Vertrauensverlust und erhebliche Kommunikationsprobleme entstanden. Die Probleme seien zwar nicht neu, doch seien bisher keine wirksamen Massnahmen getroffen worden. Für das Scheitern der Schüler an der Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule bestünden verschiedene Erklärungsmöglichkeiten. Zwischen dem Schuljahresbeginn und der Entlassung sei nichts Gravierendes vorgefallen, so dass die sofortige Freistellung und Entlassung während der Amtsdauer nicht verhältnismässig gewesen sei. Weil die strengen Voraussetzungen für eine solche Massnahme nicht erfüllt gewesen seien, werde die administrative Entlassung aufgehoben. Gegen diesen Entscheid liess die Oberstufengemeinde U beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, welches abweist.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge – zusammengefasst – damit, E habe per 1. August 2000 eine neue Stelle angenommen, so dass davon ausgegangen werden dürfe, er sei an einer erneuten Aufnahme der Lehrtätigkeit an der Oberstufengemeinde U nicht mehr interessiert. Schon gegen Ende 1998 sei der Handlungsbedarf in bezug auf die Schulführung des Lehrers festgestellt worden. Man habe deshalb bereits im Januar 1999 ein Gespräch geführt. Es seien diverse Versuche unternommen worden, im gemeinsamen Gespräch eine Verbesserung der Verhältnisse herbeizuführen. Die katastrophalen Resultate bei den Aufnahmeprüfungen an die Kantonsschule hätten den dringenden Handlungsbedarf noch drastischer aufgezeigt. Die Kandidaten seien im Fach Mathematik, welches E unterrichte, mit einer Durchschnittsnote von 2,25 total gescheitert. Im Verlauf der weiteren Gespräche habe sich gezeigt, dass eine fruchtbare Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Das Vertrauensverhältnis sei zu schwer gestört gewesen. Offenbar habe der Lehrer selbst unter der Situation gelitten und einen Stellenwechsel gesucht. Deshalb habe man sich für eine Entlassung auf Ende des Schuljahres mit sofortiger Freistellung entschlossen.
Dem entgegnet E, es sei zutreffend, dass er eine neue Stelle angetreten habe. Die Stelle sei jedoch weniger hoch besoldet. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner nach 25-jährigem Schuldienst und während laufender Amtsdauer seines Lehrerberufes beraubt und ihn aus dem Schulhaus geworfen. Dies sei nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine Diffamierung der Person des Lehrers. Die Kündigung sei als rechtswidriger Akt ohne weiteres aufzuheben. Eine administrative Entlassung während der Amtsdauer sei nur möglich, wenn die Weiterbeschäftigung als geradezu untragbar erscheine. Es würden ihm im Wesentlichen drei konkrete Sachverhalte zur Last gelegt. Dies genüge jedoch nicht.
Replicando wird vorgebracht, allfällige Gehörsverletzungen seien durch das Rekursverfahren vollumfänglich geheilt worden. Der Entschluss zur Entlassung sei nicht aufgrund dreier konkreter Sachverhalte entstanden, sondern aus einer Häufung von negativen Reaktionen und Vorfällen.
Dem hält E duplicando entgegen, gegen das Nachschieben der nachträglich verfassten Schulbürgerbriefe müsse er aufs Schärfste protestieren. Es werde bestritten, dass der Stellenantritt einer Anerkennung der verfügten administrativen Entlassung gleichkomme. Die vor einem Jahr ergangene Kündigung bleibe rechtswidrig; er habe ein direktes und bedeutendes Interesse an dieser Feststellung.

3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Tatsache, dass E seit dem 1. August 2000 eine neue Stellung innehabe, zeige sich, dass er an einer Weiterbeschäftigung durch die Beschwerdeführerin nicht mehr interessiert sei. Im Prinzip komme dies einer Anerkennung der Entlassung gleich, weshalb die Streitsache zufolge Anerkennung am Protokoll abgeschrieben werden könne. Diese Sicht der Dinge ist jedoch zweifelsfrei unzutreffend. Aus den Eingaben von E geht hervor, dass er sich je nach Ausgang dieses Verfahrens weitere Ansprüche – wohl insbesondere finanzieller Natur – gegen die Beschwerdeführerin vorbehält. Bevor über solche finanzielle Ansprüche entschieden werden kann, muss zunächst die Frage geklärt werden, ob die Entlassung gerechtfertigt war oder nicht. Dementsprechend hat E nach wie vor alles Interesse daran, dass über diese Frage geurteilt wird. Eine Abschreibung der Beschwerde zufolge Anerkennung kann somit keinesfalls in Frage kommen.

b) (...)

c) E stellt sich auf den Standpunkt, in der thurgauischen Gesetzgebung existiere die Kündigung eines auf Amtsdauer bestehenden Lehrverhältnisses nicht. Dies wäre systemwidrig, weshalb die ergangene Kündigung ein rechtswidriger Akt sei. Wenn eventualiter von einer administrativen Entlassung während der Amtsdauer ausgegangen würde, müssten dafür qualifizierte, wichtige Gründe gegeben sein, die eine Weiterführung der Tätigkeit geradezu als untragbar erscheinen liessen.

aa) Volksschullehrer werden provisorisch eingesetzt oder definitiv gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren oder bis zum Ablauf der Amtsdauer. Ein Lehrer gilt für eine weitere Amtsdauer als gewählt, wenn nicht die Wahlbehörde aus wichtigen Gründen spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl beschliesst. Vor dem Entscheid auf Nichtwiederwahl sind der Lehrer und der Inspektor anzuhören (§ 54 Abs. 1, 3 und 4 UG) Laut § 30 RVKV gelten als wichtige Gründe für die Nichtwiederwahl gemäss § 54 Abs. 4 UG namentlich fachliches Ungenügen, Pflichtvergessenheit sowie Fehlen der Vertrauensbasis für eine erspriessliche Zusammenarbeit zwischen Lehrer, Eltern und Behörden.

bb) Auch wenn die Unterrichtsgesetzgebung nicht explizit eine sofortige administrative Entlassung während der Amtsdauer vorsieht, muss die Möglichkeit einer sofortigen Entlassung gegeben sein, wenn die Weiterführung der Tätigkeit eines Lehrers untragbar wäre. Gerade in Fällen von Lehrern, die wie Beamte auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden, rechtfertigt es sich daher, auf die entsprechenden Bestimmungen der RSV und – mit Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage – insbesondere auf § 11 Abs. 2 RSV, welcher die administrative Entlassung regelt, abzustellen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «Die Wahlbehörde kann eine administrative Entlassung anordnen, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Je nach Schwere der Umstände kann die Entlassung mit sofortiger oder aufgeschobener Wirkung ausgesprochen werden.» Wie erwähnt, müssen für eine ordentliche Nichtwiederwahl eines Lehrers bereits wichtige Gründe vorliegen. Das bedeutet gleichzeitig, dass das Vorliegen von Gründen für eine Nichtwiederwahl alleine für eine sofortige Entlassung nicht ausreicht. Eine ausserordentliche administrative Entlassung mit sofortiger Freistellung ist somit nur bei Vorliegen qualifiziert wichtiger Gründe gegeben, die eine Weiterführung der Tätigkeit sozusagen als unmöglich erscheinen lassen, wie etwa sexuelle Übergriffe auf Schüler oder andere schwere Straftaten.
Gemäss dem im Entlassungszeitpunkt noch geltenden § 29 Abs. 1 RVKV konnte die Schulbehörde einen (definitiv gewählten) Lehrer während der Amtsdauer auf das Ende eines Schuljahres entlassen, wenn die Voraussetzungen, unter welchen die Wahl erfolgt ist, nachträglich weggefallen sind, namentlich wenn eine Lehrstelle mangels Schüler aufgegeben werden musste. Als Lehrer gewählt werden kann nur, wer die Voraussetzungen gemäss §§ 2 ff. RVKV erfüllt. Diese müssen während der ganzen Dauer der Amtsperiode gegeben sein, handelt es sich doch um ein Dauerrechtsverhältnis (vgl. TVR 1996, Nr. 13). Fällt eine Voraussetzung dahin, kann eine administrative Entlassung die Folge sein. Primäre Voraussetzung ist die Fähigkeit zur Ausübung des Lehrerberufs, also eine qualitative Voraussetzung. Fällt diese im Laufe einer Amtsperiode dahin, kann ein Lehrer (administrativ) entlassen werden.
Davon abzugrenzen ist allerdings die Nichtwiederwahl am Ende der Amtsdauer gemäss § 54 Abs. 4 UG i.V. mit § 30 RVKV. Als «wichtige», nicht abschliessend aufgeführte Gründe für eine Nichtwiederwahl genügen fachliches Unvermögen, Pflichtvergessenheit oder Fehlen einer Vertrauensbasis für eine erspriessliche Zusammenarbeit zwischen Lehrer und Behörde (vgl. TVR 1994, Nr. 16). Bei der Nichtwiederwahl müssen sich im Gegensatz zur administrativen Entlassung während der Amtsdauer die Gründe seit der Wahl beziehungsweise stillschweigenden Wiederwahl gemäss § 54 UG nicht verschärft haben.

cc) Aus den Akten ergibt sich bei E das Bild eines bereits seit langer Zeit tätigen, allseits respektierten Sekundarlehrers, der in letzter Zeit offensichtlich gewisse Abnutzungserscheinungen zeigte. Er war seit 25 Jahren bei der Beschwerdeführerin tätig und konnte im ersten Semester des Schuljahres 1997/98 einen Bildungsurlaub antreten. Nach der Rückkehr kam es zu Schwierigkeiten, weil E einen anderen Schulstil pflegte als sein Stellvertreter. Diese Schwierigkeiten wurden denn auch vom zuständigen Schulinspektor festgestellt. Es kann nicht gesagt werden, die Schulführung von E habe nachgelassen, doch scheint sie sich auch nicht den im Verlaufe der Zeit gewechselten Anforderungen angepasst zu haben. Letztlich führte das schlechte Abschneiden der Schüler bei der Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule dazu, dass gewisse Defizite eben doch aufgezeigt wurden. Dies gilt selbst dann, wenn das Scheitern auch auf die «unglücklichen Umstände» im Zusammenhang mit dem Vikariat während des Bildungsurlaubs (beziehungsweise danach) sowie auf die überdurchschnittlich hohe Anzahl der Prüflinge für die Kantonsschule zurückzuführen wäre. Selbst unter diesen Voraussetzungen wäre zu erwarten gewesen, dass einige der Schüler die Prüfung schaffen würden. Diese Probleme waren aber sicher nicht neu beziehungsweise traten nicht erst seit der Rückkehr aus dem Bildungsurlaub in Erscheinung. Wie die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz selbst ausführte, sollen die Probleme mindestens seit 1992 bekannt gewesen sein. Für die alte Schulbehörde war eine Nichtwiederwahl jedoch kein Thema. Im Gegenteil, das Protokoll der Schulbehördensitzung vom 21. Oktober 1996 lässt darauf schliessen, dass man mit den Leistungen von E zufrieden war. Erst die neue, ab 1997 tätige Schulbehörde hat dann offensichtlich andere Massstäbe gesetzt und hielt ein Handeln bald einmal für angezeigt.
Die Beschwerdeführerin macht als Gründe für ihr Handeln das verlorene Vertrauensverhältnis sowie das fachliche Unvermögen geltend. Das geschwundene Vertrauensverhältnis ist unter anderem auf die von Seiten der Beschwerdeführerin nicht immer fair geführte Auseinandersetzung mit E zurückzuführen. Das fachliche Ungenügen war laut Ausführungen der Beschwerdeführerin seit längerem bekannt, doch hat die neue Schulbehörde dies nun offensichtlich anders gewichtet. Somit lagen wahrscheinlich Gründe vor, welche zu einer Nichtwiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer eines Lehrers berechtigen würden. Das Verwaltungsgericht hat aber bereits in einem früheren Entscheid festgestellt, dass die Anforderungen für eine administrative Entlassung während der Amtsdauer sehr streng sind. Es genügt nicht, dass die neue Behörde die Situation anders beurteilt als die alte. Die Situation müsste dergestalt sein, dass sowohl für die Behörden wie für die Kinder und die Eltern eine Weiterbeschäftigung des Lehrers bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer als geradezu undenkbar zu bezeichnen wäre. Dies war bei E zweifelsfrei nicht der Fall. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die administrative Entlassung nicht gerechtfertigt war.

Entscheid vom 15. November 2001

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