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TVR 2000 Nr. 25

Vollzug eines verwaltungsgerichtlichen Entscheids über eine Nutzungsordnung


§§ 29 ff. aPBG


Hat das Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren eine Parzelle einer anderen Zone zugewiesen als es der Zonenplan vorsah, also reformatorisch entschieden, braucht es zum Vollzug dieses Entscheides ein blosses «Umkolorieren» und nicht ein nachgeschaltetes Verfahren gemäss § 29 ff. PBG.


Mit dem Zonenplanentwurf von 1987 wurde eine Parzelle Fs der Landschaftsschutzzone zugewiesen. F erhob Einsprache, die jedoch ohne Erfolg blieb. Alsdann gelangte er mit Rekurs ans DBU und verlangte Zuweisung des östlichen Teils zur Wohnzone und des westlichen Teils zur Reservebauzone. Das DBU wies den Rekurs ab. Das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht gelangte mit Entscheid vom 9. März 1988 zum Schluss, dass die von der Gemeinde vorgenommene Auszonung rechtens sei. Hingegen sei Fs Parzelle landwirtschaftliches Kulturland, welches einer besonderen Auszeichnung entbehre. Dessen Zuweisung zur Landschaftsschutzzone sei demnach nicht gerechtfertigt. Das Dispositiv lautete entsprechend: «Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Zuweisung der Parzelle in die Landwirtschaftszone begehrt. Im Übrigen wird sie abgewiesen.»
Im anschliessenden Verfahren betreffend materieller Enteignung gelangte F bis vor Bundesgericht, hatte jedoch keinen Erfolg. Anlässlich eines Baubewilligungsverfahrens im Jahre 1997 wurde F gewahr, dass seine Parzelle im Zonenplan 1987 immer noch der Landschaftsschutzzone zugewiesen war. Die Gemeindebehörde war aber nicht bereit, den Zonenplan zu ändern, ohne ein Revisionsverfahren durchzuführen. F gelangte ans DBU und verlangte, dass der Kanton und die Gemeinde den Entscheid des Verwaltungsgerichtes endlich akzeptierten und den Zonenplan entsprechend sofort anpassten. Das DBU verfügte hierauf: «Die Politische Gemeinde G wird angewiesen, die Zonenplanänderung bezüglich Fs Parzelle an die Hand zu nehmen.» In den Erwägungen führte es aus: «Der Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft lediglich den Inhalt der Zonenplanänderung, ersetzt jedoch nicht deren Verfahren, weshalb die Anpassung des Zonenplans von der Gemeinde an die Hand zu nehmen ist.» F gelangt ans Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die Gemeindebehörde G anweist, Fs Parzelle ohne Auflage- und Genehmigungsverfahren sofort der Landwirtschaftszone zuzuweisen.

Aus den Erwägungen:

2. a) Das DBU geht davon aus, dass die vom Verwaltungsgericht angeordnete Zuweisung der Parzelle zur Landwirtschaftszone in dem Sinne zu vollziehen ist, als dass dies im Verfahren nach § 29 ff. PBG zu erfolgen habe, was folgendes umfasse: Auflage, Einsprachemöglichkeit, Einspracheentscheid, Gemeindeversammlungsbeschluss/Gemeindeparlamentsbeschluss, Rekurs- und Beschwerdemöglichkeit sowie Plangenehmigung.
Das Verwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 9. März 1988 sogenannt reformatorisch, indem es direkt sagte, wie die Rechtsfolge lautete: nämlich Zuweisung der Parzelle Fs zur Landwirtschaftszone anstelle Landschaftsschutzzone. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 33 RPG ohne weiteres zulässig (ZBl 1982 S. 333 ff.). Es hätte aber – wenn der Fall anders gelegen wäre –, rein kassatorisch entscheiden können, verbunden mit der Anweisung der Gemeinde, ein neues Planungsverfahren über das Gebiet einzuleiten und durchzuführen (also mit neuem Auflage-, Einsprache-, Beschluss, Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren). Schon daraus ergibt sich, dass es das Verwaltungsgericht ist, das darüber entscheidet, ob es im Rechtsmittelverfahren eine Nutzungsanordnung direkt anordnet oder ob es – vorab zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs möglicher Mitbetroffener und damit deren Rechtsmittelrecht – die Durchführung eines neuen Planungsverfahrens verlangt. Damit ist auch bereits der Vollzugsweg vorgezeichnet: Nämlich «Umkolorieren»/Umformulieren durch die Behörde ohne neues Planungsverfahren mit allem Drum und Dran. Die Folgerung des DBU, der Entscheid des Verwaltungsgerichts beschlage nur den Inhalt der Zonenplanänderung, ersetze jedoch deren Verfahren nicht, trifft demnach nur dann zu, wenn das Verwaltungsgericht kassatorisch, nicht aber, wenn es reformatorisch entscheidet. Nachdem das Verwaltungsgericht rein reformatorisch entschied, braucht es zum Vollzug nur ein «Umkolorieren».

b) Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat den Zonenplan der ehemaligen Gemeinde G mit Beschluss vom 15. September 1987 vorbehaltlos genehmigt hatte, also vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. März 1988. Zum Vollzug des Verwaltungsgerichtsentscheides bedarf es jedenfalls nicht des vorgängigen Widerrufs der Genehmigung des Zonenplans bezüglich Fs Parzelle durch den Regierungsrat, denn schon mit dem Inkrafttreten des VRG per 1. Juni 1984 stand jede vorgängige regierungsrätliche Genehmigung eines Planes unter dem Vorbehalt abweichender Entscheidung des Verwaltungsgerichts (und des Bundesgerichts auf staatsrechtliche Beschwerde hin [die rein kassatorisch ist]). Wie das Verwaltungsgericht in TVR 1989 Nr. 17, S. 95, ausgeführt hat, bewirkt ein gutheissender Verwaltungsgerichtsentscheid in einem strittigen Planungsgebiet unter Umständen auch die Aufhebung der (vorgängigen) regierungsrätlichen Genehmigung. In diesem Sinne – heisst es dort weiter – stehe ein regierungsrätlicher Genehmigungsentscheid stets unter dem «stillschweigenden Vorbehalt» einer Korrektur durch Planungsanpassung an den richterlichen Einzelentscheid im Rechtsmittelverfahren, solange kein Genehmigungsvorbehalt angebracht sei. Dem ist nichts beizufügen.

c) Ist der Vollzug durch blosses «Umkolorieren» zu bewerkstelligen, bedarf es selbstredend weder eines Planauflageverfahrens, eines Gemeindeversammlungsbeschlusses, noch einer regierungsrätlichen oder departementalen Genehmigung.

Entscheid vom 3. Mai 2000

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