Skip to main content

TVR 2000 Nr. 26

Erschliessungsbeiträge für ein zweites Trottoir


§ 52 aPBG, § 55 aPBG


Der nachträgliche Bau eines zweiten Trottoirs kann einem Grundstück bei objektiver Betrachtung einen besonderen Vorteil bringen, weshalb grundsätzlich Erschliessungsbeiträge gefordert werden können. Die Höhe der Beiträge hängt ab vom besonderen Vorteil gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit.


Aus den Erwägungen:

2. a) bis c): (...)

d) Aus § 52 Abs. 1 PBG ergibt sich, dass die Beitragspflicht unmittelbar verknüpft ist mit dem Bau, Ausbau oder der Korrektion einer Erschliessungsanlage. Es ist offensichtlich und nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass es bei der in Frage stehenden Erstellung eines Trottoirs entweder um einen Ausbau oder um eine Korrektion einer Erschliessungsanlage geht. Die Talstrasse mitsamt ihrem Trottoir (ob nun süd- und/oder nordseitig) hat in einem gewissen Grad Erschliessungsfunktion (zum Grad vgl. E. 2.f) und ist somit als Erschliessungsanlage zu betrachten. Umstritten ist aber, ob das Grundstück des Beschwerdeführers durch den zusätzlichen Trottoirbau einen «besonderen Vorteil» erfahren hat.

e) Das ist grundsätzlich zu bejahen, denn der Vorteil kommt nicht nur der Allgemeinheit zu. Bei objektiver Betrachtung (um die es allein geht, vgl. TVR 1990, S. 49) kommt auch der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch das unmittelbar anstossende nordseitige Trottoir grundsätzlich ein Vorteil zu (zu dessen Höhe, vgl. E. 2.f). In der Kernerweiterungszone, in der sich seine Liegenschaft befindet, sind Wohn-, Geschäfts- und Gewerbebauten zulässig. Zwar wird die Liegenschaft zurzeit derart genutzt, dass ein nordseitiges Trottoir für sie nicht von grossem Nutzen ist. Darauf kommt es aber - wie gesagt - nicht an. Die Liegenschaft kann jederzeit durchaus anders genutzt werden (was in der heute kurzlebigen Zeit nicht ausgeschlossen ist), so dass sich auch die Frage des (subjektiven) Nutzens sofort anders stellen kann. Dass ein zweiseitiges Trottoir für die Fussgängererschliessung besser als nur ein einseitiges ist, kann bei den rund 1500 Fahrzeugbewegungen pro Tag nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Noch alleweil ist der Fussgänger das schwächste Glied im Verkehr. Zuzugeben ist zwar, dass ein zweites Trottoir für diese Frequenzen nicht ein absolutes Muss ist, doch wird die weitere bauliche Entwicklung in diesem Gebiet die Nützlichkeit eines nordseitigen Trottoirs je länger je mehr erhärten, und zwar nicht nur in Richtung Zentrum, sondern auch gegen Westen. Der Nutzen aus dem Trottoir kommt aber nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Grundstück des Beschwerdeführers zu (über das Mass liesse sich allerdings streiten, vgl. E. 2.f). Das Vorliegen eines «besonderen Vorteils» durch den nachträglichen Trottoirbau ist auch darin zu erblicken, dass damit die Distanz zwischen Fahrbahn und anstossenden Liegenschaften grösser wird und deshalb sowohl die Gefahren als auch die Immissionen etwas herabgemindert werden. Oft wird auch die Übersichtlichkeit für Ausfahrten verbessert (was auch im vorliegenden Fall zugetroffen haben dürfte). Die Beitragspflicht als solche (so der Wortlaut von § 55 PBG) ist demnach grundsätzlich zu bejahen.

f) Der Beschwerdeführer will «nur» eine gänzliche Befreiung von Erschliessungsbeiträgen. In der vom Gemeinderat zugestandenen Reduktion der «prozentualen Überwälzung der Gesamtkosten auf die Grundeigentümer» (so der Wortlaut von § 53 Abs. 1 Ziff. 3 PBG) sieht er nämlich ein gesetzwidriges Vorgehen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. So sieht ja § 55 PBG als Pendant das Einspracherecht «gegen die prozentuale Überwälzung der Gesamtkosten» ausdrücklich vor. Mit dem Mittel der Festlegung des Prozentsatzes kann nämlich den sehr unterschiedlichen Verhältnissen in Bezug auf das Interesse der Grundeigentümer und jenem der Allgemeinheit Rechnung getragen werden (vgl. Lindenmann, Beiträge und Gebühren für die Erschliessung nach zürcherischem Bau- und Planungsrecht, Zürich 1989, S. 130 ff. und 143 ff.). Dabei ist der Gemeinderat nicht absolut an den Beitragssatz von 50% gemäss Art. 9 Abs. 1 der Beitragsordnung vom 26. März 1998 gebunden, ansonsten ja § 55 PBG toter Buchstabe bliebe. Nachdem der Beschwerdeführer bezüglich dieses Prozentsatzes nichts vorbringt, besteht kein Anlass, hier korrigierend einzuwirken.

Entscheid vom 23. Februar 2000

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.