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TVR 2000 Nr. 3

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Arbeitsscheu


Art. 4 ANAG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, Art. 16 Abs. 2 ANAV


Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn dem Ausländer Arbeitsscheu vorgeworfen werden kann. Bei starker Aggravation im Verfahren der Invalidenversicherung (IV) kann der Begriff der Arbeitsscheu gegeben sein, selbst wenn die IV letztlich eine volle Rente ausrichtet.


A, geboren 1947, türkischer Staatsangehöriger aus Kurdistan, kam im Juli 1986 als Asylbewerber in die Schweiz. Er erhielt hier 1991 eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Im Sommer 1992 wurde ihm der Familiennachzug für seine Ehefrau T, geboren 1948, sowie für seine Söhne Mehmet, geboren 1981, Ismail, geboren 1983 und Israfil, geboren 1987, bewilligt. Bis zum Oktober 1993 stand A im Arbeitsprozess. Wegen Rückenbeschwerden musste er sich 1993 einer Diskushernienoperation unterziehen. Seither ist er arbeitsunfähig und seit dem 28. Oktober 1994 IV-Rentner. Seit Januar 1999 erhält er zudem Ergänzungsleistungen. Am 14. April 1999 eröffnete ihm das Ausländeramt des Kantons Thurgau, es prüfe die Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen, da er seinen Lebensunterhalt auf absehbare Zeit aus öffentlichen Geldern finanzieren müsse. Trotz As Vorbringen, Leistungen der Invalidenversicherungen sowie Ergänzungsleistungen stellten keine Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe dar, verfügte das Ausländeramt am 29. Juni 1999 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gegen diesen Entscheid rekurrierte A erfolglos beim DJS. Die dagegen vom Ehepaar und den zwei jüngsten Söhnen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführer begründen ihre Eingabe zusammengefasst damit, das Ausländeramt habe seine Verfügung ausschliesslich damit begründet, sie fielen der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last. Die Vorinstanz habe nun aber zu Recht festgestellt, dass dies nicht der Fall sei. Sie habe dann jedoch die Begründung gewechselt und nun den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG als erfüllt gesehen, wonach ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden könne, wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Dies sei jedoch eine nachgeschobene Begründung, die an der Sache vorbeigehe. In Art. 16 Abs. 2 ANAV werde ausgeführt, eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG sei bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grobe Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflichten oder sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu gegeben. Was die Vorinstanz mit Bezug auf die Krankheit des Beschwerdeführers vorbringe, könne nicht unter Art. 16 Abs. 2 ANAV subsummiert werden. Der Beschwerdeführer sei seit seinem Bandscheibenvorfall zu 100 % arbeitsunfähig und er könne sich nur an zwei Krücken fortbewegen. Wie könne die Vorinstanz unter diesen Umständen behaupten, er habe gegen die moralischen Prinzipien und damit gegen die gute Ordnung verstossen, weil er sich im Zusammenhang mit seiner Krankheit nicht kooperativ verhalten habe. Es stelle sich überhaupt die Frage, was in den Augen der Vorinstanz moralische Prinzipien seien und wer diese allenfalls als allgemeinverbindlich erkläre. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die von ihm verlangte Kooperation aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen sei.

3. a) Entgegen dem von den Beschwerdeführern gestellten Antrag ist zunächst einmal festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Verfügung einer Ausweisung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ANAG geht. Es geht auch nicht um die Bestätigung einer Niederlassungsbewilligung. Aus den Akten ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bisher lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besassen, deren Ursprung auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen an den Beschwerdeführer im Jahr 1991 zurückgeht. Keiner der Beschwerdeführer kann einen rechtlichen Anspruch, sei es aus Bundesrecht, sei es aus Staatsvertragsrecht, auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten. Unter diesen Umständen können die kantonalen Behörden über die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nach «freiem Ermessen» befinden (Art. 4 ANAG, BGE 122 I 272). Die Rechtsstellung des Ausländers bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen bei erstmaliger Erteilung. Aus einer früheren Bewilligung leitet sich insbesondere kein Recht auf Verlängerung ab. Die bisherige Anwesenheit mag zwar allenfalls unter materiellen Gesichtspunkten massgeblich sein, wobei im Hinblick auf die Ordnungsmässigkeit des Aufenthalts auch eine bisherige Bewilligung bedeutsam werden kann; Auswirkungen auf den Bestand eines Anspruchs auf Bewilligungserteilung ergeben sich dadurch aber nicht (BGE 120 Ib 20). Das freie Ermessen im Sinne von Art. 4 ANAG ist, wie jede staatliche Handlung, nicht nach Belieben wahrzunehmen, sondern pflichtgemäss, insbesondere unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, auszuüben (BGE 122 I 272). Das geltende Ausländerrecht erwähnt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit allein im Zusammenhang mit der Ausweisung gemäss Art. 10 ANAG, die nur verfügt werden soll, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Schon 1967 hat das Bundesgericht entschieden, die in diesem Artikel aufgestellten Richtlinien würden als Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a und b ANAG gelten (BGE 93 I 10). Er ist auch bei der Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 ANAG zu beachten, wenn dieser die Wegweisung des Ausländers zur Folge hat (Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in: ZBl 91/1990, S. 168 ff.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit beziehungsweise Verhältnismässigkeit einer Fernhaltungsmassnahme sind namentlich zu berücksichtigen: die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die familiären Verhältnisse in der Schweiz und im Heimatland, der Stand der Eingliederung (Integrationsgrad), die Qualifikation als Arbeitskraft, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das persönliche Verhalten in sicherheitspolizeilicher Hinsicht (Straffälligkeit, Ordnungswidrigkeit) sowie fürsorgerische Aspekte (Kottusch, a.a.O., S. 172). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung der genannten Kriterien verstösst.

b) – Dauer der Anwesenheit in der Schweiz: Der Beschwerdeführer reiste 1986 als Asylbewerber in die Schweiz ein und erhielt 1991 aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung. Somit befand er sich bis zu dem Zeitpunkt, als die Fremdenpolizei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte, 13 Jahre in der Schweiz, wovon acht ordentlich. Die Ehefrau sowie die beiden Kinder befanden sich bis zu diesem (massgebenden) Zeitpunkt sieben Jahre in der Schweiz. Da für die Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer praxisgemäss nur der ordnungsgemässe Aufenthalt in Betracht fällt, ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer sich bis zur Eröffnung der Nichtverlängerungsverfügung durch die Fremdenpolizei am 29. Juni 1999 acht beziehungsweise sieben Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten.
– Familiäre Verhältnisse in der Schweiz und im Heimatland: Über die familiären Verhältnisse in der Schweiz ist bekannt, dass in der Wohnung der Beschwerdeführer noch der Sohn Mehmet lebt. Gemäss Angaben dieses Sohnes, dessen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem gesonderten Verfahren geprüft wird, soll das Verhältnis zum Vater jedoch sehr schlecht sein. Ein weiterer Sohn lebt in St. Gallen. Laut Angaben in der Befragung bezüglich Asylanhörung vom 18. Juli 1986 hat beziehungsweise hatte der Beschwerdeführer zudem einen Hof in der Türkei, der aber offensichtlich durch seinen ältesten Sohn Mikhail bewirtschaftet wird. Somit haben die Beschwerdeführer jedenfalls noch mindestens einen nahen Verwandten in der Türkei. Eine Rückkehr scheint deshalb, jedenfalls was die familiären Verhältnisse betrifft, durchaus zumutbar. – Stand der Eingliederung (Integrationsgrad) und Qualifikation als Arbeitskraft: Der Beschwerdeführer, der bei seiner Einreise in die Schweiz weder Lesen noch Schreiben konnte und demzufolge auch keine berufliche Ausbildung genossen hat, muss als unqualifizierter Arbeitnehmer betrachtet werden. Dasselbe gilt für seine Ehefrau. Auffallend ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau des Deutschen kaum mächtig sind, obwohl Ersterer sich immerhin seit 1986 in der Schweiz befindet. Auch sonst werden keinerlei Ausführungen gemacht, welche auf Integrationswillen von Seiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hindeuten könnten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm unmöglich zu arbeiten, da er infolge eines Bandscheibenvorfalls zu 100% arbeitsunfähig sei. Betrachtet man die im Dossier des Ausländeramtes vorhandenen medizinischen Akten jedoch etwas genauer (vgl. insbesondere den Bericht von Dr. med. U vom 18. April 1994 sowie den MEDAS-Bericht vom 27. März 1995), so fällt auf, dass in beiden Berichten, insbesondere aber im MEDAS-Gutachten, davon berichtet wird, eine vernünftige Untersuchung sei gar nicht möglich gewesen, da der Patient so stark aggraviere. Dr. U diagnostiziert in seinem Bericht eine Konversionsneurose. Zum Punkt Untersuchungsbefunde wird aufgeführt: «Psychisch äusserst auffälliger Patient. Er leidet nun unter schweren Konversionsneurosen, die nach unserer Meinung dringend eine psychiatrische Behandlung braucht. Da der Patient sich mit Deutsch kaum verständigen kann, wird eine solche Therapie in der Schweiz wahrscheinlich nirgendwo durchzuführen sein.» Im MEDAS-Bericht heisst es hierzu: «Während der zweiwöchigen Hospitalisation liess sich keine objektivierbare Besserung erzielen … erschwert wurde die Betreuung durch die mangelnde Kooperation des Patienten und fehlende Mitarbeit bei der Physiotherapie.» Weiter wird von dringendem Verdacht auf ausgeprägte psychogene Überlagerung und deutliche Aggravation gesprochen. Zudem wird festgehalten, eine genaue EMG-Abklärung sei wegen fehlender Kooperation nicht möglich: «Durch Gespräche (mit Hilfe eines Dolmetschers) wurde versucht, die fehlende Kooperationsbereitschaft des Patienten zu verbessern – dies ist jedoch nicht gelungen. Auf dem Hintergrund der sehr bewusstseinsnah wirkenden Aggravation der Beschwerden und ohne Möglichkeit, einen therapeutischen Ansatz zu finden, waren wir gezwungen, den Rehabilitationsversuch vorzeitig abzubrechen... Klinisch-psychisch äusserst auffälliger Patient, bewegt die rechte Körperhälfte nicht, während er am Kopf keine neurologischen Ausfälle hat.» (…) «Der somatische Körperschaden ist jedoch schwerstens funktionell überlagert. … Dieneurologische Untersuchung ist wegen der schwersten psychischen Überlagerung und schlechter Kooperation äusserst erschwert.» Weiter wird berichtet, dass die praktisch vollständige Lähmung des rechten Armes und Beines psychogen bedingt sei. Die Diagnose des psychiatrischen Konsiliums hält fest: «Depressive Entwicklung bei seine Beschwerden massiv aggravierendem, rentenbegehrendem Kurden.» Im Bericht wird auch festgehalten: «Wie dies früheren Untersuchern auch schon aufgefallen war, wirkte seine massive Aggravation sehr persönlichkeitsnah und auch zielgerichtet, schien also nicht nur einer psychischen Erkrankung zu entsprechen.» In der Abschlussbeurteilung des Berichts wird zunächst festgehalten, dass sich zwar gewisse somatische Befunde finden lassen, danach wird jedoch folgendes ausgeführt: «Insgesamt erscheint dieser somatische Körperschaden aber schwerstens funktionell überlagert – gemäss neurologischer Beurteilung besteht zudem ein funktionelles sensomotorisches Hemisyndrom rechts, die praktisch vollständige Lähmung des rechten Armes und Beines ist psychogen bedingt. Der Befund der Aggravation wurde durch die psychiatrische Beurteilung bestätigt: Diagnostisch liegt wohl eine depressive Störung vor, die einen gewissen Krankheitswert erreicht – zusätzlich werden die subjektiven Beschwerden aber massiv aggraviert in rentenbegehrendem Sinne.»
Nach Auffassung des Gerichtes sprechen diese medizinischen Berichte eine deutliche Sprache und es entsteht beim Beschwerdeführer das Bild eines Mannes, der möglicherweise aus somatischer Sicht zu einem gewissen (kleinen) Teil in seiner Arbeitsfähigkeit behindert ist, der aber vor allem überhaupt nicht mehr arbeiten will. Die Ausführungen des MEDAS-Berichtes und die Bezeichnung des Beschwerdeführers als «rentenbegehrend und sehr aggravierend» sprechen eine deutliche Sprache. Der Beschwerdeführer scheint somit in Anbetracht seiner Situation sehr zielgerichtet darauf aus gewesen zu sein, in der Schweiz eine Invalidenrente zu erhalten. Es bedarf kaum weiterer Ausführungen, dass ein solches Verhalten nicht mit der in der Schweiz herrschenden Ordnung vereinbar ist. Auch wenn der Beschwerdeführer letztlich eine 100 %ige IV-Rente erhält, so ist dies eher auf die Resignation der untersuchenden Ärzte und entscheidenden Instanzen, als auf eine tatsächlich vorhandene Krankheit zurückzuführen. Zudem macht insbesondere der MEDAS-Bericht klar, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit durchaus zumutbar wäre, wenn er es nur wirklich wollte. Ein solches Verhalten entspricht dem Begriff «Arbeitsscheu» von Art. 16 Abs. 2 ANAV. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz überhaupt nicht integriert angesehen werden kann und als Arbeitskraft letztlich äusserst schwach qualifiziert ist. Eine unqualifizierte Arbeitskraft ist auch die Frau des Beschwerdeführers, die kaum oder gar kein Deutsch spricht und in der Schweiz auch nie gearbeitet hat. – Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage: Der Arbeitsmarkt hat sich in letzter Zeit zweifelsfrei wieder erholt, doch ist es für unqualifizierte Arbeiter nach wie vor nicht leicht, entsprechende Anstellungen zu finden.
– Persönliches Verhalten in sicherheitspolizeilicher Hinsicht (Straffälligkeit, Ordnungswidrigkeit): Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern nichts vorzuwerfen. – Fürsorgerische Aspekte: Die Beschwerdeführer mussten in der Vergangenheit tatsächlich von der Fürsorge unterstützt werden, doch scheint es, dass aufgrund der entsprechenden Leistungen der Sozialversicherungen der grösste Teil der Schulden zurückgezahlt werden konnte. Ein Fürsorgerisiko für die Zukunft ist, zumindest beim Beschwerdeführer und seiner Frau, kaum mehr anzunehmen. Mit Bezug auf die Kinder ist festzuhalten, dass offensichtlich Ismail Schwierigkeiten hat, sich ins Berufsleben zu integrieren. Bei ihm besteht somit eine gewisse latente Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit. Zu Israfil kann in Anbetracht seines jugendlichen Alters noch wenig gesagt werden.

c) Ausgehend von der Richtigkeit der Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im Hinblick auf seinen Asylantrag gemacht hat, handelt es sich beim ihm um einen einfachen Mann, der in sehr ärmlichen, landwirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei aufgewachsen ist. Dasselbe dürfte wohl für seine Frau gelten. Offensichtlich hat er es – nicht zuletzt aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnis – bis heute nicht geschafft, sich hier auch nur einigermassen zu integrieren. Er scheint auch keine entsprechenden Versuche unternommen zu haben. Jedenfalls wird solches nicht behauptet. Dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen in der Schweiz, trotz Anwesenheit eines grösseren Teils seiner Familie, verloren vorkommt, ist nachvollziehbar. Damit lässt sich möglicherweise auch ein Teil seiner psychischen Probleme erklären. Offensichtlich hat sich der Beschwerdeführer aber nach seinem Bandscheibenvorfall einfach dazu entschlossen, nicht mehr zu arbeiten und versuchte in der Folge, eine IV-Rente zu erlangen, was ihm letztlich auch gelungen ist. Der Beschwerdeführer muss unter diesen Umständen als jemand bezeichnet werden, der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kaum fähig und gewillt ist, sich in die hier geltende Ordnung zu integrieren. Somit ist der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, dass tatsächlich ein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gegeben ist. Wägt man sämtliche Punkte gegen einander ab, so ist zu berücksichtigen, dass sich vier Söhne des Beschwerdeführers in der Schweiz befinden, der älteste jedoch nach wie vor in der Türkei ist. Bei Abweisung der Beschwerde werden allerdings die Söhne Ismail und Israfil in die Türkei zurückzukehren haben, ebenso wie die Beschwerdeführerin. Das Verhältnis zum Sohn Mehmet ist äusserst gespannt und damit schlecht. Aus familiärer Sicht ist eine Rückreise in die Türkei durchaus zumutbar. Über die schlechte Integrationsfähigkeit insbesondere des Beschwerdeführers ist auf die Ausführungen unter E. 3b zu verweisen. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist schlecht integriert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in bisher keinem Verfahrensstadium geltend gemacht haben, eine Rückkehr in die Türkei sei ihnen nicht zumutbar. Weiter ist zu beachten, dass, sollte der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren, die Leistungen der Sozialversicherung nicht gänzlich gestrichen würden. Es entfielen lediglich die Ergänzungsleistungen. Mit den restlichen Renten (IV, BVG, Unfallversicherung), die dem Beschwerdeführer ausgerichtet würden, kann er in der Türkei problemlos leben und damit auch seine Familie versorgen. Es kann zudem nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hielten sich schon besonders lange in der Schweiz auf. Wenn sich der Beschwerdeführer wieder zurück in seine gewohnte Umgebung und sein gewohntes soziales Umfeld begibt, so werden sich wohl auch seine psychischen Probleme wieder bessern. In Abwägung aller zur Diskussion stehenden Güter kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Entscheid der Vorinstanz verhältnismässig ist.

Entscheid vom 20. September 2000

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