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TVR 2000 Nr. 31

Abstand von Brücken zu Gebäuden


§ 1 StrWG, § 2 Abs. 1 StrWG, § 44 Abs. 1 StrWG


Bei Erstellung eines neuen Gemeindeweges oder einer neuen Gemeindestrasse ist ein Abstand von mindestens 3 m gegenüber Gebäuden einzuhalten. Dasselbe gilt bei Brücken. Kommunale Regeln wie Mehrlängenzuschläge haben bei Gemeindebrücken keinen Platz.


Die Gemeinde B plante eine Fuss- und Velowegverbindung zwischen der Bahnhof-Personenunterführung beziehungsweise den Veloeinstellplätzen und der Oststrasse. Grösster Bestandteil dieser Wegverbindung ist eine Brücke über den Abach. Am 5. Mai 1999 wandte sich W an die Behörden und ersuchte um Intervention, weil der weitgehend ausgeführte Weg in dem Sinne vom Ausführungsprojekt abweiche, als der Abstand zu seiner nördlichen Parzellengrenze von ca. 7.5 m auf 3 m reduziert worden sei. Es folgte die Auflage des revidierten Ausführungsprojekts, wogegen W Einsprache erhob. Er rügte, die Brücke halte die baugesetzlichen Abstände inklusive Mehrlängenzuschläge nicht ein. Die Brücke sei demnach abzubrechen. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 12. Oktober 1999 ab. Darin hielt er fest, zur Anwendung gelangten nur die Vorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege vom 14. September 1992 (StrWG). Die analog anzuwendende Bestimmung von § 44 StrWG sei eingehalten, betrage doch der Abstand auf der ganzen Länge 3 m. W gelangt schliesslich ans Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel abweist.

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Rekurrent wirft dem Gemeinderat vor, er strapaziere das Gesetz über Strassen und Wege zu Tode. Dieses Gesetz gelte nur für die «reinen Anlagenteile wie zum Beispiel Wege und Plätze», nicht aber für Brücken. Gemäss Auskunft des Rechtsdienstes des Kantons handle es sich bei einer Brücke um ein Bauwerk, welches die baureglementarischen Abstände inklusive Mehrlängenzuschläge einzuhalten habe. Für die öffentliche Hand müssten dieselben Massstäbe wie für Private gelten. Die Brücke sei abzubrechen, da sie vom bewilligten Projekt abweiche.

b) Im Baurecht gilt der Grundsatz, dass bei Abweichung vom bewilligten (und allenfalls auch genehmigten) Projekt zuerst geprüft werden muss, ob die Abweichung nachträglich bewilligt werden kann. Erst wenn dies zu verneinen ist, ist zu prüfen, ob die Baute beseitigt oder angepasst werden muss (vgl. § 101 PBG). Dieser Grundsatz hat ohne weiteres auch im Strassen- und Wegbau Gültigkeit.

c) Das DBU erachtete die Abweichung vom ursprünglichen Ausführungsprojekt weder als klein noch als unbedeutsam, so dass es – zu Recht – eine zweite Auflage forderte (vgl. § 21 Abs. 4 StrWG). Allein dieses (abgeänderte) Ausführungsprojekt ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

aa) Gemäss § 1 StrWG gilt dieses Gesetz für öffentliche Strassen und Wege des Kantons und der Ortsgemeinden. Zur Strasse oder zum Weg gehören alle Flächen und Anlagen, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch und dem Schutz der Umgebung dienen, sowie die Plätze (§ 2 Abs. 1 StrWG). Daraus ergibt sich zwingend, dass auch Brücken oder Tunnels gemäss den Vorschriften des StrWG zu erstellen sind und kommunale Regeln wie Mehrlängenzuschläge von vorneherein ausser Betracht fallen. Das korrespondiert im Übrigen mit Art. 6 NSG oder beispielsweise auch mit § 11 des Baugesetzes des Kantons Aargau (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, § 11 N. 5, zählt namentlich auch Kunstbauten, Brücken, Tunnels, Über- und Unterführungen als Bestandteile der Strassen auf). Das StrWG ist ein Spezialgesetz gegenüber dem (allgemeinen) PBG. Dies bringt auch § 62 PBG in dem Sinne zum Ausdruck, als es für den Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen auf das StrWG verweist.

bb) Gemäss § 44 Abs. 1 StrWG beträgt der Abstand bei Erstellung oder Erweiterung von Gebäuden gegenüber Gemeindestrassen oder -wegen 3 m von der Grenze. Daraus darf ohne weiteres der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Erstellung oder Erweiterung einer (Gemeinde-)Strasse oder eines (Gemeinde-)Weges ein Abstand von mindestens 3 m gegenüber den bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen einzuhalten ist (vorbehältlich anderer durch Baulinien festgelegten Abständen [§ 44 Abs. 3 StrWG] oder der Enteignung). Das vorliegend zu beurteilende Ausführungsprojekt hält diesen Abstand ein. Damit stellt sich die Frage eines Abbruchs nicht.

Entscheid vom 8. März 2000

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