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TVR 2000 Nr. 33

Aufenthaltsbewilligung für ausländische Rentnerin


Art. 34 BVO


1. Eine ausnahmsweise Bewilligung des Aufenthaltes für Rentner darf nicht zur Ausweitung des Familiennachzugs führen. Die «enge Beziehung zur Schweiz» ist nicht schon dann gegeben, wenn enge familiäre Beziehungen bestehen. Gefordert ist eine enge Beziehung zum Land, seiner Kultur und Bevölkerung (E. 2b).

2. Bei Rentnern muss wegen des hohen Pflegerisikos eine relativ hohe, jederzeit verfügbare Geldsumme nachgewiesen sein (E. 2d und e).


N, geboren am 29. März 1929, wohnhaft in der Bundesrepublik Jugoslawien, ist seit 1996 verwitwet. Ihre vier Kinder leben alle in der Schweiz, zwei Söhne im Kanton Thurgau. Der im thurgauischen L wohnhafte Sohn ersuchte im Namen aller Geschwister um eine Einreisebewilligung und eine Wohnsitznahme für die Mutter in L. Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch vor allem mit dem Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel für einen allfälligen Pflegeheimaufenthalt der Mutter ab. Der dagegen gerichtete Rekurs blieb erfolglos. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 34 BVO kann einem Rentner mit Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen (Art. 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BVO) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller älter als 55-jährig ist, enge Beziehungen zur Schweiz hat, weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist, den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt und die notwendigen finanziellen Mittel hat. Hierbei handelt es sich um Mindestvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit einem Rentner die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden darf. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht dennoch kein Anspruch auf eine solche Bewilligung.

b) Die Vorinstanz bezweifelt, ob die Voraussetzungen der engen Beziehung zur Schweiz erfüllt seien, lässt diese Frage aber letztlich offen.
Die Beschwerdeführerin verfügt zweifellos über eine enge Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern – daraus aber einfach auf eine enge Beziehung zur Schweiz zu schliessen, geht zu weit. Das hätte praktisch immer die Ausdehnung des Rechts auf Familiennachzug im weitesten Sinne zur Folge. Wohl hat die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wiederholt vom Recht auf besuchsweisen Aufenthalt bei ihren Kindern in der Schweiz Gebrauch gemacht, doch begründet das noch keine nähere Beziehung zur Schweiz als Land. Gerade weil Art. 34 BVO nicht von einer Ausweitung des Familiennachzugsrechts ausgeht, genügt eine blosse enge familiäre Beziehung nicht für das Erfordernis einer «engen Beziehung zur Schweiz» – damit ist klarerweise das Erfordernis der Beziehung zur Schweiz als Land (und sei es auch nur als langjähriges Ferienland) und seiner Kultur und Bevölkerung gemeint. Die Beschwerdeführerin legt denn auch in keiner Art und Weise konkret dar, worin – ausser in der Beziehung zu ihren Kindern – eine enge Beziehung zur Schweiz bestehen soll. Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass sie auch keine der hiesigen Landessprachen spricht oder versteht. Wenn sich der Rechtsvertreter für seinen Standpunkt auf die «herrschende Lehre» bezieht und damit offensichtlich das Handbuch zum Ausländerrecht von Mark Spescha meint, so ist ihm zu entgegnen, dass dieses nicht der herrschenden Praxis entspricht. Diese Art einer Ausweitung des Rechts auf Familiennachzug findet im Gesetz keine Stütze.

c) Was die finanziellen Verhältnisse betrifft, so entspricht es einem legitimen Interesse der Schweiz, bei der ausnahmsweisen Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme keinerlei finanzielle Risiken einzugehen. Diese Risiken nehmen naturgemäss im Rentenalter zu. Würden un- oder minderbemittelte Ausländer im Rentenalter– auch bei Vorliegen schriftlicher Zusicherungen ihrer Nachkommen, für sie zu sorgen – zugelassen, hätte im Falle der Pflegebedürftigkeit letztlich der Steuerzahler via Fürsorge für solche Fälle aufzukommen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt unter Berufung auf Spescha beziehungsweise BGE 119 Ib 81 ff. aus, dass die blosse Möglichkeit der Fürsorgeabhängigkeit nicht genüge, um eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Gefahr müsse konkret sein. In jenem Bundesgerichtsentscheid geht es jedoch um einen Fall von Familiennachzug, bei dem ein gewisser Anspruch auf Nachzug besteht. Der Familiennachzug basiert auf einem Recht, das den erwerbstätigen Eltern mit Bezug auf ihre Kinder zusteht. Auch beim eigentlichen Familiennachzug ist jedoch vorausgesetzt, dass die finanziellen Verhältnisse (normalerweise das Erwerbseinkommen) den Unterhalt der Familie gestatten. Bei der ausnahmsweisen Zulassung von Rentnern zählen hingegen allein die effektiv vorhandenen finanziellen Verhältnisse (Rente, Vermögen), die ins Verhältnis zu den möglichen Risiken wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu setzen sind. Daran ändert auch die gesetzlich verankerte Verwandtenunterstützungspflicht nichts. Würde die Beschwerdeführerin mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben, könnte sie im Notfall Sozialhilfe beanspruchen, ohne dass dies aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht, welche zuerst notfalls in einem Prozess durchgesetzt werden müsste, zu verhindern wäre. Die Kinder der Beschwerdeführerin wären mit ihren verfügbaren Einkommen kaum in der Lage, die entstehenden Kosten für einen langjährigen Pflegefall zu finanzieren. Sie sind mit dem Unterhalt ihrer eigenen Familie (eigene Kinder) bereits genügend gefordert. Es ist ja offensichtlich, dass das Gesundheitswesen und vor allem die Pflege im Alter in der Schweiz sehr teuer sind und mit der obligatorischen Krankenversicherung nicht abgedeckt werden. In diesem Sinne ist Art. 34 BVO durchaus eine «Sondernorm für Begüterte», womit die Schweiz aber keineswegs alleine dasteht. Vielmehr ist das in den meisten als Einwanderungsland in Frage kommenden Staaten (USA, Kanada, Australien, Neuseeland usw.) die Norm.

d) Das blosse Abstellen auf die Leistungsfähigkeit der Angehörigen geht somit vor allem angesichts der relativ hohen Hürden für die Geltendmachung der Verwandtenunterstützungspflicht nicht an. Die Kinder haben eigene Verpflichtungen, auch wenn sie über rechte, aber keineswegs überschiessende Einkommen und Vermögen verfügen. Die vier Kinder haben zwar ein Konto zugunsten ihrer Mutter über DM 52 000.– eröffnet, doch bietet das angesichts der horrenden Kosten, die in einem Pflegefall drohen, bei weitem keine genügende Sicherheit, ganz abgesehen davon, dass dieses Konto jederzeit wieder aufgelöst werden kann. Die bestehende Rente von ca. Fr. 120.– bildet zusammen mit dem eigenen Haus in Kosovo eine für schweizerische Verhältnisse vernachlässigbare Summe. Auch liegt keine Bankgarantie über eine höhere Summe im Recht. Die Voraussetzung einer «relativ grossen, jederzeit verfügbaren Summe» gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (V 194/195 vom 29. Oktober 1997, S. 10) ist angesichts der realen Risiken somit bei weitem nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass sich der gesuchstellende Sohn zur Übernahme der Kosten für Wohnung/Lebensunterhalt und der Krankenkassenprämien bereit erklärt hat. Auf die Schätzung des Hauses in Kosovo kann somit verzichtet werden – weder ist ein grosser Betrag zu erwarten, noch ist die Schätzung überprüfbar. Die Kinder haben sehr wohl die Möglichkeit, ihre Mutter in der Heimat wirkungsvoll zu unterstützen und besuchsweise einen relativ engen Kontakt zu pflegen.

e) Die Argumentation, für den Fall der Pflegebedürftigkeit beziehungsweise der Fürsorgeabhängigkeit könne die Aufenthaltsbewilligung immer noch entzogen werden, ist nicht zu hören, würde in jenem Fall doch wohl zu Recht der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit oder Unmenschlichkeit erhoben werden.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid keineswegs willkürlich getroffen, sondern die von ihr angeführten Gründe sind ernsthaft und bewegen sich im Rahmen des gesetzlichen Ermessens. Das mag zwar in einem gewissen Grade sowohl für die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder hart sein. Die öffentlichen Interessen der Schweiz überwiegen jedoch klarerweise. Art. 34 BVO ist als Ausnahmebestimmung einer eher kleinen Anzahl begüterter Rentner mit einer engen Beziehung zu unserem Land vorbehalten.

Entscheid vom 19. April 2000

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