TVR 2000 Nr. 34
Unterstützungswohnsitz eines unter elterliche Gewalt gestellten Erwachsenen bei Heimaufenthalt
§ 4 SHG, Art. 5 ZUG, Art. 7 ZUG, Art. 9 Abs. 3 ZUG
1. Die Vorschriften von Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG bewirken nicht, dass während der Zeit des Heimaufenthalts der Unterstützungswohnsitz eines schwerbehinderten entmündigten Erwachsenen nicht wechseln kann.
2. Die Bestimmungen von Art. 7 ZUG sind auf die Ermittlung des Unterstützungswohnsitzes von unmündigen Kindern beschränkt. Für wieder unter die elterliche Gewalt gestellte Entmündigte ist sie auch analog nicht anwendbar.
3. Bei einem schwerbehinderten Entmündigten bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz nach den Bestimmungen des ZGB. Wechselt der vormundsberechtigte Elternteil seinen Wohnsitz, so wechselt auch der Unterstützungswohnsitz.
W, geb. 2. Oktober 1960, ist geistig und körperlich schwer behindert, weshalb er seit 1978 im Behindertenheim T stationär betreut wird. Bis dahin wohnte er bei seiner Mutter in M. Am 4. Januar 1977 teilte das Sekretariat des Waisenamtes in M dem Zivilstandsamt dieser Gemeinde mit, über W sei 1976 eine Vormundschaft errichtet worden, wobei als Vormündin seine Mutter ernannt worden sei. Am 11. Dezember 1996 nahm die Mutter Wohnsitz in O. Am gleichen Tag wurde W durch die Vormundschaftsbehörde M unter die elterliche Gewalt seiner Mutter gestellt.
Am 17. Dezember 1998 stellte W beim Fürsorgeamt der Gemeinde M Antrag auf Übernahme des monatlichen Fehlbetrages für das Behindertenheim T. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 23. Dezember 1998 abgewiesen. Am 16. März 1999 wurde das Gesuch erneuert. Das Jahresdefizit wurde für 1999 auf Fr. 1092.60 beziffert. Wiederum wies das Fürsorgeamt das Gesuch ab. Begründet wurde dies damit, dass W seit dem 11. Dezember 1996 am Domizil seiner Mutter angemeldet sei. Demzufolge sei die Fürsorgebehörde in O zuständig. Gegen diesen Entscheid legte W Rekurs beim DFS ein, welches das Rechtsmittel guthiess. Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Fürsorgekommission M Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht gutheisst.
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründe und einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendige. W sei von M aus in das Behindertenheim T eingewiesen worden. Gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen bleibe folglich sein Unterstützungswohnsitz bis zur Beendigung des Heimaufenthalts bestehen. Der Wohnortwechsel der Mutter sei diesbezüglich ohne Einfluss auf die unterstützungsrechtliche Zuständigkeit. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, gegenüber W seien seitens der Vormundschaftsbehörde M ausser der Unterstellung unter die elterliche Gewalt der Mutter keine vormundschaftlichen Massnahmen ergangen. Zwar sei W 1976 unter die Beistandschaft (und nicht unter die Vormundschaft) seiner Mutter gestellt worden, allerdings habe sich dies auf das damals laufende Einbürgerungsverfahren beschränkt. Erst mit Beschluss vom 11. Dezember 1996 habe die Vormundschaftsbehörde W entmündigt und unter die elterliche Gewalt seiner Mutter gestellt, nachdem sich bei deren Anmeldung mit ihrem Sohn bei der Gemeinde O Diskussionen ergeben hätten, weil bis zu jenem Zeitpunkt noch keine vormundschaftlichen Massnahmen angeordnet und noch keine Entmündigung erfolgt sei. Das entmündigte Kind habe denselben Wohnsitz wie der Inhaber der elterlichen Gewalt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von W sei somit in O. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Grundsatz der Identität zwischen zivilrechtlichem und unterstützungsrechtlichem Wohnsitz gegeben sein solle. Weiter treffe die Darlegung der Vorinstanz nicht zu, W sei von den Behörden in M im Behindertenheim T platziert worden. Die Platzierung sei damals mutmasslich durch die Mutter erfolgt, in einem Zeitpunkt, in dem W noch minderjährig gewesen sei.
Dem hält die verfahrensbeteiligte Fürsorgekommission O entgegen, dass eine analoge Anwendung von Art. 7 ZUG nicht einfach ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei eine solche zu vermuten und unter diesen Umständen richte sich der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, was zum Unterstützungswohnsitz in M führe. Selbst wenn man das entmündigte Kind nicht mit dem unmündigen gleichstellen wolle, ergebe sich die Antwort auf die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz aus Art. 5 und namentlich aus Art. 9 Abs. 3 ZUG. Dabei spiele es keine Rolle, ob W mit oder ohne behördliches Zutun seinerzeit im Behindertenheim platziert worden sei. Entscheidend sei einzig, dass die damalige Inhaberin der elterlichen Gewalt unbestrittenermassen Wohnsitz in M gehabt habe. Weiter sei zu beachten, dass W keinen näheren Bezug zu O habe; er habe nie an diesem Ort gewohnt. Auch von daher sei von der Unzuständigkeit dieser Gemeinde auszugehen.
3. a) Laut § 4 SHG ist die Wohnsitzgemeinde zuständig für Hilfeleistungen, wobei sich Wohnsitz und Aufenthalt nach den Vorschriften des ZUG bestimmen. Die Vorinstanz leitet nun aus Art. 5 beziehungsweise 9 Abs. 3 ZUG die Zuständigkeit der Fürsorgekommission M ab. Diese beiden Bestimmungen besagen, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege weder einen Unterstützungswohnsitz begründen noch einen solchen beenden können. Mit anderen Worten, der Eintritt in ein Heim ändert nichts am Unterstützungswohnsitz. Wie die Vorinstanz daraus ableiten will, dass aus diesen Gründen nach wie vor die Fürsorgekommission M zuständig sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da durchaus andere Umstände eintreten können, die eine Änderung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes auch während eines Heimaufenthalts herbeiführen können. So hindert etwa Art. 9 Abs. 3 ZUG die Beendigung des bestehenden eigenen Wohnsitzes eines bevormundeten Kindes nicht, wenn die Vormundschaftsbehörde des Pflegeortes die Vormundschaft über das Kind zur Weiterführung übernimmt. Dann geht der bisherige Unterstützungswohnsitz des Kindes unter und es wird am Sitz der neuen Vormundschaftsbehörde ein neuer begründet (Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 154). Allerdings wird in einem solchen Fall der Unterstützungswohnsitz erst dann am Wohnort begründet, wenn die Vormundschaft an seinen neuen Wohnort übertragen wird (Thomet, a.a.O., Rz. 150).
b) Alle Parteien sind sich grundsätzlich darüber einig, dass Art. 7 ZUG, welcher Bestimmungen über unmündige Kinder enthält, vorliegend jedenfalls direkt nicht zur Anwendung gelangen kann. Dies ist auch zweifelsfrei zutreffend, spricht doch diese Bestimmung und insbesondere auch die Marginalie ausdrücklich nur von «unmündigen Kindern». Die Fürsorgekommission O ist nun aber der Auffassung, eine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG dränge sich auf, da die Situation eines unmündigen Kindes durchaus mit derjenigen eines entmündigten und unter die elterliche Sorge gestellten Kindes vergleichbar sei. Die genannte Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: «Es (das unmündige Kind) hat eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt», wobei Abs. 1 von Art. 7 ZUG bestimmt, dass das unmündige Kind unabhängig vom Aufenthaltsort den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils teilt, unter dessen Gewalt es steht. Würde diese Bestimmung analog zur Anwendung gebracht, so wäre tatsächlich der bisherige Unterstützungswohnsitz auch der jetzige. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ist allerdings auf freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge zugeschnitten. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, einen Unterstützungswohnsitz für Fremdplatzierte in den häufigen Fällen festzulegen, in denen der Wohnsitz der Eltern innert nützlicher Frist nicht ausfindig gemacht werden kann oder in den Fällen, in welchen der Inhaber der elterlichen Sorge keinen Unterstützungswohnsitz begründet (vgl. hierzu Thomet, a.a.O., Rz. 128 ff.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, spricht gegen eine analoge Anwendung von Art. 7 ZUG die Tatsache, dass ansonsten eine Vormundschaftsbehörde eine Anordnung treffen könnte, für deren finanzielle Folgen eine andere Gemeinde aufzukommen hätte.
c) Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass der Unterstützungswohnsitz von Entmündigten grundsätzlich (im Sinne des ZUG) selbständig zu bestimmen ist. Da das ZUG darüber aber keine speziellen positiven Bestimmungen enthält (Art. 5–10 ZUG), bleibt vorerst nichts anderes übrig, als auf die allgemeine Regel von Art. 4 ZUG abzustellen. Sie lautet: «Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.» Diese Regelung hilft hier allerdings insofern nicht weiter, als ein Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort aufgrund der negativen Bestimmungen von Art. 5 und 9 Abs 3 ZUG nicht in Frage kommt und es aufgrund seiner geistigen Behinderung auch nicht möglich ist, bei W eine Absicht des dauernden Verbleibens festzustellen. Auch die Regelung von Art. 4 ZUG führt somit nicht zum Ziel. Dennoch muss für W ein Unterstützungswohnsitz festgelegt werden. Dabei sind für das Gericht folgende Überlegungen massgebend:
aa) Es darf nicht vergessen werden, dass das ZUG lediglich deshalb zur Anwendung gelangt, weil § 4 Abs. 2 SHG dies so festsetzt. Grundsätzlich gilt jedoch für die Bestimmung des innerkantonalen Unterstützungswohnsitzes das kantonale Recht (Art. 12 ZUG). Den Materialien zum SHG ist zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber mit Bezug auf die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes auch an die Regelung im ZGB anlehnen wollte. Dementsprechend können die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur Auslegung von § 4 SHG in diesem Fall herangezogen werden.
bb) Unbestritten ist, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von W in O befindet (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Somit ist auch die Vormundschaftsbehörde O zum Erlass weiterer oder anderer vormundschaftlicher Massnahmen zuständig. Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass die zur Unterstützung zuständige Gemeinde eine andere als diejenige ist, die vormundschaftliche Massnahmen zu erlassen hat. Eine solche Trennung sollte aus naheliegenden Gründen vermieden werden. Diejenige Behörde, die den Entscheid über eine Massnahme zu treffen hat, sollte auch die Kosten für diese Massnahme zu tragen haben.
d) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass in den Fällen, in denen ein Kind nach Erreichen der Mündigkeit wieder entmündigt und unter die elterliche Gewalt gestellt wird, vom Unterstützungswohnsitz auszugehen ist, wie er sich in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ZGB herleitet, unabhängig davon, ob es sich in einem Pflegeheim befindet oder nicht.
Entscheid vom 1. März 2000