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TVR 2000 Nr. 5

Eingrenzung eines Drogendealers


Art. 13 e Abs. 1 ANAG


Die Eingrenzung eines Ausländers ist möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Polizeigüter gestört werden. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht vorausgesetzt.


Nachdem B am 15. Dezember 1997 in die Schweiz eingereist war und ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde er dem Kanton Thurgau zugewiesen. Mit Entscheid vom 16. April 1998 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und wies B aus der Schweiz weg. Da der Kanton Thurgau mit dem Vollzug dieses Entscheides beauftragt worden war, wurde B per 18. September 1998 der Gemeinde R zugewiesen, wo er in einer entsprechenden Gemeindeunterkunft für Asylsuchende einquartiert wurde. Seine gegen den Entscheid des BFF erhobene Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission wurde abgewiesen. Dementsprechend setzte ihm das BFF eine Frist bis 15. August 1999 zum Verlassen der Schweiz an. Aufgrund erheblicher Probleme bezüglich der Klärung der Staatsangehörigkeit von B beziehungsweise der Beschaffung von Reisepapieren konnte die Fremdenpolizei den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid bislang nicht vollstrecken und sah in der Folge davon ab, eine Ausschaffungshaft anzuordnen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Fremdenpolizei den Antrag an das dafür zuständige DJS, gegen B – trotz seiner Einwände – eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde R zu erlassen, was dieses alsdann verfügte. Das Verwaltungsgericht weist seine Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. Eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche diese Massnahme zulässt, liegt schon dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen (etwa im Drogenmilieu) vorliegen, Kontakte zu extremistischen Kreisen bestehen oder der Ausländer ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst. Bei der Definition der Störung wird somit vom Polizeigüterschutz ausgegangen. Bereits renitentes oder dissoziales Verhalten kann sanktioniert werden. Die Einleitung eines Strafverfahrens oder eine Verurteilung werden nicht vorausgesetzt (WEKA-Ordner zum Schweizerischen Ausländerrecht, Bd. 1, Zürich 1995, Teil 5, Kapitel 5.3.3, S. 1).
Diese Massnahme ist die schwächste der seit 1. Februar 1995 in Kraft stehenden, neuen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und dient dazu, gegen Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, bei denen aber die sofortige Wegweisung nicht möglich ist, weil noch ein Asylverfahren hängig ist oder die Reisepapiere fehlen, beziehungsweise einen Ausländer notwendigerweise von bestimmten Orten fernzuhalten oder zu überwachen, wenn er wegen eines länger andauernden Wegweisungshindernisses gar nicht ausgeschafft werden kann (Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994, BBl. 1994 I, S. 327 f.). Im Unterschied zur Ausschaffungshaft bestehen für das Verfahren der Ein- oder Ausgrenzung keine bundesrechtlichen Anforderungen; insbesondere ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in AJP 1995, S. 866).

b) Da B illegal und ohne gültige heimatliche Reisepapiere in die Schweiz eingereist war, die Fremdenpolizei momentan immer noch erhebliche Probleme bezüglich der Klärung seiner Staatsangehörigkeit hat und gültige Reisepapiere somit vorderhand nicht beschafft werden können, kann der Wegweisungsentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. Juli 1999 nicht vollstreckt werden. Die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft sind nicht gegeben. In diesem Fall ist jedoch die Möglichkeit einer Eingrenzung zu prüfen, um allfälliges Fehlverhalten von Personen, welche nicht in Ausschaffungshaft genommen werden können, zu sanktionieren.
Am 16. April und 6. Mai 1998 wurde B im Umfeld der Drogenszene in Winterthur kontrolliert und in der Folge aus dem Gebiet des Kantons Zürich ausgegrenzt. Anlässlich einer ersten polizeilichen Durchsuchung der Gemeindeunterkunft für Asylsuchende wurden Drogen sowie Drogen- und Händlerutensilien sichergestellt und B in Untersuchungshaft genommen. Weder durch die Ausgrenzungsverfügung noch durch die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung liess er sich aber davon abhalten, erneut Drogen zu verkaufen, musste er doch anlässlich einer weiteren polizeilichen Durchsuchung der Räume des Durchgangsheims wiederum in Untersuchungshaft genommen werden, als er nach anfänglichem Abstreiten zugegeben hatte, sogenannte Kokainkügelchen hergestellt und verkauft zu haben. Seine Straffälligkeit begründete er mit dem Umstand, die ihm von der Gemeinde monatlich ausbezahlte Unterstützung reiche zur Befriedigung seiner Bedürfnisse nicht aus.
Angesichts dieser Aussage und des Umstandes, dass er es höchstwahrscheinlich auch in Zukunft nicht unterlassen würde, weiterhin im Drogenhandel tätig zu sein, sind die Voraussetzungen für eine Eingrenzung ohne weiteres erfüllt. Wie die Vorinstanz richtig darlegte, sind aus den Akten keine Hinweise darauf gegeben, dass es sich bei der deliktischen Tätigkeit von B um eine auf eigener Abhängigkeit beruhenden, eigentlichen Beschaffungskriminalität handelt. Selbst bei eigener Drogenabhängigkeit ist es jedoch nicht Sache der Fremdenpolizei beziehungsweise des DJS, für ihn eine Drogentherapie zu organisieren. Um ihn zukünftig von bekannten Drogenumschlagsplätzen fernzuhalten und gleichzeitig auf einem örtlich eng begrenzten Gebiet deutlich besser überwachen und kontrollieren zu können, erweist sich die Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde R somit als durchaus angemessen und zumutbar. (…) B machte schliesslich keine Einwände geltend, wonach er sich aus irgendwelchen notwendigen Gründen an anderen Orten aufhalten müsste. Angesichts dieser Umstände erscheint die Eingrenzung ohne weiteres als verhältnismässig.

Entscheid vom 12. Januar 2000

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