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TVR 2000 Nr. 6

Zuweisung einer Unterkunft an einen Asylsuchenden


Art. 28 AsylG


Die Zumutbarkeit einer Wohnung für eine Asylunterkunft beurteilt sich nach schweizerischen Verhältnissen.


Dem Asylbewerber K und seiner Frau wurde die Gemeinde S als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort hätten sie zusammen mit einer anderen Familie mit zwei kleinen Kindern eine 5-Zimmer-Wohnung teilen müssen, wobei Bad, Küche und WC gemeinsam zu benützen gewesen wären. Das Ehepaar lehnte den Bezug der Wohnung ab. Nachdem in der Gemeinde W eine Wohnung frei wurde, wurde das Paar dieser Gemeinde zugewiesen. Gegen diese Zuweisung erhob das Paar beim DFS Rekurs. Sie bemängelten, die Heizung sei kaputt und die Zugangstreppe zu steil. Das DFS wies ab und hielt nach Überprüfung fest, dass die Heizung in Ordnung und die Treppe zumutbar sei. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 28 AsylG können das Bundesamt oder die kantonalen Behörden dem Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen (Abs. 1). Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen (Abs. 2). Irgendwelche Vorschriften über die Unterkünfte gibt es nicht – und braucht es auch nicht. Noch alleweil ist das mit gesundem Menschenverstand zu würdigen. Dabei steht die Sicht aus dem Blickwinkel der hiesigen Gesellschaft im Vordergrund.

b) Wie der Augenschein des Verwaltungsgerichts ergeben hat, ist die Unterkunft ohne weiteres zumutbar. Zwar ist die Treppe relativ steil und schmal, doch durchaus zumutbar, auch für eine Schwangere. Die Wohnung im Dachgeschoss (3. Stock, in der Dachschräge) weist zwei Zimmer auf, wobei eines als Elternschlafzimmer genutzt wird. Im anderen Zimmer ist eine kleine Einbauküche vorhanden; dieses ist als Wohnzimmer eingerichtet. Auch ein separates Badezimmer mit WC steht innerhalb der Wohnung zur Verfügung. Für das demnächst zur Welt kommende Kind ist also genügend Platz vorhanden. Den Beschwerdeführern sei hiermit mitgeteilt, dass noch viele Bewohner unseres Landes in derartigen Wohnverhältnissen leben.

Entscheid vom 23. Februar 2000

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