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TVR 2000 Nr. 7

Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung


§ 8 VRG


Bestehen Anhaltspunkte für fehlende Prozessfähigkeit, gibt in der Regel die angegangene Instanz ein Gutachten in Auftrag. Ist aber zu vermuten, dass andernorts weitere Eingaben zur Behandlung anstehen, ist die Vormundschaftsbehörde anzuhalten, ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Alsdann hätte sie zu prüfen, ob sie dem Kläger gegebenenfalls einen Prozessbeistand zur Seite stellen will.


Mit sechs verschiedenen Eingaben erhebt K beim Verwaltungsgericht Klage gegen verschiedene Personen und Institutionen, und zwar wegen Verleumdung, Diskriminierung, Mobbings, Aktenfälschung und ständiger psychischer Vergewaltigung, woraus seine psychische und physische Erkrankung resultiert sei. Er fordert Schmerzensgeld und Beträge in Millionenhöhe.

Aus den Erwägungen:

1. Das VRG geht aufgrund der Wirkung von Art. 12 ff. ZGB stillschweigend davon aus, dass einen Prozess selber oder durch einen gewählten Vertreter nur führen kann, wer handlungsfähig ist. Die Prozessfähigkeit ist damit das Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit. Handlungsunfähige müssen den Prozess – ausser im Bereich ihrer höchstpersönlichen Rechte – durch ihren gesetzlichen Vertreter führen. Die Prozessfähigkeit Mündiger wird vermutet. Bestehen jedoch Zweifel an der Urteilsfähigkeit, so ist in der Regel ein Sachverständigenurteil über die Fähigkeit, den konkreten Prozess führen zu können, einzuholen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 21 N. 13 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 238). Die Prozessfähigkeit ist demnach Prozessvoraussetzung.

2. a) Menschen mit psychisch krankhaften Persönlichkeitsstörungen beurteilen ihre Rechte oft in übertriebener und rücksichtsloser Art und versuchen sie mit Rechtsbehelfen durchzusetzen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Angesichts der erwähnten Anträge auf Zahlungen in Millionenhöhe besteht ein solcher Verdacht. Aber auch aus den Vorhalten gegenüber den diversen Behörden besteht begründeter Anlass für fehlende Prozessfähigkeit des Klägers. Der Kläger hat persönlich in seiner «Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene» als Art seiner Behinderung «Paranoide Persönlichkeitsstörung» angegeben (15. Oktober 1991). Paranoia ist die Bezeichnung für eine Erkrankung mit systematischem Wahn, die nicht auf Schizophrenie, sondern als paranoide Entwicklung auf einer Charakterstörung beruht und durch erlebnisreaktive Wahnentstehung mit Eifersuchts-, Verfolgungs- oder Beziehungswahn gekennzeichnet ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl., Berlin, New York 1994, S. 1149). Als Wahn werden Denkstörungen mit Verlust des Bezuges zur allgemein akzeptierten Realität bei subjektiver Gewissheit und Unkorrigierbarkeit des Denkinhaltes beschrieben (a.a.O., S. 1653).

b) Ob eine solche Persönlichkeitsstörung in der Tat vorliegt, ergibt sich nicht aus den Akten. Es gilt aber ganz allgemein, stets im konkreten Fall zu prüfen, ob die prozessführende Person als urteilsfähig angesehen werden kann (vgl. BGE 118 Ia 238). Die entsprechende Begutachtung ist zwar in der Regel durch die angegangene Instanz selbst in Auftrag zu geben, doch geht es hier immerhin um sechs verschiedene Klagen. Dass andernorts weitere Eingaben Ks zur Behandlung anstehen, ist zu vermuten. Das rechtfertigt, die zuständige Vormundschaftsbehörde anzuhalten, ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Alsdann hätte sie zu prüfen, ob sie dem Kläger gegebenenfalls einen Prozessbeistand zur Seite stellen will. Die Verfahren sind deshalb bis dahin zu sistieren.

Entscheid vom 6. Dezember 2000

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