TVR 2001 Nr. 20
Nichtgenehmigung einer kommunalen Baureglementsbestimmung
§ 12 Abs. 4 aPBG, Art. 24 Abs. 1 RPG
Die Bestimmung eines kommunalen Baureglements, wonach Mobilfunkantennen in Zonen, in denen das Wohnen möglich ist, unzulässig sind, widerspricht höherrangigem Bundesrecht.
Am 6. Juni 2001 hiess die Gemeindeversammlung N das revidierte Baureglement (BauR) diskussionslos und ohne Gegenstimme gut. Mit Entscheid vom 8. August 2001 genehmigte das DBU die Teilrevision mit Ausnahme von Art. 61 Abs. 3 BauR, welcher lautet: «Mobilfunkantennen sind in den Zonen, in welchen Wohnbauten möglich sind, nicht zulässig. Diese Beschränkung gilt nicht für die Wireless-Local-Loop (WLL) Technologie.» Gegen diesen Entscheid erhob die Politische Gemeinde N Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses weist ab.
Aus den Erwägungen:
2. a) Das DBU verweigerte die Genehmigung der von der Gemeinde beschlossenen Änderung von Art. 61 Abs. 3 BauR (§ 12 Abs. 4 PBG). Es begründet seinen Entscheid damit, dass die nicht genehmigte Bestimmung praktisch ein Verbot von Mobilfunkantennen für das gesamte Gemeindegebiet darstelle.
Die Gemeinde will mit der fraglichen Bestimmung Mobilfunkanlagen aus den Bauzonen in die Nichtbauzonen verlagern. Mobilfunkantennen sind technische Infrastruktureinrichtungen, welche der Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen der Telekommunikation dienen und stellen als solche – vergleichbar mit Strassen oder anderen Versorgungsanlagen – Siedlungseinrichtungen dar. Mit Bezug auf Strassen entschied das Bundesgericht, dass Siedlungs-Infrastruktureinrichtungen grundsätzlich in das Siedlungsgebiet beziehungsweise in die Bauzonen gehören (BGE 118 Ib 500). Ein grosser Teil der bisher in der Schweiz in Betrieb genommenen Mobilfunkantennen wurde denn auch in Bauzonen errichtet.
Das Raumplanungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Baugebieten und Nichtbaugebieten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG). Bauten und Anlagen sind danach grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Bauzonen zu errichten. Dieser Grundsatz findet in Art. 24 Abs. 1 RPG eine Ausnahme. Ausserhalb von Bauzonen sind Bauten und Anlagen nur dann zulässig, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit zwingend auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind und zudem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (BGE 118 Ib 19). Diese Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein. Eine positive Standortgebundenheit liegt vor, wenn ein Objekt aus technischen oder betrieblichen Gründen positiv auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Das ist bei Mobilfunkantennen offensichtlich nicht der Fall. Eine negative Standortgebundenheit liegt etwa vor, wenn sich ein Projekt - beispielsweise zufolge seiner Auswirkungen auf die Bevölkerung – aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen lässt (Müllverbrennung, Abfalldeponie, Verarbeitung gesundheitsgefährdender Stoffe). Eine solche negative Standortgebundenheit, wie sie die Gemeinde mit Hilfe des BauR zu erzeugen versucht, wäre beispielsweise gegeben, wenn die Antennen auf Grund ihrer Emissionen nicht in den Bauzonen erstellt werden dürften. Diesem Umstand hat jedoch nicht das Baureglement Rechnung zu tragen; der Schutz vor Emissionen ist vielmehr Sache des Bundes (Art. 74 Abs. 1 BV). Der Bundesrat hat denn auch, gestützt auf das USG per 1. Februar 2000 eine entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt (NISV). Die Verfassungsmässigkeit dieser Verordnung wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 126 II 406 E. 4b).
Der Einwand, die Schädlichkeit solcher Antennenanlagen sei noch zu wenig erforscht, ist unbehelflich. Die bundesrätliche Verordnung trägt diesem Umstand Rechnung und legt nicht nur Gefährdungsgrenzwerte fest, sondern sieht – gestützt auf das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip – auch sogenannte Anlagegrenzwerte vor. Diese Regelung bedarf keiner weiteren Begrenzung (Art. 65 USG). Die vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte sind abschliessend und umfassen alle nach dem Umweltschutzgesetz gebotenen vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen (BGE 126 II 403 E. 3c). Diese Grenzwerte schliessen die Errichtung von Mobilfunkantennen in den Bauzonen nicht von vornherein aus. Eine Umgehung dieser abschliessenden, bundesrechtlichen Regelung mit Hilfe des Gemeindebaureglements ist somit nicht zulässig.
b) Die umstrittene Reglementsbestimmung hätte zur Folge, dass auf dem gesamten Gemeindegebiet überhaupt keine Antennenanlagen mehr gebaut werden könnten (im Baugebiet nicht auf Grund des Reglements, ausserhalb des Baugebietes nicht auf Grund der fehlenden Standortgebundenheit). Dies ist mit dem Zweck des FMG nicht vereinbar. Die Behauptung, dass derzeit kein Bedürfnis für Mobilfunkantennen auf dem Gemeindegebiet bestehe, genügt nicht, die neue Regelung zu rechtfertigen. Einerseits sind Baureglemente auf eine längere Sicht auszurichten, andererseits ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Bedarfslage zur Errichtung von Mobilfunkanlagen in der Gemeinde verändert.
Der Bevölkerung und der Wirtschaft sollen vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende und national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden (Art. 1 Abs. 1 FMG). Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig zusätzliche Antennenanlagen (auch innerhalb des Baugebietes) notwendig werden. Gerade im Hinblick darauf, dass der Universal-Mobile-Telecommunications-Systems (UMTS) Standard in naher Zukunft aktuell werden wird, darf dieser Entwicklung nicht mit systemwidrigen Reglementen entgegengewirkt werden, ansonsten den Konzessionärinnen der Leistungsauftrag verunmöglicht wird. Wie bereits ausgeführt, bezweckt das FMG, «qualitativ hochstehende» Fernmeldedienste anzubieten. Auch für den Laien ist nachvollziehbar, dass die Übertragungsqualität mit zunehmender Distanz zur Antenne abnimmt. Selbst wenn für heutige Technologien mit Antennen ausserhalb der Bauzone eine ausreichende und qualitativ genügende Versorgung sichergestellt werden kann, ist nicht auszuschliessen, dass dies bei künftigen Technologien, welche insbesondere höhere Datenmengen übertragen sollen, nicht mehr gewährleistet sein wird.
Entscheid vom 12. Dezember 2001