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TVR 2001 Nr. 21

Pflicht des Departementes zur Koordination des Genehmigungsentscheides mit einem allfälligen Rekursentscheid


§ 32 Abs. 2 aPBG, § 43 Ziff. 3 VRG


Das DBU hat für die Koordination zwischen einem Genehmigungsentscheid nach § 32 Abs. 2 PBG und einem allfälligen Rekursentscheid in derselben Sache zu sorgen.


Die Gemeinde O legte eine Änderung eines Gestaltungsplanes auf, wogegen ein betroffener Grundeigentümer Einsprache erhob. Nach Abweisung der Einsprache gelangte dieser mit Rekurs ans DBU. Dieses verweigerte die Genehmigung der Gestaltungsplanänderung, weshalb die Gemeinde mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangte. Dieses hiess gut. Danach entschied das DBU über den Rekurs des Grundeigentümers, der alsdann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangte.

Aus den Erwägungen:

3. a) Abgeänderte (Nutzungs-)Vorschriften sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (§ 29 Abs. 1 PBG). Wer durch solche Vorschriften berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde Einsprache erheben (§ 31 Abs. 1 PBG). Die Gemeindebehörde entscheidet über die Einsprache (§ 31 Abs. 2 PBG). Änderungen von Gestaltungsplanvorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Departement (§ 32 Abs. 2 PBG). Das Departement prüft, ob die Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung wie auch dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung entsprechen (§ 33 Abs. 1 PBG).
Neben diesem Genehmigungsverfahren besteht das Rechtsmittelverfahren (Rekurs und Beschwerde), das den Einspracheentscheid der Gemeindebehörde zum Gegenstand hat. Nach wie vor verläuft zwar der Rechtsmittelweg rechtlich unabhängig vom Genehmigungsverfahren (vgl. Leitsätze TG 84-88, BauG § 41, LS 2), doch seit auch Genehmigungsentscheide des Departementes beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. § 54 VRG), drängt sich eine unmittelbare Koordination der beiden Wege in dem Sinne auf, als das Departement gleichzeitig (aber in getrennten Entscheiden) über die Genehmigung und allfällige Rekurse zu entscheiden hat. Sowohl im Rahmen der Genehmigung als auch im Rahmen des Rekurses steht die Prüfung der Rechtmässigkeit im Vordergrund (§ 33 Abs. 1 PBG und § 47 Abs. 1 VRG). Nur so lassen sich widersprüchliche Entscheide vermeiden. Wäre dem Verwaltungsgericht beim Entscheid über die Beschwerde der Gemeinde gegen die Nichtgenehmigung bewusst gewesen, dass daneben ein Rekurs betreffend die gleiche Bestimmung hängig war, hätte es wohl aus heutiger Sicht die Nichtgenehmigung schon deshalb aufgehoben, weil dieser Entscheid das Koordinationsgebot verletzte.

b) In der vorliegenden Angelegenheit hat diese zeitliche und sachliche Koordination offensichtlich nicht stattgefunden, weder durch das Departement, noch durch das Verwaltungsgericht. Die Gemeinde hat zwar an die Adresse des Departements entsprechende Anträge gestellt. Diese sind jedoch unbeachtet geblieben. Ist ein Planbeschluss vor dem Abschluss eines dagegen gerichteten Rechtsmittelverfahrens genehmigt worden, so hat dieser keine erhöhte Bestandeskraft, welcher die Kognition des Verwaltungsgerichts im individuellen Rechtsschutzverfahren einengen würde (vgl. Leitsätze TG 84-88, BauG § 41, LS 2). Im vorliegenden Verfahren geht es deshalb um das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts über die Nichtgenehmigung des neuen Art. 13 Abs. 3 der kommunalen Sonderbauvorschriften (SBV) durch das DBU einerseits und um das Beschwerdeverfahren gegen Art. 13 Abs. 3 SBV (Individualrechtsschutzverfahren) andererseits. Beschwerdegegenstand ist allerdings nur der angefochtene Rekursentscheid des DBU vom 25. April 2000. Nachdem das Verwaltungsgericht die Nichtgenehmigung der neuen SBV-Fassung und den Widerruf der Genehmigung der alten Bestimmung aufhob und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das DBU zurückwies, das DBU aber noch nicht neu entschieden hat, kann die erforderliche Koordination – je nach Ausgang dieses Verfahrens und soweit überhaupt nötig – immer noch hergestellt werden. Genehmigungsentscheide stehen bekanntlich immer unter dem Vorbehalt eines Rechtsmittelentscheides im Individualrechtsschutzverfahren, und zwar selbst im späteren Anwendungsfall (vgl. TVR 1987, Nr. 30), handelt es sich doch um eine vorläufige Rechtskontrolle (TVR 1986, Nr. 21).

Entscheid vom 16. Mai 2001

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