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TVR 2001 Nr. 23

Individuelle Festlegung der Erschliessungsbereiche für Beitragsverlegung


§ 53 Abs. 1 Ziff. 1 aPBG


Wird ein grösseres Gebiet durch verschiedene Strassen erschlossen, so gibt es keine Solidarität in dem Sinne, dass alle Grundstücke mit demselben Beitrag zu belegen wären, der sich aus den Gesamtkosten errechnet. Das PBG verlangt vielmehr eine individuelle Zuordnung der Erschliessungsbereiche zu den einzelnen Strassen.


Aus den Erwägungen:

2. b) (...) Wie sich aus der Tabelle und dem Plan ergibt, setzt sich die Summe von Fr. 786 800.– aus mehreren Strassenausbauten zusammen. Die Beschwerdeführerin will aber höchstens – wenn schon – die Ausbaukosten für die Feldstrasse eingesetzt wissen. So macht sie geltend, dass grundsätzlich nur Beiträge an jene Strassenabschnitte gefordert werden dürften, welche tatsächlich der Erschliessung dienten.
Wie nun ein Blick auf den Gestaltungsplan zeigt, ist die Feldstrasse gewissermassen eine Sackgasse, denn die auf 3 m reduzierte Verbindung zum Wiesenweg ist nur Rad-/Fussweg (gemäss Art. 7 Abs. 4 der Sonderbauvorschriften wird noch ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder erlassen). Damit aber wird klar, dass die Feldstrasse nur Erschliessungsfunktion für einen Gürtel (von ca. 100 m x 50 m) ihr entlang hat, dass also nicht alle im Plan vorgesehenen Strassenbauten/-ausbauten in die Gesamtrechnung einbezogen werden dürfen. Das PGB verlangt in § 53 Abs. 1 Ziff. 1 ausdrücklich die «Bezeichnung der Grundstücke, die durch das Werk erschlossen werden». Es sind also zu jedem Werk individuell die Bereiche anzugeben, die es erschliesst. Damit wird offensichtlich, dass es die vom Vertreter des Gemeindebauamtes angesprochene «Solidarität» so nicht gibt und dass der angefochtene Kostenverteiler so nicht haltbar ist. Die Kosten für den Ausbau des Wiesenweges und der Talstrasse sind getrennt von jenem für die Feldstrasse umzulegen. Das entspricht dem gewählten Erschliessungskonzept, wonach die Talstrasse Hauptachse wird. Die Beschwerde ist demnach insofern teilweise gutzuheissen, als der Kostenverteiler für die Beschwerdeführerin aufzuheben, die Beitragspflicht als solche aber zu bestätigen ist.

Entscheid vom 16. Mai 2001

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