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TVR 2001 Nr. 26

Massgeblicher Qualitätsbeschrieb in den Ausschreibungsunterlagen


§ 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 aVöB, § 22 Abs. 1 Ziff. 7 aVöB, § 22 Abs. 1 Ziff. 7 aVöB


Offeriert ein Anbieter eine höhere Qualität, als in der direkten Mitteilung und den Ausschreibungsunterlagen gefordert, so kann nicht verlangt werden, dass die Auftraggeberin die Offerte von sich aus auf eine vergleichbare Basis zu den übrigen Offerten stellt.


Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Mehrzweckanlage sowie dem Neubau der Bachweghalle führte die Volksschulgemeinde und die Politische Gemeinde W für die Sporthallenausstattung ein Einladungsverfahren durch, indem es drei Unternehmer einlud, entsprechende Offerten einzureichen. Nachdem die Angebote eingegangen waren und verglichen wurden, erfolgte der Zuschlag an die B AG. Dagegen erhob die Turngerätefabrik T Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Zuschlagsentscheides. Das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe unter Berücksichtigung der Qualität der von ihr offerierten Produkte das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. Als Nachweis führt sie insbesondere an, dass die Bodenhülsen der B AG nur in der Ausführung «Stahlröhren verzinkt» offeriert worden seien, währenddem die eigenen aus rostfreiem Stahl bestünden. Zudem seien die Turnmatten der B AG im Gegensatz zu den eigenen nicht eckverstärkt. Und schliesslich sei es wohl keiner Firma untersagt, qualitativ höherwertige Produkte zu liefern. Abgesehen davon sei die Ausschreibung «teilweise mangelhaft, was die Ausführung betrifft».

b) Gemäss § 20 Abs. 1 Ziff. 3 VöB hat die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung im Einladungsverfahren insbesondere Gegenstand und Umfang des Auftrages zu enthalten. Ebenso zum Bestandteil der Ausschreibung beziehungsweise deren Unterlagen gehören die verlangten technischen Anforderungen (§§ 20 Abs. 1 Ziff. 6 und 22 Abs. 1 Ziff. 7 VöB).
Gemäss dem der Einladung beigefügten Angebotsformular waren verzinkte Bodenhülsen zu offerieren; zudem waren Eckverstärkungen der Turnmatten nicht ausdrücklich verlangt. Diese Vorgaben sind klar und unmissverständlich; von einer Mangelhaftigkeit der Ausschreibung kann somit keine Rede sein. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin die angeblich qualitativ höherwertigen Bodenhülsen aus rostfreiem Stahl sowie eckverstärkte Turnmatten offeriert. Ihr Angebot entspricht damit nicht in jeder Hinsicht der Ausschreibung. Allfällige daraus entstandene negative Auswirkungen auf ihre Konkurrenzfähigkeit hat sie sich selbst zuzuschreiben. Die gemäss eigenen Angaben höherwertigen Produkte (Bodenhülsen aus rostfreiem Stahl, eckverstärkte Turnmatten) hätten im Rahmen einer zusätzlichen Unternehmervariante angeboten werden müssen. Die Schulgemeinde war nicht gehalten, die eingereichte Offerte von sich aus auf eine vergleichbare Basis zu korrigieren beziehungsweise «nachbessern» zu lassen. Angesichts der klaren Vorgaben war es vielmehr zulässig, den Vergleich sowie den Zuschlag anhand der abgegebenen Offerten vorzunehmen.

Entscheid vom 7. Februar 2001

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