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TVR 2001 Nr. 27

Korrekturen an einer Anbieterofferte durch die Auftraggeberin


§ 34 aVöB, § 37 aVöB


Verlangt eine Auftraggeberin ein «Kostendach» für eine Bearbeitung eines «generellen Entwässerungsplanes» mit einer ganz bestimmten Kanalnetzlänge und einer fixen Zahl von Kontrollschächten, ohne diese Zahlen aber in den Unterlagen zu nennen, so darf sie hinterher weder nach § 37 noch nach § 34 VöB anhand dieser Zahlen «Korrekturen» an den Offertpreisen vornehmen, um die Angebote nach «einheitlichen Kriterien» vergleichbar zu machen. Allfällige Falschkalkulationen gehen in der Regel – vorbehältlich § 34 Abs. 2 VöB – zu Lasten der Anbieter/innen.


Der Abwasserverband S beschloss, den «Regionalen Entwässerungsplan» (REP) auszuarbeiten. Zur gegenseitigen Abstimmung und Vereinheitlichung sollen gleichzeitig die «Generellen Entwässerungspläne» (GEP) der Verbandsgemeinden bearbeitet werden. Eine der Verbandsgemeinden (die Gemeinde B) schrieb für ihren GEP ein Einladungsverfahren aus. Es gingen drei vollständige Offerten mit Preisen zwischen Fr. 48 777.– und Fr. 67 968.– ein. Mit Schreiben der Verbandsgemeinde B teilte diese der K AG mit, dass die L AG den Zuschlag für den GEP erhalten habe, wobei das niedrigste Angebot bei Fr. 32 816.45 und das höchste bei Fr. 40 487.15 (netto, ohne Mehrwertsteuer) gelegen habe.
Gegen diesen Zuschlag an die L AG erhob die K AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie macht unter anderem geltend, sie habe das preislich tiefste Angebot eingereicht. Zudem habe die Gemeinde offensichtlich Umrechnungen bei den Kanallängen und der Anzahl Schächte vorgenommen. Diese seien aber gemäss Unterlagen nicht relevant gewesen. Sie habe die Offerte wie verlangt mit einem Kostendach eingegeben. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Zuschlag aufhebt.

Aus den Erwägungen:

2. Der Zuschlag an die L AG war lediglich mit den Worten «wirtschaftlich günstigstes Angebot» begründet worden. Gemäss § 46 VöB sind als anfechtbare Entscheide nach § 4 Abs. 1 GöB nur jene zu erlassen, die Aufträge über Fr. 50 000.– zum Gegenstand haben. Nachdem die Gemeinde selbst die Form des Entscheides wählte, ist eine Auseinandersetzung darüber, ob nun diese Voraussetzung gegeben ist oder nicht, nicht nötig. Hingegen genügt die angegebene Begründung – da sie bloss die Wiedergabe des Gesetzestextes zum Inhalt hat – rechtsstaatlichen Anforderungen nicht (vgl. ZBl 2000, S. 129 ff.). Deswegen musste auch ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, was in zeitlicher Hinsicht zulasten derjenigen Partei ging, die einen raschen Entscheid anbegehrte.

3. a) (Der erste der beiden streitigen Punkte betrifft die Frage des Offertumfanges.)

b) Der zweite Punkt betrifft die von der Gemeinde im Offertvergleich bei sechs Positionen vorgenommenen Korrekturen zu Lasten der Beschwerdeführerin (beziehungsweise teilweise zugunsten der Beschwerdeführerin, was nicht gerügt wird). Diese Korrekturen betreffen schwergewichtig die Aufrechnung des Honorars nicht für 4.7 km Kanallänge, sondern für 7 km und nicht für 60 Schächte, sondern für 200.
Betrachtet man die beiden anderen Offerten, so basieren diese auf 7 km Kanallänge und 195 beziehungsweise 180 Schächten, was ausdrücklich in den Offerten angegeben ist. Demgegenüber fehlen diese Angaben in der Offerte der Beschwerdeführerin. Auf Rückfrage des von der Gemeinde beigezogenen Ingenieurs gab die Beschwerdeführerin zuerst eine Kanallänge von 3.7 km und 67 Schächten und hinterher eine solche von 4.7 km und 60 Schächten an (mit dem Hinweis, sie bitte das Missverständnis zu entschuldigen). Die erwähnte Korrektur der Gemeinde hat ihren Ursprung bei diesen Zahlen. Dass diese Angaben aber zu einer Korrektur zu Lasten der Beschwerdeführerin führen würde, war ihr gemäss ihren Angaben nicht klar. Die Gemeinde bestreitet das nicht. Sie macht aber geltend, sie habe diese Hochrechnung vornehmen müssen, um eine vergleichbare rechnerische Basis zu schaffen. Für diese Korrektur beruft sie sich auf § 37 VöB. Diese Bestimmung gibt der Auftraggeberin aber nur das Recht, bei den Anbietern Erkundigungen einzuziehen, wenn sie zur Auffassung gelangt, es liege ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor. Solche Erkundigungen sind nur zulässig, um zu prüfen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten und die Auftragsbedingungen erfüllt werden. § 37 VöB gibt jedoch nicht das Recht zu Korrekturen, wie sie die Gemeinde vorgenommen hat.
Allein § 34 VöB gibt den Rahmen für gewisse «Korrekturen». Dessen Abs. 1 lässt aber nicht eigentliche Korrekturen zu, sondern statuiert nur die Pflicht, die Angebote nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch zu prüfen (wobei Dritte als Sachverständige beigezogen werden können, wie es im vorliegenden Fall geschah). Nur offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, sind zu berichtigen beziehungsweise zu korrigieren (§ 34 Abs. 2 VöB). Das von der Gemeinde eingeschlagene Vorgehen entspricht dem Muster gemäss § 34 Abs. 1 VöB, ist aber trotzdem nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin bringt nämlich zu Recht vor, dass von einem «Mengengerüst» in den Plänen und Protokollen nichts steht. Gleichwohl: Betrachtet man die Pflichtenheftpositionen, so wird klar, dass die Kanallängen und Anzahl Sonderbauwerke und Schächte sich im Preis niederschlagen müssten. Hier aber war ein verbindliches «Kostendach» verlangt worden, «das ohne vorherige Zustimmung durch den Auftraggeber nicht überschritten werden darf.» Um sich möglicherweise vor derartigen Zustimmungsersuchen zu schützen, liess deshalb die Auftraggeberin bei der Offerentin nachfragen. Ein Recht zu eigentlichen «Korrekturen» aber hat die Auftraggeberin – wie gesagt – nicht. Allerdings hätte sie nachfragen können, ob sich der Offertpreis erhöhe, wenn von den richtigen Mengen ausgegangen würde. Die Anbieterin jedoch ist an ihre Offerte gebunden (vgl. Pflichtenheft). Allfällige Falschkalkulationen gehen in der Regel zu ihren Lasten (vorbehältlich § 34 Abs. 2 VöB).

Entscheid vom 10. Januar 2001

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