TVR 2001 Nr. 3
Ausweisung nach mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung wegen Körperverletzung sowie Drogendelikten. Anspruch auf persönliche Anhörung
Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1. Wird ein verwarnter Ausländer wegen wiederholten mehrfachen Gewaltdelikten (Schlägereien, Angriff mit Körperverletzung, Sachbeschädigung) sowie wegen Drogendelikten verurteilt, so besteht trotz 12-jährigem Aufenthalt ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung (E. 3b).
2. Im Rechtsmittelverfahren gegen eine verfügte Ausweisung besteht in der Regel kein Anspruch auf persönliche Anhörung (E. 2 des Bundesgerichtsurteils).
R, geboren 11. November 1979, kroatischer Staatsangehöriger, wuchs als geborener Bosnier in Kroatien auf, zunächst bei seiner Mutter, danach bei seiner Grossmutter. Am 5. August 1989 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und besuchte in Frauenfeld zunächst die Primar-, dann die Realschule. Nach Abschluss der Schulzeit absolvierte er eine zweijährige Anlehre als Dachdecker.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 1994 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von 2 Halbtagen. Am 15. November 1997 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft wegen Mittäterschaft bei einem Angriff und wegen Körperverletzung zu einer (bedingt vollziehbaren) Einschliessungsstrafe von 2 Wochen und stellte ihn unter Schutzaufsicht. Am 16./29. September 1998 wurde R durch die Bezirksgerichtskommission Frauenfeld wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer unbedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 8 Wochen verurteilt. Zudem widerrief dieses Gericht die von der Jugendanwaltschaft bedingt ausgesprochene Einschliessungsstrafe. Auf Grund dieses Strafurteils sprach das Ausländeramt des Kantons Thurgau gegen R am 28. Oktober 1998 eine Verwarnung aus und drohte ihm die Ausweisung an. Weiter wurde in der Verfügung ausgeführt, es werde künftig ein absolut klagloses Verhalten erwartet. Bei weiteren Klagen oder Verurteilungen habe er mit der Ausweisung zu rechnen.
Am 15. September / 2. November 1999 kam es zu einer weiteren Verurteilung durch die Bezirksgerichtskommission Frauenfeld, dieses Mal wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Am 17. November 1999 teilte das Ausländeramt des Kantons Thurgau R mit, es prüfe die Verweigerung seiner weiteren Anwesenheit im Kanton Thurgau sowie seine Ausweisung. R liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2000 wies das Ausländeramt R für die Dauer von 3 Jahren aus der Schweiz aus. Gegen diesen Entscheid erhob er beim DJS Rekurs, welches abwies. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Verurteilungen den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Auf Grund seiner mangelhaften Arbeitsmoral sowie der Tatsache, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen teilweise nur nach Betreibungen nachgekommen sei, habe er zudem gezeigt, dass er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Es seien somit zwei Ausweisungsgründe gegeben. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Dies gelte umso mehr, als er nur knapp einen Monat, nachdem er durch das Ausländeramt verwarnt worden sei, erneut Straftaten begangen habe. Daran änderten auch die schwierigen Umstände im Zusammenhang mit der Scheidung seiner Eltern nichts. Der Beschwerdeführer sei volljährig und es sei ihm als kroatischer Staatsangehöriger zumutbar, wieder in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die von ihm begangenen Straftaten seien alle als geringfügig zu betrachten. Der Sachschaden sei ebenfalls nur bescheiden. Die begangenen Drogendelikte seien zum Teil verjährt und das einmalige Vergehen betreffe nur eine kleine Drogenmenge. Bis zum 18. Altersjahr hätten keinerlei Probleme bestanden. Die Scheidung der Eltern und der Verlust des Vaters als Bezugsperson hätten ihn in eine unerträgliche und überfordernde Lebenslage gebracht. Dadurch sei es auch zum Drogen- und gelegentlich auch zu übermässigem Alkoholkonsum gekommen. Sämtliche Straftaten seien Ausdruck einer persönlichen Unreife, die jedoch in der Zwischenzeit überwunden worden sei. Das letzte Delikt liege nun bereits 2 1/4 Jahre zurück und seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. In diesem Sinne seien die Qualifikationen der Straftaten und der Person des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz völlig übertrieben bewertet worden. Es bestehe im Gegensatz zu den Fällen in BGE 125 II 521 und TVR 1999, Nr. 5, kein erhebliches Interesse, ihn aus der Schweiz zu entfernen. Zudem würde ihn die Ausweisung hart treffen, habe er doch in Kroatien keine Verwandten mehr und könne in das Gebiet, in dem er aufgewachsen sei, nicht mehr zurückkehren. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass seine Niederlassungsbewilligung am 8. September 1999 trotz Kenntnis seiner strafbaren Handlungen verlängert worden sei. Am 10. März 2001 reichte der Beschwerdeführer schliesslich einen Bericht des Amtes für Bewährungshilfe ein, dem entnommen werden kann, dass er zurzeit eine feste Arbeitsstelle hat und beabsichtigt, die noch vorhandenen Schulden zu begleichen. Das Ausländeramt führt in seiner Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer bagatellisiere sein Fehlverhalten und stelle sich als Opfer dar. Das Ausländeramt habe seinen Entscheid in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung treffen müssen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert worden sei, sondern lediglich sein Ausweis zu Kontrollzwecken.
Das DJS hält in seiner Vernehmlassung fest, für die Opfer des Beschwerdeführers und die Interessen der Allgemeinheit seien seine Taten alles andere als geringfügig. Das «spontane» Verhalten des «harmlosen», «gut integrierten» Beschwerdeführers dürfe nicht verharmlost oder gar als «von den Geschädigten provoziert» oder sogar noch den Opfern angelastet werden. Zudem weist das DJS noch einmal auf die bereits ausgesprochene Ausweisungsandrohung vom 28. Oktober 1998 hin und führt weiter aus, das Urteil des Obergerichtes sei mit seiner Eröffnung in Rechtskraft erwachsen, sei doch die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht ein ausserordentliches Rechtsmittel. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass schon vor Jahren auch unbescholtene Bosnier nach Ex-Jugoslawien hätten zurückkehren müssen, auch wenn sie nicht an ihren angestammten Wohnort hätten zurückkehren können.
3. a) Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung C. Diese ist gemäss Art. 6 Abs. 1 ANAG unbefristet, erlischt jedoch mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Ein Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung sind namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
b) aa) Der Beschwerdeführer hat zweifelsfrei den Ausweisungstatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Er wurde wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt. Zutreffend ist die Bemerkung der Vorinstanz, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, welche die Rechtskraft des Entscheids des Obergerichtes nicht hemmt. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird im Wesentlichen die Strafzumessung gerügt. Selbst wenn das Bundesgericht zu einer Reduktion der Gefängnisstrafe und sogar der Landesverweisung käme, ändert dies höchstwahrscheinlich nichts daran, dass er wegen entsprechender Delikte verurteilt werden wird.
Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, es lägen überhaupt keine gravierenden strafrechtlichen Vergehen und Verbrechen vor, die es notwendig erscheinen liessen, eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG auszusprechen. Er verkennt jedoch offensichtlich die Praxis, wie sie das Verwaltungsgericht in TVR 1999, Nr. 5 ausführlich dargelegt hat. Liegt eine strafrechtliche Verurteilung durch ein Gericht vor, so ist eine Verurteilung zu Gefängnis oder insbesondere zu Zuchthaus für die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht erforderlich.
bb) Rückblickend betrachtet, fällt auf, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen bereits 1994 straffällig wurde, also nicht erst nach seinem 18. Geburtstag und im Zusammenhang mit der Scheidung seiner Eltern. Der Beschwerdeführer wurde in relativ geringen Zeitabständen mehrmals straffällig. Dabei sticht heraus, dass es sich mit der Ausnahme der Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft im Jahre 1994 bei den Hauptdelikten immer um Gewalttaten handelte. Seine Gewaltbereitschaft ist offensichtlich (Körperverletzungen und Sachbeschädigungen). Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur rund einen Monat nach seiner Ausweisungsandrohung durch das Ausländeramt erneut gewalttätig und damit straffällig wurde. Die Ausweisungsandrohung konnte ihn offensichtlich nicht beeindrucken. Zweifelsfrei besteht unter diesen Umständen ein erhebliches öffentliches Interesse, die fremdenpolizeilichen Güter wie «Öffentliche Ordnung» und «Sicherheit» dadurch zu schützen, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgewiesen wird. In diesem Zusammenhang sind auch die vom Beschwerdeführer begangenen Drogendelikte zu beachten. Dabei hat es sich nicht nur um Eigenkonsum, sondern auch um Kauf und Verkauf der harten Droge Kokain gehandelt. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es das Ausländeramt bei einer Ausweisungsandrohung belassen hätte, wenn es bereits damals Kenntnisse über die begangenen Drogendelikte gehabt hätte.
Was der Beschwerdeführer dem entgegen hält, vermag nicht zu überzeugen. Weder kann sein aggressives und strafbares Verhalten mit der Scheidung seiner Eltern noch mit seiner Jugendlichkeit entschuldigt werden. Auch andere Jugendliche müssen die Kampfscheidung ihrer Eltern miterleben, werden deswegen jedoch noch lange nicht gewalttätig. Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht sein jetzt beinahe zwölfjähriger Aufenthalt in der Schweiz. Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass ihm bereits nach neun Jahren die Ausweisung angedroht werden musste. Ebenfalls positiv zu Gunsten des Beschwerdeführers ist seine gegenüber dem Amt für Bewährung geäusserte Absicht, seine Schulden zu tilgen. Auch scheint er zwischenzeitlich eine geregelte Arbeitsstelle gefunden zu haben. Dass der Beschwerdeführer durch seine Rückkehr nach Kroatien Nachteile erleiden würde, ist nicht zu bestreiten. Demgegenüber sind keine Nachteile für seine Familie (Eltern und Geschwister) ersichtlich, ausser der Tatsache, dass sie sich für die nächsten 3 Jahre nur in Kroatien sehen können. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Kroatien als kroatischer Staatsangehöriger zumutbar ist. Immerhin verbrachte er rund die Hälfte seines Lebens in diesem Land. Auch wird er durch seine in der Schweiz abgeschlossene Anlehre als Dachdecker zweifelsfrei Möglichkeiten haben, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Das Argument, das Ausländeramt habe trotz Kenntnis der Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung verlängert, hilft in keiner Weise. Tatsächlich verhält es sich so, wie von der Vorinstanz geschildert: Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet erteilt. Lediglich zu Kontrollzwecken ist der Ausländerausweis alle drei Jahre zu erneuern. Wird die Erneuerung nicht vorgenommen, so erlischt deswegen die Niederlassungsbewilligung nicht.
cc) Gesamthaft betrachtet, muss das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremdenpolizeilicher Sicht als schwer bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht hat zudem insbesondere dann, wenn auch Drogendelikte zu beurteilen waren (selbst bei kleinen Mengen), solche Delikte im Sinne der Prävention immer als fremdenpolizeilich schwerwiegend beurteilt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen als mangelnde Integration zu interpretieren.
Entscheid vom 4. April 2001
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen. Zur Frage der persönlichen Anhörung im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat es dabei folgendes ausgeführt:
(...)
2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, «in Anbetracht der eminenten Bedeutung der umstrittenen Ausweisung für die persönlichen Verhältnisse» hätte er von der Vorinstanz zwingend persönlich angehört werden müssen. Weil das Verwaltungsgericht entgegen dem ausdrücklichen Begehren keine persönliche Anhörung durchgeführt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid müsse schon aus diesem (formellen) Grund aufgehoben werden.
Diese Rüge ist unbegründet. Zwar sieht der vom Beschwerdeführer angerufene § 59 VRG die Möglichkeit der Parteibefragung vor, doch muss einem dahingehenden Antrag von Verfassungs wegen nur dann entsprochen werden, wenn die persönliche Anhörung des Betroffenen als entscheidrelevantes Beweismittel erscheint. Der für die Ausweisung massgebende Sachverhalt war vorliegend hinreichend erstellt; bloss zur «Darstellung der persönlichen Situation» war eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Gericht nicht unumgänglich. Auch aus Art. 6 EMRK – der vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angerufen wird – ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf persönliche Anhörung durch einen Richter (unveröffentlichtes Urteil vom 30. September 1998 i.S. Karagöz, E. 2, vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Rz. 109 S. 77).
BGE vom 9. Oktober 2001