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TVR 2001 Nr. 31

Verfügungsadressat


Art. 3 LRV, Art. 4 LRV, Art. 5 LRV, Art. 6 LRV, Art. 11 LRV, § 18 Abs. 1 Ziff. 6 VRG


Verfügungsadressat betreffend Verpflichtung zur Erhöhung eines Kamins kann nur der aktuelle Inhaber der Anlage sein, nicht aber der frühere Eigentümer.


Das Baukonsortium O reichte im Frühjahr 1994 das Baugesuch für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage ein. Das Feuerschutzamt des Kantons Thurgau erteilte am 14. März 1994 die Feuerschutzbewilligung, die die Gemeinde zusammen mit ihrer Baubewilligung vom 26. März 1994 eröffnete. Bestandteil der bewilligten Projekte bildeten auch die Kamine für die Gasfeuerungen, Cheminées und der Tiefgarage. Die Gemeinde führte alsdann die Baukontrolle durch.
S als Grundeigentümer der Bauparzelle und Teilhaber des Baukonsortiums verkaufte in den Jahren 1995 bis 1997 alle Wohnungen im Stockwerkeigentum bis auf eine Ausnahme im Haus C.
Auf Grund einer Reklamation des Eigentümers einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses B vom 12. Februar 1998 bezüglich übermässiger Geruchs- und Rauchimmissionen aus den Kaminen der Feuerungsanlagen und der Tiefgaragenabluft führte die Gemeinde einen Augenschein durch. Danach verfügte sie gegenüber S, die Kamine müssten gemäss Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) verlängert werden und den Dachfirst um mindestens 0,5 m überragen. Dagegen führte S Rekurs beim DBU, das abwies. Das Verwaltungsgericht heisst die von S erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1. (...)
c) Als Adressat der Entscheide des DBU ist S im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres in dem Sinne Betroffener/Beteiligter (vgl. § 62 i.V. mit § 44 Ziff. 1 und § 8 Abs. 1 VRG), als er geltend machen kann, die Vorinstanzen gingen zu Unrecht von seiner Fähigkeit, Adressat zu sein, aus. Dies ist nicht eine Frage, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, sondern eine Frage der materiellen Prüfung. Es geht dabei darum, wer fähig ist, Rechte und Pflichten zu haben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 21 N. 9) und damit um den richtigen Adressaten einer Verfügung (§ 18 Ziff. 5 VRG).

2. a) Die Gemeinde stützt sich für ihre Anordnungen auf Art. 3 bis 6 LRV und die Kaminempfehlung des BUWAL; ob zu Recht oder nicht kann hier offen gelassen werden. Diese Artikel beziehen sich auf neue stationäre Anlagen (so der Titel vor Art. 3). Als stationäre Anlagen gelten unter anderem Bauten, ebenso Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d LRV). Als neue Anlage gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instandgestellt werden, wenn dadurch höhere oder andere Immissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
Das DBU spricht im Gegensatz dazu davon, es gehe um eine Sanierungsverfügung. Sanierungsverfügungen richten sich aber gemäss USG an Inhaber von beim Inkrafttreten des USG (1985) bestehenden Anlagen. Hier aber geht es um eine Baute aus den Jahren 1994/1995. Ob es sich deshalb tatsächlich um eine Sanierungsverfügung handelt, kann ebenso offen bleiben.

b) Sanierungsverfügungen an sich richten sich von Gesetzes wegen an den «Inhaber der Anlage» (vgl. Art. 11 LRV). Das ist der Beschwerdeführer klarerweise nicht, hat er die Sache (die Baute) doch nicht «inne»; weder ist er Besitzer noch Eigentümer noch sonstwie an der Sache Berechtigter. In aller Regel ist Inhaber der Eigentümer, denn nur er kann (in den Schranken der Rechtsordnung) über eine Sache nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB) und sie verändern (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, Art. 641 N. 33), beziehungsweise sie auf Verfügung der zuständigen Behörden hin anpassen oder sanieren. Eigentümerin der nicht zu Sonderrecht ausscheidbaren Kamine ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (vgl. Art. 712b ZBG).
Am Augenschein hat der Vertreter des DBU erklärt, eine Verfügung könne – gemäss dem Störerprinzip – auch gegen den Verursacher gerichtet werden. Dies hat das DBU in dem Sinne präzisiert, als es in seinen Bemerkungen zum Augenscheinprotokoll festhielt, Sanierungsverfügungen nach dem USG richteten sich an die Verursacher und der Beschwerdeführer müsse als Generalunternehmer zweifellos zu den Verursachern gezählt werden.
Ginge man zu Recht davon aus, es handle sich um eine Sanierungsverfügung, so träfe der Hinweis auf den «Störer» zu (vgl. Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1998, Art. 11 N. 10). Die Massnahmen zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes haben sich in der Tat an den Störer zu richten. Dabei unterscheidet man jedoch zwischen Zustandsstörer und Verhaltensstörer. Zustandsstörer ist der Beschwerdeführer schlicht und einfach nicht, höchstens – wenn überhaupt – Verhaltensstörer. Es ist aber allein der Zustandsstörer, dem die Verfügungsmacht zukommt, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu erhalten oder den Gefahrenherd zu beseitigen (vgl. BGE 114 Ib 50 f.). Es kann mit andern Worten nur jener Störer ins Recht gefasst werden, der Inhaber der Emissionen verursachenden Quelle ist, denn nur er ist faktisch in der Lage, Massnahmen an der Quelle zu realisieren. Zwar abstrahiert das USG bewusst von den sachenrechtlichen Kategorien Eigentum und Besitz, liegt ihm doch vielmehr eine spezifische wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Grunde (vgl. Kommentar zum Umweltschutzgesetz Art. 11 N. 10 und 18), doch ist, wie gesagt, in der Regel nur der Eigentümer effektiv in der Lage, die Massnahmen zu realisieren. Im Zivilprozessrecht geht es um die Frage der Passivlegitimation, also um die Frage, ob der Anspruch gegenüber dem Beklagten besteht.
Analoge Ausführungen müssen jedoch auch beim Vorgehen der Gemeinde gemäss Art. 3 bis 6 LRV gemacht werden. Es ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer mangels Durchsetzbarkeit zu Unrecht als Adressat der Verpflichtung zu einem Tun (ob nun Sanierung oder Anpassung) ins Recht gefasst worden ist (vgl. Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 12 N. 7). Ein sich «Einlassen in den Prozess» kennt das öffentliche Verfahrensrecht nicht, weshalb der Hinweis der Gemeinde, der Beschwerdeführer habe sich bisher auf das Verfahren eingelassen, nicht zu hören ist. Seine erst in diesem Verfahren vorgebrachte Bestreitung, Adressat der Verfügung sein zu können, ist auch kein unzulässiges Novum im Sinne von § 58 VRG, handelt es sich doch nicht um ein neues Begehren, sondern um eine Anrufung eines Rechtssatzes.

Entscheid vom 4. April 2001

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