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TVR 2001 Nr. 33

Seeverbot für einen Berufsfischer nach mehreren Verstössen gegen die Fischereigesetzgebung


§ 2 a RRV FiU


1. § 2a RRV FiU ist eine genügende gesetzliche Grundlage für ein Seeverbot (E. 2b).

2. Für ein Seeverbot genügen mehrere einfache Verstösse; es müssen nicht schwere Verstösse sein. Das Seeverbot dient der Spezialprävention. Ein Seeverbot für den Untersee gilt auch für den Obersee.


Aus den Erwägungen:

2. a (...)

b) Nach Art. 2 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein vom 2. November 1977 gilt das jeweilige innerstaatliche Recht, soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält. Über ein Seeverbot enthält dieser Vertrag keine Bestimmungen und nach Art. 19 Abs. 2 FG bleibt der administrative Entzug der Fischereiberechtigung den zuständigen kantonalen Behörden vorbehalten. Wie das Verwaltungsgericht in TVR 1985 Nr. 42 und 1994 Nr. 30 eingehend dargelegt hat, besteht für den Obersee eine genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Seeverbots. Es sah diese Grundlage in § 22 Abs. 1 RRV FiB. Nachdem sich die Staatsverträge zwischen Obersee und Untersee im hier entscheidenden Punkt gleichen, ist die Grundlage für ein Seeverbot in § 2a RRV FiU zu sehen, der analog § 22 Abs. 1 RRV FiB formuliert ist. Diese Verordnungsbestimmung ist genügende Grundlage, auch wenn es sich beim Entzug der Fischereiberechtigung um einen schweren Eingriff in ein Grundrecht handelt.

c) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Rechtsprechung (insbesondere zum Strassenverkehrsrecht) Verstösse gegen die Fischereigesetzgebung bei der Festsetzung der Dauer des Seeverbots berücksichtigt, soweit sie nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen (TVR 1994 Nr. 30 mit Hinweis auf TVR 1985 Nr. 42, E. 6 und TVR 1989 Nr. 29, E. 3).
Bei den Akten liegen Unterlagen, die Verstösse Ls in den Jahren 1981, 1984, 1985, 1986 und 1987 belegen. Diese dürfen nicht berücksichtigt werden. Das DJS hat dies auch nicht getan. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es gehe zu weit, auf das Schreiben vom 17. März 1987 zurückzugreifen, so verkennt er den Inhalt des Schreibens vom 3. August 2000. Dort wird nur gesagt, dass er auf Grund der Schreiben vom 17. März 1987 und 12. Januar 2000 wisse, was für Folgen schwere oder wiederholte Verstösse gegen Fischereivorschriften haben könnten. Es wurde aber mit keinem Wort auf den damaligen Anlass Bezug genommen. Die Tatsache, dass er am 17. März 1987 und 12. Januar 2000 auf die Verstossfolgen aufmerksam gemacht wurde, und die er nicht bestreitet, zeigt, dass er sehr wohl im Bilde war.

d) Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm vorgeworfenen Tatbestände seien bei objektiver Betrachtung nicht als schwere Verstösse, sondern vielmehr als Übertretungen von Fischereivorschriften zu werten. Dass ein Mann, der praktisch tagtäglich auf dem See seinem Beruf nachgehe, Fehler machen könne, sei wohl verständlich und verzeihlich. Ihm deswegen aber ein Berufsverbot aufzuerlegen, sei nicht vertretbar. Niemand hätte Verständnis dafür, wenn einem Berufschauffeur wegen geringfügiger Übertretungen, selbst wenn diese öfters vorgekommen sein sollten, der Führerausweis entzogen und dieser demnach brotlos gemacht würde.
Gemäss § 2a RRV FiU kann das DJS bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten. Das DJS bezieht sich für das einmonatige Seeverbot allein auf die am 28. Juni 2000 festgestellten Verstösse, wofür der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 600.– belegt worden war. Aus den Akten ergibt sich aber, dass sich L noch folgende Verstösse vorhalten lassen muss, die in den letzten zehn Jahren festgehalten wurden:

– Am 10. Juni 1991 wurde L eine Busse von Fr. 150.– auferlegt, und zwar wegen Missachtung der fischereigerechten Wartung von 5 Reusen im Wollmatinger Ried im Winter 1990/1991.
– Am 26., 29. und 30. März 1994 wurde L durch einen deutschen Fischereiaufseher überprüft. Offenbar brauchte L dabei auch Worte, die sich eines Geschäftsführers eines angesehenen Betriebes nicht geziemen. Trotz Bericht an das zuständige Bezirksamt über Verfehlungen gegen die Fischereivorschriften kam es gemäss Akten nicht zur Verzeigung.
– Am 19. Juli 1996 wurde L mit Fr. 240.– gebüsst, da er fünf Aalreusen unsachgemäss ausgelegt und nicht fischereigerecht gewartet hatte. Zudem wies eine Aalreuse die vorgeschriebene Plombierung nicht auf.

Am 31. Juli 1998 wurde er mit Fr. 300.– gebüsst, weil er am 15. Juli 1998 gleichzeitig Barschnetze mit verschiedenen Maschenweiten und am 17. Juli 1998 fünf statt vier Barschnetze einsetzte. Diese Strafverfügung zog er bis zur Rekurskommission des Obergerichts weiter, die die Berufung als unbegründet befand. Die Jagd- und Fischereiverwaltung nahm diese rechtskräftige Verurteilung zum Anlass, L erneut darauf aufmerksam zu machen – und zwar wie am 17. März 1987 –, dass er bei einem weiteren Verstoss mit einem Seeverbot zu rechnen habe. Ob man all diese Verstösse und jene vom 28. Juni 2000 als schwer bezeichnen will, kann dahin gestellt bleiben. Immerhin ist festzustellen, dass es wiederholte Verstösse sind und dass der Beschwerdeführer vorgewarnt war. Bagatellen allerdings waren diese Verstösse klar nicht. Die Voraussetzungen zur Verhängung des Seeverbots sind mithin unzweifelhaft erfüllt (vgl. den ähnlich gelagerten Fall, den das Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 1995 betreffend ein einmonatiges Seeverbot gestützt auf § 22 Abs. 1 RRV FiB abwies). Das Seeverbot dient der Spezialprävention, soll also erzieherisch wirken (vgl. TVR 1994 Nr. 30, S. 150). Offenbar nützen nur Verbote, nicht aber Verwarnungen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Fischbestände und am richtigen Umgang mit Fischen im Sinne des Tierschutzes kann nicht geleugnet werden.

e) Das vom DJS verhängte einmonatige Seeverbot ist auch klar verhältnismässig, eher sogar entgegenkommend. Der Einwand des Beschwerdeführers, er komme mit diesem Seeverbot in existenzielle Schwierigkeiten, ist unglaubwürdig. Für seinen Betrieb kann er Fische zukaufen. Auch hinkt der Vergleich mit dem Berufschauffeur. Auch Berufschauffeure haben ihren Ausweis abzuliefern, wenn sie die Voraussetzungen dazu gemäss dem Strassenverkehrsgesetz erfüllen.

f) Zum Eventualantrag ist festzuhalten, dass es dem Wesen des Seeverbots widersprechen würde, falls man dem Beschwerdeführer die Ausübung der Fischerei mit seinem zweiten Patent am Obersee zulassen würde. Schon der Wortlaut von § 2a RRV FiU spricht von einem Verbot der Ausübung der Fischerei und bezieht dies nicht allein auf den Untersee. Schliesslich geht es beim Seeverbot nicht nur um den Entzug der Fischereiberechtigung, sondern ebenso der Fischereibewilligung als Polizeibewilligung (vgl. TVR 1994 Nr. 30, S. 149 oben).

Entscheid vom 4. April 2001

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